Frage zum Fernabsatzgesetz: Versand

  • Hallo,


    habe gestern einen Artikel bekommen, den ich über eBay erstand.
    Derweil hat mir meine Freundin aber schon einen ähnlichen Artikel mitgebracht, brauche den "eBay-Artikel" also nicht. Dieser ist aber noch ungeöffnet und unbeschädigt. Da der Verkäufer nach der Auktion auch noch einmal eingeräumt hat, dass ich ggf. den Artikel laut Fernabsatzgesetz innerhalb von 14 Tagen zurückgeben könnte, habe ich nun folgende Frage:


    Wenn ich den Artikel zurückschicken würde, müsste der Verkäufer den kompletten Preis (Gebotspreis+Versand) erstatten oder nur den Artikelpreis an sich?


    Greetz

    "Das Schicksal mischt die Karten und wir spielen." (Arthur Schopenhauer)

  • Stefan:


    Das ist nicht ganz korrekt.
    Die Versandkosten werden NICHT erstattet, es sei denn der Kaufpreis des Artikels beträgt mehr als 40,- EUR - nur dann erhält man Kaufpreis+Porto zurück.


    Gruß
    mobileagora

  • mobileagora: Sorry, vergaß ich zu erwähnen. Diese Erstattung gilt allerdings auch nur für Privatpersonen, Gerwerbekunden erhalten die Versandkosten generell nicht erstattet.



    Stefan

  • Bzgl. der Rücksendekosten gilt folgendes:


    1) Der Verkäufer hat sie grundsätzlich immer zu erstatten. Stefans erste Aussage war insofern richtig.


    2) Bei einem Warenwert bis 40 EUR können die Rücksendekosten dem Käufer vertraglich auferlegt werden. Ist diesbezüglich nichts vereinbart, gilt der o.g. Grundsatz, es trägt also auch hier der Verkäufer die Kosten der Rücksendung.


    Zitat

    Original geschrieben von mobileagora
    Die Versandkosten werden NICHT erstattet, es sei denn der Kaufpreis des Artikels beträgt mehr als 40,- EUR ...


    Richtig muß dieser Satz demnach lauten:


    Die Rücksendekosten WERDEN erstattet, es sei denn, der Kaufpreis des Artikels beträgt bis 40 EUR und die Kosten der Rücksendung sind dem Käufer vertraglich auferlegt.

  • ashd:


    Gut,
    dann steht es jetzt auch noch in korrektem Deutsch hier ;)


    Vertraglich auferlegt bedeutet, dass es in den AGBs des Verkäufers zu lesen ist *gg* - was bei fast allen auch der Fall sein wird.


    Jetzt sollte aber alles beisammen sein...
    ;)


    Gruß
    mobileagora

  • dann ist noch zu unterscheiden, kauf von gewerbe oder von privat?
    gilt ebenso bei der garantieregelung.

  • Zitat

    Original geschrieben von Handyguru
    dann ist noch zu unterscheiden, kauf von gewerbe oder von privat?
    gilt ebenso bei der garantieregelung.


    Beim Kauf von Privatpersonen gilt das Rückgaberecht nicht, sehr wohl aber die 24monatige Gewährleistungspflicht! Der feine Unterschied ist nur, dass man als Privatperson der Gewährleistung beim Verkauf ausschließen darf. Das sollte man auch bei ebay-Verkäufen immer tun, sonst kann man böse Überraschungen erleben, wenn irgend ein altes Teil, das man verkauft hat, in 1,5 Jahren kaputt geht und der Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf Reparatur hat...

  • Zitat

    wenn irgend ein altes Teil, das man verkauft hat, in 1,5 Jahren kaputt geht und der Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf Reparatur hat...

    Na dann soll er mal beweisen, dass das Teil bei Übergabe vor 1,5 Jahren schon defekt war :D :rolleyes:

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