Darf ich ein Miethandy verkaufen?

  • Ahem: bei der Handy-Miete von Eplus/BASE bekommt man noch einen Gutschein und man hat an Schluß des Vertrages immer die Wahl, das Gerät mit dem Gutschein auszulösen, das Gerät zurückzugeben und den Wert des Gutscheins bei VVL auf die Rechnung gutzuschreiben oder alles zu verschludern ...


    Auf jeden Fall ist es ein Mietvertrag bis zum Schluss.

    LG: V30
    Samsung: Galaxy Tab S2 LTE, A5 (2017);
    Sony: Xperia X Compact;

  • Re: Darf ich ein Miethandy verkaufen ???


    Zitat

    Original geschrieben von Bozz Jetzt die Frage ...
    Da der Verkäufer ja weiter mit dem Vertrag belastet ist und theoretisch, wenn er es nicht weiter bezahlt in die Schufa geht, er das Handy mir verkauft hat, kann mir doch eigentlich nix passieren oder ???


    Niemand kann einen gemieteten Gegenstand verkaufen, weil er nicht Eigentümer des Gegenstandes ist. Verkaufen kann nur der Eigentümer oder dessen Vertreter.


    Auch der gutgläubige Käufer erwirbt kein Eigentumsrecht an Hehlerwaren.
    Falls der Eigentümer seinen Gegenstand haben möchte, mußt Du ihn ohne Kompensation rausgeben. Du kannst nur den Hehler regresspflichtig amchen.


    Ob Du strafrechtlich mit drin bist, weiß ich nicht.

  • Re: Re: Darf ich ein Miethandy verkaufen ???


    Zitat

    Original geschrieben von Goyale
    Niemand kann einen gemieteten Gegenstand verkaufen, weil er nicht Eigentümer des Gegenstandes ist. Verkaufen kann nur der Eigentümer oder dessen Vertreter.


    Ich denke du meinst übereignen. Verkaufen - also einen Kaufvertrag über den Gegenstand abschließen - kann auch der Nichteigentümer, nur eben dann nicht wirksam übereignen.


    Zitat

    Original geschrieben von Goyale
    Auch der gutgläubige Käufer erwirbt kein Eigentumsrecht an Hehlerwaren.


    Das ist zwar grundsätzlich richtig, passt hier aber nicht. Der Mieter hat ja berechtigten Besitz am Handy. Gutgläubiger Erwerb wäre hier möglich. Allerdings scheitert es daran, dass der Käufer eben nicht gutgläubig war. Er kannte die Rechnung mit der Info "Miethandy". Folglich ist er eben nicht mehr gutgläubig (siehe § 932 II BGB).


    Zitat

    Original geschrieben von Goyale
    Falls der Eigentümer seinen Gegenstand haben möchte, mußt Du ihn ohne Kompensation rausgeben. Du kannst nur den Hehler regresspflichtig amchen.


    Rausgeben an den Eigentümer muss er die Sache. Der Verkäufer hat bisher seinen Kaufvertrag noch nicht erfüllt, da er dem Käufer nocht kein Eigentum am Handy verschafft hat. Dies müsste er noch tun, ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig.

  • Eine Rechnug mit "Miethandy" ist aber kein Beleg dafuer das der Verkaeufer nicht Eigentuemer ist. ;)


    Denn diese Rechnung wird ja nur als Garantiebeleg gebraucht. Und bei o2 MyHandy ist es immer ein "Miethandy" auf der Rechnung, auch wenn der Verkaeufer es nach einigen Monaten vorzeitig abbezahlt hat. Da kann man durch die Rechnung nicht erkennen. ;)

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