Nun gut ... zwischenzeitlich hatte ich Gelegenheit, Literatur einzusehen.
Die verschuldensunabhängige Haftung des §536a BGB bezieht sich wohl lediglich auf "anfängliche Mängel". Die dem Wasseraustritt zugrundeliegende Fehlfunktion müsste dann ihre Ursache in einem fehlerhaften Zustand haben, der schon bei Übernahme der Mietsache bestanden hat.
Frankie
Edit:
Ich muss mir leider eingestehen, dass Sachverhalte, die ans "Eingemachte" des Zivilrechts gehen, bei mir im präsenten Wissen inzwischen doch Lücken offenbaren ... die ich hier im TT wieder füllen kann. Ein omnipotentes Forum halt ... ![]()