Arbeitsrecht: Kündigung in der Probezeit

  • Worauf will Azubi A hinaus?


    1. Das Unternehmen zum 17.12. verlassen oder
    2. das Arbeitsverhältnis über den 31.12. hinaus fortsetzen?


    Eine Kündigung zum 30./31.12. ist jedenfalls nicht erfolgt und daher auch keine Option, die es (bisher) zu diskutieren lohnt.


    Dass eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt hätte erfolgen können, halte ich für irrelevant, weil von dieser Möglichkeit ersichtlich (noch) kein Gebrauch gemacht wurde.



    Edit als Hinweis für künftige Fälle:
    Hätte Azubi A "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt, wäre er/sie dieser Problematik aus dem Weg gegangen. In meinen Augen ist das Arbeitsverhältnis noch gar nicht gekündigt - allerdings sehe ich ein Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.12.


    Eine beabsichtigte Kündigung zum 30.12.2012 müsste m.E. erst noch explizit in Schriftform ausgesprochen werden.


    Allerdings existiert im Arbeitsrecht eine Vielzahl von Fallstricken/-gruben, so dass allgemeine juristische Grundsätze in diesem Rechtsgebiet nicht immer zielführend sind. Insbesondere hat ein Arbeitgeber faktischem Handeln des Arbeitnehmers oft wenig entgegenzusetzen.

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Eine Kündigung zum 30./31.12. ist jedenfalls nicht erfolgt und daher auch keine Option, die es (bisher) zu diskutieren lohnt.


    Das ist in dieser Pauschalität sicher falsch. Willenserklärungen sind nach §§133, 157 BGB auszulegen. Auf den bloßen Wortlaut alleine kommt es also nicht an.


    Wenn der TE somit am 3.12 kündigt und diese Kündigung fälschlicherweise als zum 17.12. für wirksam erachtet, macht dies nicht die gesamte Kündigung zunichte.


    Diese ist vielmehr so auszulegen, als das der Kündigende offenbar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen wollte, vorliegend also zum 30.12.


    edit: Der 17.12. wäre ohnehin falsch. Bei Abgabe der Kündigung am 03.12. ist Fristbeginn gem. 187 Abs. 1 BGB der darauf folgende Tag, also der 04.12. Fristende ist sodann der Ende des 14. Tages (§ 188 Abs. 1 BGB), also der 18.12. um 24 Uhr.

  • Prinzipiell kein schlechter Gedanke - allerdings habe ich die Erkenntnis gewonnen, dass gerade im Arbeitsrecht der Einhaltung von Formalien eine übergeordnete Bedeutung zugemessen wird. Auf die Geltung allgemeiner Auslegungsregeln würde ich mich zumindest nicht verlassen wollen - zumal noch Zeit für eine vertragskonforme Kündigung verbleibt.



    Edit - was mir gerade einfällt:
    Im vorliegenden Fall dürfte ein jahresanteiliger Urlaubsanspruch entstanden sein, mit dem die Differenzzeit zu überbrücken sein müsste. Der Umstand, das die Gewährung von Erholungsurlaub in der Probezeit Einschränkungen unterliegt, ändert nichts an der Entstehung des Urlausanspruchs dem Grunde nach.

  • Die allgemeinen Auslegungsregeln gelten auch im Arbeitsrecht, aber du hast natürlich Recht, dass der TE, um Rechtssicherheit zu erlangen, besser noch einmal kündigen sollte.


    Da laut Arbeitsvertrag die Kündigung in der Probezeit mit 14 Tagen Kündigungsfrist zum 15. Oder 30. zu erfolgen hat, muss die (neue) Kündigung also spätestens am 15.12. beim Arbeitgeber eingegangen sein. Wobei hier noch zu bemerken ist, dass der 30.12. ein Sonntag ist und somit die Kündigung sogar erst mit Ende des 31.12. wirksam ist (§ 193 BGB).

  • Der Anspruch des Arbeitgebers auf Verhängung einer Urlaubssperre endet jedenfalls mit Ablauf der Probezeit am 15.12.2012. Ausgehend vom Anspruch des/der Azubi auf Gewährung des etwa hälftigen Jahresurlaub ab dem 16.12. sollte sich das Problem der verlängerten Kündigungsfrist in den Griff bekommen lassen.

  • Zitat

    Original geschrieben von thedarkside2005
    Er ist in der Probezeit nach Ausbildung? Soweit ich weiß, gibt es nach der Ausbildung keine Probezeit. Natürlich gilt das nur, wenn die Ausbildung auch in dieser Praxis absolviert wurde.


    Doch, kann der Arbeitgeber machen und wenn das im neuen Arbeitsvertrag enthalten ist.

  • Ausbildung in der Praxis, danach befristet übernommen worden mit Probezeit.


    Azubi A will das Unternehmen möglichst sofort verlassen.

  • @ fragger123


    Wenn im Arbeitsvertrag (!) tatsächlich geschrieben steht, dass die Kündigung in der Probezeit
    mit 14 Tagen Kündigungsfrist zum 15. oder 30. zu erfolgen hat, dann ist die Kündigung seitens
    Azubi A am 03.12. zum 17.12. unwirksam.


    Steht jedoch keine Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag, dann gilt BGB:


    Nach BGB wäre die schriftliche Kündigung am 03.12. zum 17.12. mit Zugang (!) der Kündigung
    wirksam.


    http://www.heilbronn.ihk.de/ih…e/infothek.aspx?idIT=1636


    Daher auf jeden Fall nochmal in den Arbeitsvertrag schauen und sicher sein, dass der Zugang
    der Kündigung am 03.12. an den den Arbeitgeber P auch zweifelsfrei bewiesen werden kann.

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