Rechtliche Frage : Anspruch auf SIM-Lock Entsperrung nach 2 Jahren oder nicht ?

  • Guten Abend,


    leider weiß Tante google da auch nichts gescheites zu.


    Meine Frage : Besteht rechtlich ein Anspruch darauf, ein per SIM-Lock gesperrtes Handy nach 2 Jahren entsperrt zu bekommen vom Betreiber ?


    Ist der Satz" kann nach 2 Jahren ... entsperrt werden" auf der Verpackung eine zugesicherte Eigenschaft, besteht gesetzlich ein grundsätzlicher Anspruch auf Freischaltung nach 2 Jahren oder nicht?


    Oder auch : Ist ein Händler verpflichtet, sich bei einem SIM-Lock Gerät nach 2 Jahren um die Entsperrung zu kümmern, wenn der Kunde das wünscht ?


    Eigentlich würde ich ja sagen Nein, das Handy funktioniert ja problemlos mit der mitgelieferten Karte und hat somit keinen Mangel der eine kostenlose Reparatur oder Wandlung begründen würde, funktionieren tut es auch mit Lock, man kann ja schließlich telefonieren etc.


    Kann mir jemand das mal näher erläutern bzw. die rechtliche Seite erläutern ?

  • Ich würde sagen:


    1) ein Anspruch auf Entsperrung besteht schon, weil es auch so vereinbart wurde.
    2) ein Anspruch, dass der Händler es entsperren muss, besteht meines Erachtens nicht. Der Händler steht für nur 2 Jahre dafür gerade, wenn was passiert, also ein Mangel, aber nicht um eine anderweitige Leistung, außer etwas anderes wurde explizit vereinbart.


    Die Frage ist auch: wann hat sich der Kunde gemeldet? Innerhalb der 2 Jahre oder nachher?


    [Was mich wundert: wo liegt das Problem, zu entsperren? Ist doch eine 5-minütige Sache? Oder gab es einen Vorfall,wo das nicht ging?]

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  • Samsung S5230 (Star). Entsperrcode angefordert, nach Anleitung fremde SIM eingelegt, dann sollte ein Eingabefenster erscheinen, in dem man den Entsperrcode eingeben kann. Sim wurde mit "Karte nicht gültig" abgelehnt, keine Möglichkeit einen Code einzugeben.


    Handy wurde nicht bei uns erworben, ich bin der Meinung, die Kundin muß sich jetzt an ihren verkaufenden Händler wenden wegen Gewährleistung - einschicken, Umtauch, was auch immer.


    Das hat die Dame aber nicht eingesehen, da über der Tür der Name des Netzbetreibers steht, von dem das Prepaid Paket stammt, sollten wir uns gefälligst darum kümmern. :rolleyes:


    Was mich zu der grundsätzlichen Frage treibt : Hat der Kunde einen Anspruch auf die Entsperrung, oder ist das eine freiwillige "kann, muß aber nicht sein" Leistung ?

  • Du vermischt den Sachverhalt.


    Wer soll denn nun der Anspruchsgegner sein? Der Provider oder der Händler? Oder ist der Provider zugleich auch der Verkäufer des Telefons?


    Einen gesetzlichen Anspruch auf Simlockbeseitigung gibt es leider nicht. Wenn ein solcher Anspruch besteht, dann aus Vertrag.


    M.E. ist die Sache auch kein Fall der Sachmangelhaftung. Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist ein simlockgesperrtes ja gerade nicht mangelhaft, sofern auf diese Einschränkung hingewiesen wird (was zumindest zu 99% der Fall ist, wenn der Provider auch der Verkäufer ist). Damit liegt kein Sachmangel vor, die Mängelrechte sind nicht eröffnet. Was zwei Jahre nach Gefahrübergang dann nicht so ist, wie es sein soll, ist dafür grds. nicht relevant.


    Ich würde den Anspruch auf Entsperrung des Geräts als kaufvertragliche Nebenleistungspflicht des Verkäufers ansehen, sofern dieser mit der Befreiungsmöglichkeit auch geworben hat.


    Verjährung sollte unproblematisch sein, da eben nicht die kurze Verjährungsfrist für Mängel greift und der Anspruch auf Entsperrung i.d.R. auch erst zwei Jahre nach dem Kauf fällig wird.


    EDIT: Dass fremde SIM die SIM-Karte eines anderen Providers und nicht die einer anderen Person vom gleichen Provider meint, ist dir bestimmt klar? ;)

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Kann es sein, dass zig mal der falsche Entsperrcode eingeben wurden ist und dann nichts mehr möglich ist?


    Also, ich würde das auch als Nebenleistung sehen, also gegen Entgelt. Aber vorher bitte mit der Kundin das diskutieren. Wenn es eine Sache von 5 Minuten ist (also wenn ein Techniker das direkt flashen kann), dann macht es einfach und gebt es ihr, dann habt ihr Ruhe. Sowas kommt im Leben nur einmal vor.

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  • Es handelt sich um ein Xtra Pac. Gekauft bei einemElektrofachmarkt, und weil bei uns das große T über der Tür steht, meinte die Dame, als "die T" solle ich mich gefälligst darum kümmern.


    Ich hatte das Thema leider schon öfter bei meinem vorherigen Arbeitgeber, das sich bestimmte Geräte partout nicht entsperren lassen wollten, und der Reparaturservice Dienstleister hat sich grundsätzlich für nicht zuständig erklärt.


    Ich wollte jetzt für mich und das nächste mal einfach den rechtlichen Hintergrund wissen, ob der Kunde jetzt tatsächlich darauf bestehen kann, das sich ein Gerät nach 2 Jahren entsperren läßt oder ich im Zweifelsfall darauf hinweisen kann, das eine Anspruch auf Entsperrung eben nicht besteht und es sich hier um eine rein freiwillige Leistung handelt ...


    Wenn die Kiste woanders gekauft wurde, bin ich raus, klar ... aber wenn der nächste aufschlägt, dem ich das Handy früher mal verkauft habe und ich wieder vor dem Problem stehe, kann ich mich dann im Eskalationsfall darauf berufen, das der Kunde den Anspruch auf Entsperrung gar nicht hat oder nicht ?

  • Was soll bitte schön im Eskalationsfall passieren? Der letzte Schritt des Kunden ist ein verärgertes Gesicht, mehr auch nicht. Er wird damit nicht mal zum Anwalt gehen. Und auch wenn er zum Anwalt geht, müsste er beweisen, dass die Leistung auch konkret so vereinbart wurde (also auch wenn er bei dir gekauft hat). Und das steht nirgendswo explizit. Und erst Recht nicht nach 2 Jahren. Schließlich hat man keinen Lebensvetrag abgeschlossen.

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  • Was sagt denn der Fachhändlervertrag zu dieser Thematik?


    Ein Käufer kann die Freischaltung verlangen, sofern der Verkäufer dies zum Gegenstand des Kaufvertrags gemacht hat. Sei es durch eine ausdrückliche Erwähnung, oder sei es in sonstiger dem Verkäufer zurechenbarer Weise (Aufdruck auf der Verpackung, Angaben auf Werbematerialien des Providers, die der Verkäufer nutzt).

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  • Danke euch.


    Jetzt habe ich es auch.


    Für mich ist es nunmal einfacher, wenn ich bei einem aufgebrachten Kunden freundlich, aber bestimmt darauf hinweisen kann, das ein rechtlicher Anspruch nicht begründet ist, ich aber aus reiner Kulanz alles tun werde, um ihm troztdem zu helfen.


    Viele Kunden beruhigen sich dann erstaunlich schnell.



    Und das ist es ja, was ich erreichen will.

  • Ich hatte das gleiche Problem mit einem Xtra Nokia. Nach ungemütlichen und vor allem erfolglosen Besprechungen mit einem T-Punkt Mitarbeiter kümmerte sich (nach Anforderung) der Filialleiter freundlich um mein Anliegen. Ein kostenloses Einsenden des Handys brachte mir nach 10 Tagen Wartezeit ein Simlock freies Xtra Handy.

    Wir brauchen alle Wachstum, sagte der Luftballon - und platzte.

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