Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    Besondere Aufmerksamkeit bedarf es hier meiner Meinung nach der Bonuszinsen. Ich kann mir vorstellen, dass dies der nächste Streitfall werden wird und ich persönlich würde zur Sicherheit die 10 Jahre ganz genau im Blick behalten und kurz vorher auf das Darlehen verzichten um die Bonuszinsen zu sichern...


    Sehe ich nicht so. Da bei Kündigungen aus diesem Grund von der Bausparkasse eine Frist von 6 Monaten einzuhalten ist kann man einfach abwarten bis tatsächlich eine Kündigung erfolgt. Da man während dieser Frist genug Zeit hat den Verzicht zu erklären gibt es keine Notwendigkeit von such aus 10 Jahre nach Zuteilungsreife aktiv zu werden.

  • Hört sich auf Anhieb nach einer passablen Alternative an.


    Es sei denn, eine neue Zuteilung (auf die vorangegangene hatte der Bausparer ja verzichtet) kann nach der Kündigungserklärung nicht mehr erfolgen. M.W. setzen manche Bausparbedingungen nicht nur die (theoretische) Zuteilungsreife, sondern eine tatsächlich bestehende Zuteilung voraus, um auf das Darlehen bonusbringend verzichten zu können.


    Ich kann mich allerdings auch irren ... leider habe ich meine Uralt-AGB nicht parat.

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Es sei denn, eine neue Zuteilung (auf die vorangegangene hatte der Bausparer ja verzichtet) kann nach der Kündigungserklärung nicht mehr erfolgen.


    Ich glaube kaum, dass es solch eine Klausel gibt. Aber selbst wenn so eine Klausel in den AGB stehen sollte, wäre diese unwirksam. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Kündigung welche explizit eine Frist von 6 Monaten vorsieht direkte Wirkung entfalten würde.


    Denke doch einfach mal an den Fall, dass ich das Darlehen in Anspruch nehmen möchte. Diese wäre dann ja nicht mehr möglich wenn keine Zuteilung mehr erfolgen könnte.

  • Zitat

    Original geschrieben von horstihorsthorst
    Ich glaube kaum, dass es solch eine Klausel gibt. Aber selbst wenn so eine Klausel in den AGB stehen sollte, wäre diese unwirksam. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Kündigung welche explizit eine Frist von 6 Monaten vorsieht direkte Wirkung entfalten würde.
    ...


    Gerade sind mir beim Ordnen von Unterlagen die alten ABB des BHW untergekommen.


    Voraussetzung für die Gewährung der Höherverzinsung bei Darlehensverzicht ist gem. § 3 Abs. 2 der Bausparbedingungen u.a., dass der Antrag auf Höherverzinsung (Bonuszins) vom Bausparer spätestens 12 Monate vor Bereitstellung des Bausparguthabens zur Auszahlung gestellt wurde.


    Bei einer nur sechsmonatigen Kündigungsfrist der Bausparkasse bedeutet dies in meinen Augen durchaus, dass der Bonuszins im Falle einer Kündigung des Vertrags durch die BSK mit anschließender Bereitstellung des Guthabens unwiederbringlich verloren sein könnte. Oder sehe ich das falsch?


    Ein weiterer denkbarer Fallstrick des BHW:
    Die Gewährung des Bonuszinses erfolgt nur dann, wenn seit Vertragsschluss weder Vertragsänderungen (§ 13) noch ... erfolgt sind. § 13 regelt etwa die Herauf- bzw. Herabsetzung der Bausparsumme.


    Vor einer Erhöhung (wie sie weiter oben im Thread angeregt wurde) sollte man unbedingt das "Kleingedruckte" eingehend studieren. Denn auch andere "Fehler" des Bausparers gefährden den Bonuszins. Und das variierend von Bausparkasse zu Bausparkasse, so dass allgemeingültige Aussagen kaum zu treffen sein dürften.



    Aber zurück zur konkreten Frage:
    Ist es tatsächlich so, dass der Bonuszins im Falle einer Kündigung (zumindest bei Verträgen des BHW) verloren sein kann? Jedenfalls wurde ein entsprechendes Vorgehen des BHW in einer der von mir abonnierten Zeitschriften (Finanztest u.a.) schon beschrieben. Die konkrete Quelle erinnere ich leider nicht mehr. :(


    Der betreffende Passus in den ABB des lautet wie folgt:


    §3 Verzinsung des Bausparguthabens
    ...
    (2) Der Bausparer kann eine erhöhte Verzinsung (Gesamtverzinsung) beantragen, wenn das Bausparguthaben 40 % der Bausparsumme beträgt. Die Höherverzinsung wird rückwirkend ab Vertragsbeginn gewährt, wenn
    ...
    - der Antragseingang spätestens 12 Monate vor dem gewünschten Bereitstellungstermin des Bausparguthabens (§6) erfolgt ist,
    - seit Vertragsbeginn weder Vertragsänderungen (§13) noch Vor- und Zwischenfinanzierungen bzw. Abtretungen (§14) erfolgt sind,
    ...



    Edit zur Vervollständigung:


    § 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen
    (1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereit. Danach kann der Bausparer über das Bausparguthaben jederzeit [...] verfügen.


    Für mich bedeutet das, dass der Antrag auf Höherverzinsung spätestens 12 Monate vor Annahme einer angebotenen Zuteilung gestellt worden sein muss. Ist die Kündigung erst einmal ausgesprochen, ist das aus meiner Sicht nicht mehr hinzubekommen.

  • wenn du nichts wesentliches ausgelassen hast, kannst du doch mit erreichen von 40% der bausparsumme bereits den antrag auf höherverzinsung stellen. das kann ja dann "prophylaktisch" erfolgen für jedwede spätere auszahlung.

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    wenn du nichts wesentliches ausgelassen hast, kannst du doch mit erreichen von 40% der bausparsumme bereits den antrag auf höherverzinsung stellen. das kann ja dann "prophylaktisch" erfolgen für jedwede spätere auszahlung.


    Das träfe bei einem meiner Verträge durchaus zu ... allerdings gäbe ich damit schon jetzt zu erkennen, dass ich den Vertrag nicht zu Finanzierung per Bauspardarlehen nutzen werde. Denn ein "hin und her" ist nach den einschlägigen ABB nicht möglich. Solcher Schritt will also gut überlegt sein. ;)


    Aber auch unabhängig vom konkreten Einzelfall würde mich interessieren, wie es um die drohende aus meiner Sicht "krumme" Tour steht. Gibt es vielleicht schon Erfahrungen?



    Edit:
    Ich habe ein wenig geblättert. Gefunden habe ich eine (von mir nicht verifizierte) Aussage, dass ein Darlehensverzicht (etwa als Bestandteil des Antrags auf Höherverzinsung, die nur bei Darlehensverzicht gewährt wird) zur Erfüllung des Vertrages führe mit der Folge, dass das BHW mit einer Frist von drei Monaten kündigen könne.


    Also (ob das nun stimmt oder nicht): Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste!

  • Hat jemand ev. ein Aktenzeichen und die Urteilsbegründung ob es ev. besonderheiten bei dem Vertrag gab? Es hat lange genug gedauert bis endlich mal ein vertretbares Urteil für die Bausparer rausgekommen ist.

  • Wobei Richter Wetzel auch sagte:


    Wetzel betonte, "entschieden werden muss es vom BGH". Mit einem öffentlichen Urteil anstelle eines schriftlichen Beschlusses wolle er den Weg zum obersten deutschen Gericht ebnen. Es gehe schließlich um Millionen Spargelder, so Wetzel.


    Will heißen:
    Zwar äußert Richter Wetzel seine Überzeugung, ebnet aber (richtigerweise) den Weg zum BGH. Weil Wüstenrot sicher ein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen dürfte, hat die (nicht rechtskräftige) Stuttgarter Entscheidung für Bausparer im Wesentlichen den Vorteil, dass demnächst Rechtssicherheit herrschen könnte. Direkte Auswirkungen hat sie nur wenig - insbesondere sichert sie keine Rechtsposition für gekündigte Bausparer.


    Denkbar ist auch, dass Wetzels Überzeugung Ausfluss des Gedankens war, im Sinne der Rechtssicherheit so bald wie möglich eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Stuttgarter Entscheidung kann daher auch ein taktisches Manöver sein. Das werden wir allerdings nie erfahren. ;)

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