Falsch, das wäre keine Kulanz des Händlers. Grundsätzlich kann sich der Käufer die Art der Nacherfüllung aussuchen, während der Verkäufer die gewählte Art nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann. (§ 439 BGB)
Gewährleistung/Widerruf: Dauer und merkwürdige Geschäftspraktiken
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Original geschrieben von Bavarianernie
Falsch, das wäre keine Kulanz des Händlers. Grundsätzlich kann sich der Käufer die Art der Nacherfüllung aussuchen, während der Verkäufer die gewählte Art nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann. (§ 439 BGB)
Ah, danke schön. Mir wurde das mal anders Erklärt.
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Original geschrieben von Bavarianernie
Frist sollte beginnen mit der Aufforderung zur Leistung.Ziel erreicht.

Ja nur das das Ziel wohl auch ohne die Schreiberei in der gleichen Zeit von alleine erreicht werden würde =D :top:
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Original geschrieben von Bavarianernie
Falsch, das wäre keine Kulanz des Händlers. Grundsätzlich kann sich der Käufer die Art der Nacherfüllung aussuchen, während der Verkäufer die gewählte Art nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann. (§ 439 BGB)§439, Abs. 3:
"Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist."Wann sind die Kosten unverhältnismäßig? Beträgt lt. Verkäufer der Wertverlust aufgrund der Nutzung 25%, wird er mit dieser Passage durch kommen.... MEINER Meinung nach!
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Gemäß Rechtsprechung sind dem Verkäufer regelmäßig Nacherfüllungskosten in Höhe von 130% des Wertes der mangelfreien Sache zuzumuten.
Erst nach dieser Grenze werden die Kosten unverhältnismäßig und können durch den Verkäufer abgelehnt werden.Unverhältnismäßig bedeutet nicht unangenehm, sondern objektiv unzumutbar.
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Original geschrieben von Bavarianernie
Gemäß Rechtsprechung sind dem Verkäufer regelmäßig Nacherfüllungskosten in Höhe von 130% des Wertes der mangelfreien Sache zuzumuten.
Erst nach dieser Grenze werden die Kosten unverhältnismäßig und können durch den Verkäufer abgelehnt werden.Unverhältnismäßig bedeutet nicht unangenehm, sondern objektiv unzumutbar.
Daß der Verkäufer bei Unterschreitung von 130% Nacherfüllungskosten die Wahl des Kunden nach Reparatur, Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz zu akzeptieren hat wusste ich bislang gar nicht. In verschiedenen juristischen Quellen werden auch mal 100% oder 150% genannt, also ist die exakte Höhe offenbar nicht in Blei gegossen. So oder so bedeutet das bei weiterhin neu verfügbarer, preisstabiler oder inzwischen günstiger gewordener Ware, daß ein neu gekauftes, nun defektes Gerät auf Wunsch des Kunden getauscht werden muss, ohne Reparaturversuche riskieren oder abwarten zu müssen. Schließlich ist schon beim Ansatz von 100% hinzunehmender Nacherfüllungskosten klar, daß der Verkäufer dafür ein neues Ersatzgerät bekommt - ganz zu schweigen vom zusätzlich noch vorhandenen Restwert des Defektgerätes.
Oder habe ich das falsch verstanden, daß beispielsweise bei einem Gerät zu 100 Euro ein Händler während des Gewährleistungsfalles zusätzliche Kosten von weiteren 100 Euro (oder 130 oder 150 Euro) hinzunehmen hat, bevor er dem Kunden die Wahlmöglichkeit des Gewährleistungsverfahren verweigern kann?
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Ich versteh das auch so.

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Original geschrieben von Bavarianernie
Gemäß Rechtsprechung sind dem Verkäufer regelmäßig Nacherfüllungskosten in Höhe von 130% des Wertes der mangelfreien Sache zuzumuten.Die Rechtsprechung, aha, welche Rechtsprechung? Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Verkäufer bei einem Gerät, das 100 EUR gekostet hat nun bis zu 130 EUR aufwenden muss, nur um dem Kunden ein Neugerät zu liefern und das alte nicht reparieren zu lassen. Kannst Du bitte vernünftige Quelle nennen, die Deine Aussage belegen?
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Das nächste Mal statt mich so anzufahren ein bisschen Eigeninitiative.
Huber/Faust Rn 13/41
Tiedtke/Schmitt DStR 2004, 2060, 2064
Bitter/Meidt ZIP 2001, 2114, 2121 f (hier sogar 150%)
NJW 2003, 517
NJW 2002, 1004, 1008 -
Wollte Dich nicht anfahren, war mir nur nicht unmittelbar einleuchtend. Danke.
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