Umtausch - Shop erstattet nur 80 % vom Kaufpreis - korrekt?

  • Moin.


    Eine Geschichte die wohl nicht enden will :(


    Die Geschichte:


    Einen Geldspielautomaten bei automaten-hoffmann.de bestellt.


    Lieferschwierigkeiten bei der Firma.


    Brief geschrieben das ich den Auftrag storniere. Brief ist angeblich zu spät angekommen.


    Automat wurde dann zugestellt.


    Automat mit Spedition zurückgeschickt, und um Rückerstattung des Kaufpreises gebeten.


    Lange nichts von der Firma gehört. Angerufen. Bei dem Paket wär kein Begleitschreiben dabei gewesen, deswegen wurde das Geld noch nicht überwiesen. Es war allerdings ein Begleitschreiben dabei.


    Fax zu der Firma geschickt, mit der Bitte das Geld innerhalb 2 Wochen zu überweisen. Zusätlich noch die Rechnung mit hingefaxt.



    Heute war dann das Geld auf meinem Konto. Allerdings nicht der volle Rechnungsbetrag.


    Der Rechnungsbetrag ist 245,77 €. Der Preis des Automatens, ohne Porto etc. ist 201,25 €.


    Überwiesen wurden mir 151,20 €.


    Angerufen. Eine recht unfreundliche Dame am Telefon. Sachverhalt geschildert. Aussage: Das stimmt schon so. Es werden nur 80 % erstattet. Würde auch auf der HP stehen.


    Frage: Ist das korrekt? Irgendwie konnte ich auf der HP nämlich nichts finden. Was tun?


    Linux is like a wigwam - no windows, no gates, apache inside.


    Historie: A. / N. / J. / D. / D. / S. :-)


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  • Re: Umtausch - Shop erstattet nur 80 % vom Kaufpreis - korrekt?


    Zitat

    Original geschrieben von Daddy Cool
    Angerufen. Eine recht unfreundliche Dame am Telefon. Sachverhalt geschildert. Aussage: Das stimmt schon so. Es werden nur 80 % erstattet. Würde auch auf der HP stehen.


    Frage: Ist das korrekt? Irgendwie konnte ich auf der HP nämlich nichts finden. Was tun?


    Steht schon drauf:
    http://www.automaten-hoffmann.de/einkaufsvorteile.htm


    Allerdings handelt es sich in Deinem Fall ja definitiv nicht um einen Umtausch, sondern um eine Rücksendung (IMHO!) nach § 355 BGB.
    Allerdings bin ich kein Jurist und kann daher nur meine Meinung als Laie wiedergeben.

  • Re: Re: Umtausch - Shop erstattet nur 80 % vom Kaufpreis - korrekt?



    Ok, stimmt. Ich hatte mir nur die AGBs durchgelesen.


    Aber diese "Einkaufsvorteile" treffen IMHO nicht zu. Ich habe mir ja kein höherwertigeres Gerät zugelegt.


    Selbst wenn die das danach berechnen, würde ich 90 % bekommen. Den Automaten habe ich am 21.5.02 erhalten, und am 31.05.02 wurde er bei mir abgeholt.


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  • Ich glaube, der 355er kann bei Gebrauchtwarenkäufen ausgeschlossen werden (für das "wo steht das" bitte die Spezies fragen)


    Und ndach den AGB's von Hoffmann wird es ja auch ausgeschlossen:


    Zitat

    Das Widerrufsrecht und das Rückgaberecht gelten NICHT für personalisierte oder gebrauchte Artikel,


    Och würde versuchen aus der Sache mit dem Lieferungsverzug und dem anschließenden Rücktritt vom Vertrag rauszukommen.


    Wenn du noch genaue Daten hast, dürfte es ein Kinderspiel sein.


    Warum hast du das Ding überhaupt angenommen bzw. danach bezahlt?


    Gr.
    Kai

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    .......
    Warum hast du das Ding überhaupt angenommen bzw. danach bezahlt?
    .....


    Hallo. Warum ich das Ding angenommen habe steht hier .


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  • Eigentlich halte ich diese Auslegung der Firma für völligen Quatsch.
    AGBs wären Vertragsbestandteil geworden, der punkt auf den sie sich berufen wollen ist aber IMHO ein Angebot für den Fall des Kaufes eines neuen Geräts. Also müßte man in diesem Fall ja ein neues Gerät kaufen und das alte zurückgeben und die Inzahlungnahme vereinbaren. Dass das ein automatischer Mechanismus sein soll, der ohne entsprechende Bitte des Käufers stattfindet, ist für mich nicht nachvollziehbar.


    Es stellt sich nur die Frage, ob das Widerrufsrecht gemäß §§312d, 355 BGB durch die AGBs des Versenders abdingbar sind.
    § 312d IV BGB regelt die Fälle, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann.
    Hier kommt ohnehin nur Punkt 1 in Frage.


    Zitat

    (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde


    Und hier sehe ich auch keinen Grund, für einen zulässigen Ausschluß.
    Warum sollte ausgerechnet bei gebrauchten Artikeln ein Widerruf nicht möglich sein?


    Soweit ich aber die Geschichte noch in Erinnerung habe, sollte es wirklich kein großes Problem sein, schon über die Möglichkeit des Rücktritts aus der Geschichte rauszukommen.


    Jedenfalls mußt du NICHT akzeptieren, dass dir nur 80 % erstattet wurden, da KEIN Fall der Inzahlungnahme vorliegt.


    Gruß
    DaFunk

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  • Auch wenn der 355er hier eventuell nicht greifen sollte (mir war nicht klar, dass es sich um Gebrauchtware handelt), solltest Du IHMO im Recht sein und sauber aus der Sache rauskommen.
    Auch wenn ich absolut nichts davon halte, wegen jedem Schrott einen Anwalt einzuschalten und den Rechtsweg durchzuspielen: Hier würde ich es an Deiner Stelle machen, auch wenn es im Endeffekt nur um ein paar Euro geht.
    Vors Gericht wird die Sache wohl kaum kommen, denn es hilft oft schon, wenn mal ein "netter" Brief vom Anwalt kommt.
    Bitte nicht falsch verstehen:
    Mir gehen die Hobby-Rechtsschutzversicherungsausnutzer auch auf den Nerv, weil sie wirklich die Gerichte unnötig verstopfen, aber man muss sich ja auch wehren dürfen.
    Ich habe meine RSV seit 12 Jahren, musste deren Leistungen dieses Jahr erstmals in Anspruch nehmen (Sieg auf der ganzen Linie :) ) und bin im Nachhinein verdammt froh, eine solche Versicherung zu haben. Wäre sonst heftig teuer geworden.

  • Hi,


    ich bin Jurist und sehe keinen Grund, die 312ff BGB (ehemals FernAbsG) in Deinem Fall nicht anzuwenden.


    Einen Ausschluß für Gebrauchtwaren sieht das Gesetz nicht vor und würde zudem dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen. Der Kunde soll ja vor depersonalisierten Käufen geschützt werden, was durch einen Ausschluß bei Gebrauchtartikeln aber nicht der Fall wäre.


    Die AGB sind ungültig in meinen Augen.
    Die Regelungen des BGB sind in ABG nicht abbedingbar.


    Ich rate Dir, dem Händler ein Einschreiben (mit Rückschein) mit 14-tägiger Frist bis zum Eingang des Geldes bei Dir, unter Berufung auf §§ 312 ff, zu schicken.
    Der Betrag, den Du fordern kannst, ist die Differenz zum Kaufpreis zzgl. der Einschreibekosten. Falls Du die Rücksendekosten bezahlt hast, stehen Dir diese ebenfalls zu. Die theoretisch möglichen Zinsen lassen wir mal außen vor >> Zu gering.


    Andernfalls behieltest Du Dir Weiterungen vor.



    Danach hilft nur noch der Gang zum Anwalt bzw. die Beantragung eines Mahnbescheides (den kannst Du beim Gericht auch selbst beantragen).


    Falls Du es selbst machst, mußt Du warten. Legt der Händler keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, hast Du einen wirksamen (und pfändbaren) Titel.


    Legt der Händler Widerspruch ein, ist der Gang zum Anwalt unumgänglich. Da bliebe dann nur noch die Klage.


    Meine Meinung....



    Viel Erfolg!


    Schrapnell

  • Hallo.


    Erstmal Danke für eure Antworten.


    Der Firma einen Brief vom Anwalt schicken zu lassen ist mir auch schon in den Kopf gekommen. Leider ist der Anwalt meines vertrauens ( Vater meiner Freundin :D) im Urlaub.


    Was kostet sowas denn in etwa, wenn man so einen Brief vom Anwalt verfassen lassen würde?


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    Chat

  • Ich hab mal (in einer privaten sache) einen solchen Brief von einem Anwalt schreiben lassen. Dafür hat der 180 Euro verlangt. naja, ein teil wurde von der Rechtsschutzversicherung übernommen, auf der Selbstbeteiligung 8102 Euro) bin ich leider sitzengeblieben. Ist aber sicher vom Anwalt abhängig.

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