Diskussion: Maskierung des Traffics eines kompletten DSL- Anschlusses

  • Zwar ist nach Urheberrecht das Kopieren urheberrechtlich geschützten Materials strafbar (was auch den download einschließen würde). Eine Ausnahme bildet aber afaik die Privatkopie nach § 53 UrhG.
    Du hast allerdings in Bezug auf Software recht. Ich bin bisher von Filmen ausgegangen, wie vom TE angefragt. Afair ist die RedTube-Abmahn-Industrie auch gestoppt worden. Andere Abmahnungen von Downloadern sind mir bisher noch nicht begegnet.


    Habe mir gerade das, vom TE verlinkte Forum angeschaut: Da wird auch Software angeboten, wofür es keine Ausnahme der Privatkopie gibt.

  • Zitat

    Original geschrieben von Gallium
    Zwar ist nach Urheberrecht das Kopieren urheberrechtlich geschützten Materials strafbar (was auch den download einschließen würde). Eine Ausnahme bildet aber afaik die Privatkopie nach § 53 UrhG.
    Du hast allerdings in Bezug auf Software recht. Ich bin bisher von Filmen ausgegangen, wie vom TE angefragt.


    Sorry, Du schreibst Unsinn:
    Egal ob Software oder Videos, keines davon darf illegal kopiert oder heruntergeladen werden.
    § 53 UrhG bezieht sich auf die Privatkopie eines legalen Originals. Eine Privatkopie eines offensichtlich illegalen Downloads ist immer illegal (https://www.youtube.com/watch?v=p64jbz98sZI).




    Zitat

    Original geschrieben von Gallium Afair ist die RedTube-Abmahn-Industrie auch gestoppt worden.


    Aber nach meiner Kenntnis nur deshalb, weil die ganze Aktion der Archive AG Betrug war (Details erspare ich mir jetzt).

  • Nein, das LG Köln sagt:

    Zitat

    Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).


    http://www.lg-koeln.nrw.de/pre…g-Streaming-Verfahren.pdf

    Mit Grüßen ...

  • Zitat

    Original geschrieben von Goyale
    Egal ob Software oder Videos, keines davon darf illegal kopiert oder heruntergeladen werden.

    Richtig, wir reden hier aber gar nicht von illegalen Downloads - die Privatkopie ist eben nicht illegal.

    Zitat

    § 53 UrhG bezieht sich auf die Privatkopie eines legalen Originals. Eine Privatkopie eines offensichtlich illegalen Downloads ist immer illegal

    'offensichtlich' liegt aber auch im Auge des Betrachters. Das Wissen darum muss auch erst mal bewiesen werden...
    ...und dann muss überhaupt bewiesen sein, dass der TE nicht im Besitz des Originals ist. defacto schlecht möglich.
    Beweislast-Umkehr, wie bei Störerhaftung gibt's hier afair (noch) nicht.

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