Wie kann ich mich wehren?

  • Gerade auf die Schnelle bei Juris gefunden (bezieht sich zwar auf Beamte, wird aber mMn wohl auch auf die "freie Wirtschaft" übertragbar sein.)


    Zitat

    Die Verursachung eines Unfalls durch alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit zählt nicht zu den Gefahren, die mit dem Dienst zusammenhängen und für die daher der Dienstherr eines Beamten durch den Dienstunfallschutz aufzukommen hat (vgl. auch für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die ständige Rechtsprechung der Sozialgerichte, etwa die Urteile des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 1960 - 2 RU 86/56 - <BSGE 12, 242, 245 f.>; vom 29. Juni 1967 - 2 RU 198/64 - <BSGE 27, 40>; vom 22. Februar 1973 - 2 RU 128/71 - <BSGE 35, 216>; vom 26. April 1977 - 8 RU 92/76 - <BSGE 43, 293 f.>). Daß ein zu Verkehrsunfähigkeit führender Alkoholgenuß dienstlich bedingt ist, ist im allgemeinen kaum denkbar. Jedenfalls ergibt sich derartiges nicht aus der Teilnahme an einer dienstlichen Gemeinschaftsveranstaltung, auch wenn dabei der Genuß von Alkohol üblich sein mag (vgl. für die gesetzliche Unfallversicherung Bundessozialgericht, Urteile vom 21. September 1960 - 2 RU 33/58 - <SozR Nr. 31 zu RVO § 542 a.F.>; vom 30. Oktober 1979 - 2 RU 73/79 - <USK 79201>). Die Teilnehmer sind nicht dienstlich verpflichtet, überhaupt Alkohol zu trinken, und das Trinken in solcher Menge, daß die Verkehrstüchtigkeit für den Heimweg beeinträchtigt wird, entspricht nicht dienstlichen Interessen, sondern läuft ihnen eindeutig zuwider.


    25
    Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, daß ggf. der Dienstvorgesetzte eine außerordentlich lange Dauer der Veranstaltung sowie eine den Alkoholgenuß erleichternde Organisation zumindest geduldet hat. Dies mag im Hinblick auf dienstliche Interessen, die der Dienstvorgesetzte durch Dienstaufsicht zu wahren hatte, Bedenken begegnen.Gleichwohl blieb der einzelne Beamte in der Entscheidung über sein Trinkverhalten frei und selbst verantwortlich, wie er auch verpflichtet blieb, seine Dienstfähigkeit zu bewahren und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 BBG). Eine Pflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, ihn vor einem ohne weiteres als ihn selbst gefährdend einsehbaren Verhalten zu bewahren, kann weder unter dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - noch unter dem Gesichtspunkt der dienstlichen Veranlassung der Gefahr im Sinne des Dienstunfallrechts anerkannt werden.
    (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989_– 2 C 38/86_–, BVerwGE 81, 265-270, Rn. 25)

    "Never criticize someone until you have walked a mile in his shoes. That way, you are a mile away, and you have got his shoes."

  • Zitat

    Original geschrieben von Happz0r
    Gleichwohl blieb der einzelne Beamte in der Entscheidung über sein Trinkverhalten frei und selbst verantwortlich, wie er auch verpflichtet blieb, seine Dienstfähigkeit zu bewahren und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert


    Ich denke das kann man so 1:1 auf jeden Arbeitsplatz, ob im Beamtenstatus oder in der freien Wirtschaft, anwenden !


    Der AG kann unmöglich für die Kontrolle des Alkoholkonsums seiner AN zuständig sein, wie sollte das auch funktionieren (morgens erst zur Stechuhr und dann zum Pusten ?)


    .. und vor allen Dingen, was für eine Art von Arbeit wäre das ? Sklavenarbeit, die man nüchtern nicht ertragen kann ?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!