Newsletter an Geschäftspartner abmahnfähig?

  • :top:


    Aber besser gleich alles zum RA geben, statt als Laie zu improvisieren...

  • Der Abmahner und Cheffe haben dem Gericht gegenüber ihre Rechtsauffassung mittlerweile schriftlich dargelegt. Das Gericht hat einen Termin zum Beginn 2018 für den Gütetermin bzw. das Hauptsacheverfahren festgelegt.


    Interessant sind jetzt die 2 folgenden Dinge:
    Cheffe hatte ja dargelegt, dass er bereits laut HGB dem Vertreter alle für den Vertrieb notwendigen Infos zukommen lassen muss, und dazu, eben weil das bereits im Gesetz so steht, keine extra Zustimmung des Vertriebspartners notwendig ist.
    Und jetzt kommt der Lacher:
    Der Abmahner hat dargelegt, dass er gar kein Gewerbe angemeldet hat, und dass deshalb das HGB und irgendwelche gewerblichen Regelungen auf ihn gar nicht anwendbar sind :eek:. Das (eindeutig gewerblicher Betrieb, ohne das ordentlich anzumelden) hatte Cheffe noch nicht bemerkt, auch weil der erfolglose Vertriebspartner noch keine Rechnung an Cheffe schreiben konnte.


    Und:
    Cheffe hat sich ein wenig umgehört:
    Der Abmahner hat zeitgleich mit Cheffe auch andere Firmen wegen derselben Sache abgemahnt, am selben Tag... Z.B. auch seinen Kollegen "Steini", der steinbeschichtete Bratpfannen herstellt. Steini hat auf Anraten seines RA die Anwaltsrechnung runtergehandelt und bezahlt, um die Sache abzuschließen.


    Mal schauen, was der Richter dazu meint :D.

  • Im Eröffnungspost hast Du dargelegt, dass eine dreijährige Vertriebspartnerschaft besteht. In der Zeit gab es keinerlei Geldtransfers?

    Johnny
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    Ich mag keine Brummschlümpfe...

  • Zitat

    Original geschrieben von Johnny B.
    Im Eröffnungspost hast Du dargelegt, dass eine dreijährige Vertriebspartnerschaft besteht. In der Zeit gab es keinerlei Geldtransfers?


    Korrekt. Der Abmahner war bei Cheffe wirtschaftlich erfolglos. Was der Abmahner sonst verkauft/vermittelt hat, weiß Cheffe natürlich nicht. Der Abmahner vermittelt/verkauft ja nicht nur Cheffes Zeug. Der Abmahner kann bei Interesse z.B. auch Sachen von Wettbewerbern von Cheffe gleichzeitig mit Cheffes Zeug verkaufen.


    Aber Cheffe kündigt von sich aus Vertriebspartnerschaften niemals wegen Erfolglosigkeit, weil er gelernt hat, dass man offene Türen niemals ohne Grund schließen sollte. Es kam mehrfach vor, dass bisher erfolglose Vertriebspartner irgendwann mal angefagen haben, richtig Umsätze zu machen.

  • In dem Fall wird es sicherlich interessant sein, wie die Firma grundsätzlich Vertriebspartnerschaften eingeht, sprich: Welche Hintergrundinformationen werden von den potenziellen Kandidaten abgefragt? Wie kommt die Vertriebspartnerschaft zustande? Ist jeder, der auf der Homepage ein Formular ausfüllt, automatisch schon "Vertriebspartner"? :)

    Johnny
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  • Mal schauen, was der Richter dazu sagt :).


    Das sich der Abmahner auf der Internetseite von Cheffe "als Vertriebspartner anmelden" angemeldet hat (wer sich da als Einzelunternehmer anmeldet, gibt nur seine persönlichen Daten an), ist übrigens unstrittig. Immerhin.


    Der Abmahner könnte sich noch rausreden, dass er Cheffes Sachen nur mal privat vermitteln wollte (im Rahmen der gesetzlichen Grenzen für private Vermittlungen), und das hat nicht geklappt. Da würde das Gericht schauen, ob ein "privater" Vermittler auch alle für die Vermittlung notwendigen Infos erhalten muss, ohne dass der Vermittler dem extra zustimmt.


    Aber immerhin betreibt der Abmahner auch mindestens eine Internetseite zu einem aus Sicht von Cheffe komischen Thema, und blendet dort Werbung ein, und verdient dort offensichtlich dauerhaft wenigstens etwas Geld (scheinbar oberhalb aller Limits für "private" Nebeneinkünfte).

  • In dem theoretischen Fall war vor ein paar Tagen Verhandlung vor dem Königlich Bayrischen Amtsgericht.
    Cheffe war da, der Richter auch, aber der Kläger nicht.
    Cheffe hatte wohl die Möglichkeit, ohne den Gegner zu verhandeln, nach Aktenlage entscheiden zu lassen, oder ein Versäumnisurteil zu beantragen.
    Rein wegen der Wahrscheinlichkeit des Verlierens (nur beim Versäumnisurteil=0) hat er ein Versäumnisurteil beantragt, welches erlassen wurde. Die Klage wurde also abgewiesen :D.


    Der Gegner hat nun 14 Tage Zeit, um eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Macht er gar nichts, wird das Urteil rechtskräftig.


    Natürlich muss der Gegner die Gerichtskosten des Versäumnisurteils zahlen.


    Cheffe stellt die Akte jetzt erstmal wieder in den Aktenschrank, und wartet, was passiert.

  • Zitat

    Original geschrieben von Johnny B. Vor ein paar Tagen war Verhandlung - lesen wir also um den 15. wieder was dazu?


    Das ist ja nur eine theoretische Sache, welche der Prof. an der Uni im Rahmen der Lehrveranstaltungen zum 3. Staatsexamen vorträgt. Am 15. sind ich glaube schon Ferien, und keine Vorlesungen.


    Aber klar informiere ich hier, sobald ich etwas genaues weiß :top:.

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