Gerät binnen 18 Mon. mehrmals defekt-I-nethändler verweist bei Regress auf Hersteller

  • Hallo.
    Folgender Fall:
    Das Gerät wurde mittlerweile nun schon 3 x eingeschickt (immer fast die gleichen Fehler).
    Das Gerät war bei JEDEM einsenden dann für mind.4 Wochen "weg".
    Nun stellte ich dem Internethändler die vorsichtige Frage, wie es denn aussieht mit einem Tausch oder gar Rücktritt vom Kauf (ich würde sogar ein anderes Gerät/Hersteller nehmen) jedoch sperrt sich der Internethändler KOMPLETT und verweist auf die Gewährleistungspflicht des Herstellers.
    Nun meine Fragen:
    1. Ich weiß, dank HIlfe /Info von TT; eine Wandlung nicht mehr so ohne weiteres möglich ist.
    Aber es muss hier doch eine Möglichkeit geben für den Kunden das er (Irgend)ein funktionierdes gleichwertiges Gerät erhält?
    2. Meiner Meinung nach ist die Aussage des INternethändlers nicht korrekt (Verweis auf Hersteller), für mein, laienhaftes, Verständnis/Gefühl, würde ich zwar sagen , dass der Händler im Reparaturfall ggf. an den Hersteller verweisen darf, jedoch in meinem (geschilderten) Fall eher nicht!? ZUmal mein "Vertragspartner" ja wohl der Internethändler ist, ergo muss ER auch für etwaige Forderungen "geradestehen"!?
    3. Da ich telefonisch rein gar nichts bewirken konnte, und auch weil der "nette" Herr am anderen Ende sich auf nichts einließ und immer wieder (barsch) auf den Hersteller verweis "....bla bla Garantie ist nicht mehr drin weil 18 Monate alt, wenden Sie sich an den Hersteller oder senden Sie uns das Gerät, wir senden es weiter.." ..
    4. Dreist finde ich dasss ich das Gerät ja mind. 3 Monate(in Summe) da es ja eingeschickt wurde ...theoretsich hätte ich ein Ersatzgerät holen müssen und denen die Kosten aufbrummen müssen..


    Ich hopffe ihr könnt mir einen Tipp geben ..am besten mit "§" und B>GB o.ä.sonst redet der Telefonist mich wieder unter den Tisch:-(


    Danke euch.

  • Der Haendler ist fuer die (gesetzlich geregelte) Gewaehrleistung zustaendig. Der Hersteller bietet lediglich eine freiwillige, beliebig definierbare Garantieleistung an.


    Natuerlich ist es fuer den Haendler einfacher, auf den Hersteller zu verweisen. Dennoch ist er in der Pflicht und nicht der Hersteller. Du als Kunde brauchst dich ausschliesslich an den Haendler zu wenden. Der direkte Kontakt zum Hersteller kann schneller sein, aber der Hersteller wird dir nicht den Kaufpreis zurueckerstatten.


    Die Profis hier werden dir das sicher noch genauer erlaeutern koennen.

  • Danke harkekyn
    Kai
    warum ist es relevant WANN Kaufdatum war und WANN Reklamationen?
    Kauf:Feb.2013
    Reklamationen zwischen 06/2013 und 09/2014...also insgesamt drei oder viermal sogar eingesendet.

  • Ja war es...
    Um es abzukürzen:
    Gibt es denn einen Paragraphen, welchen ich dem Händler nennen kann um hier mal "zu Potte" zu kommen.
    Wie erwähnt, ich will ja gar nichts "geschenkt", jedoch erwarte ich WENIGSTENS ein minimales Entgegenkommen des Händlers, doch ohne etwas "Druck "(§) sehe ich hier schwqarz.
    Und einen Anwalt einschalten ...hmm naja ob der Wert des Gegenstandes dies lohnt (Anschaffungspreis: 999Euro in 2013)

  • Zitat

    Original geschrieben von mario.wasser
    warum ist es relevant WANN Kaufdatum war und WANN Reklamationen?


    Weil bei der Gewährleistung nach 6 Monaten eine Beweislastumkehr eintritt. Hier aber ja wohl kein Problem.
    Wurden die Reklamationen jedesmal über den Verkäufer abgewickelt? Also, das Gerät ist zu ihm geschickt worden und er hat es nach Reparatur an dich zurück gegeben? Oder hat er dich "abtropfen" lassen und du hast eigenständig beim Hersteller reklamiert?
    Im ersteren Fall kansst du den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, da die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist. Im zweiten Fall hast du Pech, außer du hast etwas schriftlich, das der Verkäufer vom Mangel jedes mal Kenntnis hatte und er dich an den Hersteller verwiesen hat.



    Gruß Kai

  • Hatte mal ähnlichen Ärger mit Mediamarkt, nachdem ich ihnen dieses Schreiben zugefaxt habe ging plötzlich alles ganz einfach:


    Zitat

    Hiermit setze ich ihnen eine Frist zum 14.2.2014 um das Gerät „Galaxy S4 Active“ welches sie bereits unter Reparaturauftrag XXXXXXXXX erhalten haben im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung (§439 BGB) zu reparieren bzw. durch ein Neugerät ersetzen.
    Der Sachmangel (§434 BGB) „Gerät ist nicht Wasserdicht“ besteht seit Kauf obwohl das Gerät von ihrer Verkäuferin mit Kürzel XXXX explizit als Wasserdicht und geeignet um unter Wasser Fotos und Videos aufzuzeichnen angepriesen wurde.
    Sollten sie der Forderung nicht nachkommen werde ich gemäß §440 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.


    Du musst natürlich die Fehlerbeschreibung und die Frist entsprechend anpassen, IMHO sind 2 Wochen da annehmbar.

    Wenn Null besonders groß ist, ist es fast so groß wie ein bisschen Eins.

  • Hallo Mozart40, danke auch dir erstmal.
    Klar hat er versucht mich abtropfen zu lassen, jedoch dachte ich mir damals schon so etwas...daher bestand ich immer darauf es über den Händler zu machen.
    Ich habe sogar per Einschreiben/Rückschein alles gemacht.
    Aber nun ist halt die Farge wie ich den Händler "mundtot" machenkann, ohne das er sich im Telefonat wieder versucht rauszuwinden a la´:" ...Hersteller wenden, Gewährleistung Herstellersache usw..."(Dies musste ich mir bisher nämlich anhören, er ging nicht annähernd auf die Thematik ein bzgl. "Rücktritt vom Kauf " ..immer nur obiges "argumentieren" -<"HERSTELLER wenden, er ist für die Gewährleistung zuständig..."

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