Moin,
habe nun einen erneuten Vorschlag erhalten:
Zitat1. Der freie Mitarbeiter darf auch für Dritte tätig werden. Eine Tätigkeit für einen Dritten, welcher in unmittelbarer oder mittelbarer Konkurrenz zum Unternehmen steht, muss dem Unternehmen vor Vertragsabschluss sowie stets aktuell mitgeteilt werden.
2. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, nicht in Wettbewerb zum Unternehmen zu treten, durch Einrichtung oder Erwerb eines derartigen Unternehmens oder durch mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem derartigen Unternehmen. Dies gilt nicht im Rahmen des an der Börse notierten Aktienhandels der privaten Vermögensvorsorge.
3. Vorstehendes Wettbewerbsverbot erstreckt sich auf ganz Europa und umfasst die gesamte Vertragslaufzeit, sowie den Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages.
Jetzt stellt sich mir nur noch die Frage, ob eine Mitarbeit in einem Unternehmen auch eine Beteiligung ist... . Es geht dem Unternehmen darum abzusichern, dassl man sich nicht deren Kunden unter den Nagel reisst.
greetz