Maßgeblich ist, dass die Beschränkung des Käuferkreises je nach Kriterium zulässig sein kann, oder eben auch nicht - man darf nicht sämtliche Fälle über einen Kamm scheren.
Während ich den Ausschluss von nicht einheimischen Interessenten bereits aus mehreren Gründen für bedenklich halte, spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, Familien mit Kindern zu bevorzugen. Nach Art. 6 GG kann eine Bevorzugung von Familien sogar geboten sein.
Beide Fallgestaltungen sind in keiner Weise vergleichbar.