Rechtsfrage: Zu geringer Betrag bei EC-Kartenzahlung

  • Dauerposter: Wie eingangs erwähnt habe ich mit PIN-Eingabe per EC-Karte gezahlt. ;)


    Sliders: War ein geringer Wert (80 Euro)



    Bzgl. der teilweise subtilen Unterstellungen möchte ich nur sagen:
    Man sollte nicht von sich auf andere schliessen, es gibt auch ehrliche Leute ;)



    Ich habe zwischenzeitlich mit dem Händler telefoniert und wir haben uns auf eine Überweisung geeinigt damit ich wegen der Lapalie nicht noch mal in die Stadt fahren muss.

  • Und die entscheidende Frage ist immer noch nicht beantwortet ;)

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Und die entscheidende Frage ist immer noch nicht beantwortet ;)


    Wobei die Antwort IMHO auch recht facettenreich sein müsste: Zahlungsverpflichtung, Möglichkeiten der Geltenmachung durch den Händler, Strafbarkeit


    So lange auf der Rechnung der korrekte Betrag ausgewiesen ist, würde ich mit meiner laienhaften Rechtsauffassung davon ausgehen (s. a. Posting von CLK), dass durch den Kunden eine Zahlung in gleicher Höhe geleistet sein muss.


    Wenn dann nur der Zahlungsbeleg angheftet ist, kann der Kunde vermutlich schlecht beweisen, dass er den Rest z.B. in bar oder mit Gutscheinen bezahlt haben will, wenn er darüber keinen Bon/Beleg hat. Ob aber der Käufer als Verbraucher diese Beweispflicht hat, kann ich nicht sagen.


    Es gibt ja leider keine genauen Infos zum Inhalt der Rechnung. Wenn da jetzt stünde: Gesamtbetrag xx,xx EUR, davon bezahlt xx,xx EUR, Restbetrag 0,00 EUR, dann wäre aus meiner Sicht für den Händler rechtlich gesehen evtl. schwieriger, wobei ich mich frage wie es aussehen würde wenn da stünde, dass das Zahlungsmittel eine ec-Karte wäre und nachweislich dort ein geringerer Betrag bezahlt worden wäre...


    Ich glaube aber, es ist unstrittig dass ich Ware, für die die Rechnung über den richtigen Betrag erstellt wurde, komplett bezahlt werden muss. Gleichwohl kann ich mir aber nicht vorstellen, dass der Kunde sich strafbar macht, wenn der Händler einen zu geringen Betrag eintippt, der Kunde das nicht merkt, und der Händler keine Kontaktdaten des Kunden hat. Ich wüsste auch nicht, wie der Händler bei PIN-Zahlung oder auch bei Lastschriftzahlung (hierbei mangels Widerspruch gegen den Einzug) über die Bank im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten an die Anschrift kommen will...


    Ich vermute mal, dass es schon wieder ganz anders aussehen würde, wenn auch die Rechnung falsch erstellt worden wäre.

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Und die entscheidende Frage ist immer noch nicht beantwortet ;)


    Ich wusste vorher was das Teil kostet, der Verkäufer hat's dennoch erwähnt und ich habe bei der Pin-Eingabe nicht auf den Betrag geachtet. Auf der Rechnung steht aber nichts à la "Betrag erhalten", sondern nur der richtige Betrag von 80,- Euro.


    Alles beantwortet? ;)

  • Interessant finde ich in dem Zusammenhang aber auch die Frage, warum sich dann Läden die Freiheit herausnehmen, spätere Reklamationen hinsichtlich des Wechselgelds abzulehnen. Wäre ja genau das gleiche, nur anders herum.

    Wer Rechtschreibfehler nachmacht oder verfälscht oder nachgemachte oder verfälschte Rechtschreibfehler in Verkehr bringt, wird mit dem Duden nicht unter 10 Bänden bestraft!

  • Zitat

    Original geschrieben von Amerikaner
    Interessant finde ich in dem Zusammenhang aber auch die Frage, warum sich dann Läden die Freiheit herausnehmen, spätere Reklamationen hinsichtlich des Wechselgelds abzulehnen. Wäre ja genau das gleiche, nur anders herum.


    Vermutlich um eben die ganzen "pfiffigen" Leute, über die hier diskutiert wird, abzuschrecken. Sonst verschwindet ein Zehner mal eben schnell in der Hosentasche, bevor man reklamieren geht :rolleyes:

  • Zitat

    Original geschrieben von system02
    Ich wusste vorher was das Teil kostet, der Verkäufer hat's dennoch erwähnt und ich habe bei der Pin-Eingabe nicht auf den Betrag geachtet. Auf der Rechnung steht aber nichts à la "Betrag erhalten", sondern nur der richtige Betrag von 80,- Euro.


    Alles beantwortet? ;)


    Dann würde ich persönlich folgendes vermuten, denn relevant ist IMHO der Rechnungsbetrag, auch bei Endverbrauchern (mit welchen Zahlungsmitteln Du das begleichst und wie Du das evtl. stückelst ist IMHO unerheblich: Du müsstest IMHO per Angabe auf der Rechnung oder zugehörigem Bon belegen können, dass Du eine Zahlung in der entsprechenden Höhe geleistet hast):


    Zitat


    So lange auf der Rechnung der korrekte Betrag ausgewiesen ist, würde ich mit meiner laienhaften Rechtsauffassung davon ausgehen (s. a. Posting von CLK), dass durch den Kunden eine Zahlung in gleicher Höhe geleistet sein muss.


    Wenn dann nur der Zahlungsbeleg angheftet ist, kann der Kunde vermutlich schlecht beweisen, dass er den Rest z.B. in bar oder mit Gutscheinen bezahlt haben will, wenn er darüber keinen Bon/Beleg hat. Ob aber der Käufer als Verbraucher diese Beweispflicht hat, kann ich nicht sagen.


    Zitat


    Gleichwohl kann ich mir aber nicht vorstellen, dass der Kunde sich strafbar macht, wenn der Händler einen zu geringen Betrag eintippt, der Kunde das nicht merkt, und der Händler keine Kontaktdaten des Kunden hat. Ich wüsste auch nicht, wie der Händler bei PIN-Zahlung oder auch bei Lastschriftzahlung (hierbei mangels Widerspruch gegen den Einzug) über die Bank im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten an die Anschrift kommen will...



    Man könnte jetzt natürlich auch argumentieren, dass man sonst die Ware nicht erhalten hätte (ohen Geld keine Ware), aber es gibt ja eine richtige Rechnung und der Händler kann ja auch die Ware liefern und auf spätere Zahlung hoffen.


    Allerdings: wie will wiederum der Händler beweisen, dass er die Ware ausgeliefert hat, falls der Kunde das bestreitet? Bei Saturn z.B. ist es so: Entweder ich kaufe ganz normal und kriege bei Bezahlunng einen Kassenbon, der Kaufbeleg und Zahlungsbeleg in einem ist, oder aber ich verlange eine Rechnung, auf der dann ich den Warenerhalt quittieren muss und der Verkäufer durch Anheften des Zahlungsbelegs den Gelderhalt quittiert...

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Was oft nicht bekannt ist:


    Ein Kassenbon ist streng genommen kein Beweis, dass die Ware tatsächlich bezahlt ist, den er genügt nicht den Mindestanforderungen einer Quittung.

  • Zitat

    Original geschrieben von Amerikaner
    Interessant finde ich in dem Zusammenhang aber auch die Frage, warum sich dann Läden die Freiheit herausnehmen, spätere Reklamationen hinsichtlich des Wechselgelds abzulehnen. Wäre ja genau das gleiche, nur anders herum.


    Derlei Klauseln sind durch die Bank unwirksam. Meistens scheitert es sogar schon an der Einbeziehung in den Vertrag.


    Solange sich der Käufer im "Supermarkt" nur passiv verhält, also z.B. die vom Verkäufer zu niedrig angesetzte Zahlung bloß hinnimmt oder zuviel zurückgegebenes Wechselgeld entgegennimmt, schadet nicht einmal die Kenntnis des Käufer von dem "Fehler": Ein Betrugsstrafbarkeit in Folge Täuschen durch Unterlassen steht dann regelmäßig die fehlende Handlungspflicht des Käufers entgegen,


    system02: Alles beantwortet. Wie vermutet, hat man sich über den realen Verkaufspreis als Kaufpreis geeinigt.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von NiceIce
    Was oft nicht bekannt ist:


    Ein Kassenbon ist streng genommen kein Beweis, dass die Ware tatsächlich bezahlt ist, den er genügt nicht den Mindestanforderungen einer Quittung.


    Interessant, war mir in dieser Auslegung noch gar nicht bekannt, klingt aber nicht unlogisch.


    Ich bin mal gespannt, was die Leute hinter mir in der ALDI-Schlagen sagen (oder drohen...), wenn ich versuche, den Kassierer zu einem Vermerk "Betrag erhalten" und einer Unterschrift auf dem Bon zu bewegen, bevor ich gehe. Ich bezweifle aber, dass ich diese Bestätigung dann auch bekomme...


    Sicher, dass der Unterschriftsvermerk nicht bei elektronischen Kassensystemen vereinfacht ist? Selbst das Finanzamt schickt ja i.d.R. keine unterschriebenen Briefe mehr raus, wenn diese elektronisch erstellt wurden...

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

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