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Anzeige wegen angeblich nicht zugeschicktem Datenkabel!?
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Ich kann nur aus persönlichen Erfahrungen sprechen:
Wenn ich als K etwas bei eBay ersteigere, steht es mir ja (meistens) frei, die Versandart zu wählen, ob nun versichert als Einschreiben/Paket oder unversichert als Päckchen/Maxibrief/Warensendungen etc.. Als K bin ich mir dann auch bewusst, dass ich allein das Versandrisiko trage, wenn ich einen unversicherten Versand wünsche. Sonst könnte ja jeder immer nur den unversicherten Versand wählen und falls dann doch mal etwas verloren geht, den VK "anzeigen" bzw. Ersatz fordern und das wäre ja absolut lächerlich.
Ich habe auch mal ein Spiel bei eBay (ich glaube es war GTA 1 o.ä.) ersteigert für einen € und da habe ich natürlich nicht extra einen versicherten Versand gewünscht. Das Spiel ging verschollen, VK eine nette e-Mail geschrieben und um Nachforschungsantrag gebeten, er hat aber direkt den Preis erstattet, obwohl ich das gar nicht wollte, denn ich habe ja keinen versicherten Versand gewünscht. Das jetzt einer wegen "10€" jmd. anzeigt finde ich dann schon arg lächerlich, reines Eigenverschulden, denn es kann mal eine Sendung verloren gehen und er hätte ja schließlich den Versand als Einschreiben wünsche können mit dem entsprechendem Mehrpreis.Ich würde der Sache also recht gelassen entgegentreten und schließe mich ansonsten SG an

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Hallo,
tja ich hab so nen ähnliches Problem. Hab eine Grafikkarte versteigert bei eBay, war so ein Interessent der die Karte sofort haben wollte. Natürlich wollt er, das ich die Grafikkarte per Päckchen verschicke.
Gut hab das auch gemacht. Ne Quittung für die 4,10 Euro hab ich nicht, aber ich hab den Betrag per Karte bezahlt. Man sieht also, das da was abgebucht wurde.
Nun will er rechtliche Schritte einleiten. Tja, ich habe ihm geschrieben, das er das Versandrisiko getragen hat, da er ja die Karte per Päckchen haben wollte.
Hab sogar noch die Mails. Also dürfte ich mir ja keine Sorgen machen, oder?
Gruß,
Basti_Bastel

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ZitatAlles anzeigen
Original geschrieben von Sebastian
[...] Beispiel:Ich könnte nachher zur Polizei gehen und A.Kordis anzeigen mit der Behauptung, er habe mich am 27.09.2003 in Hintertupfingen beim Überholen mit dem erhobenen Stinkefinger beleidigt. Zeugen habe ich dafür keine, denn ich war allein im Auto.
A.Kordis gibt zu Protokoll, dass er am fraglichen Tage mit Kopfschmerzen zu Hause lag und sicherlich nicht in Hintertupfingen war. Zeugen dafür hat er ebenfalls keine.
Somit steht in diesem (völlig hypothetischen!) Beispiel Aussage gegen Aussage, und das Verfahren wird eingestellt werden - ohne Gerichtsverhandlung. Denn den angeblichen Tatbestand kann niemand wirklich beweisen.
So kenne ich das zumindest (glücklicherweise nicht als Betroffener!).

Das ist in dieser Allgemeinheit sicherlich nicht richtig.
In Deinem Beispiel hast Du zwar keine (weiteren) Zeugen, Du selbst bist jedoch Zeuge und damit taugliches Beweismittel in einem Strafprozeß.
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Wenn Aussage gegen Aussage steht, gilt aber immer noch "in dubio pro reo", wie bereits geschrieben.
Ansonsten wäre es reichlich einfach, sämtliche unliebsamen Menschen mit Anzeigen aller Art zu überziehen...

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Zitat
Original geschrieben von Sebastian
Wenn Aussage gegen Aussage steht, gilt aber immer noch "in dubio pro reo", wie bereits geschrieben.Du verkennst schlicht und einfach die Bedeutung von "in dubio pro reo". Dieser Grundsatz greift nicht schon ein, wenn sich zwei Aussagen gegenüberstehen. Raum für den Zweifelssatz ist erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung.
(Vgl. z.B. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO) (mit Dir verwandt?)
Du setzt hier voraus, daß - wenn sich zwei Aussagen gegenüberstehen - zum genannten Zeitpunkt (also nach abgeschlossener Würdigung der Beweise = in Deinem Beispiel die Aussage des Zeugen S.G.) noch Zweifel vorhanden sind. Das muß aber nicht so sein.
Auch Vergewaltigungsfälle haben übrigens häufig die von Dir angeführte Konstellation - Täter, Opfer, sonst überhaupt keine Beweismittel. Nach Deiner Auffassung dürfte es hier nie zu einer Verurteilung kommen. Das entspricht nicht der Realität. Man kann eine Verurteilung durchaus auf die Aussage eines einzigen Zeugen stützen.
ZitatAnsonsten wäre es reichlich einfach, sämtliche unliebsamen Menschen mit Anzeigen aller Art zu überziehen...

Dem wirkt das Strafrecht mit entsprechenden Vorschriften entgegen (§§ 145d, 164 StGB).
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Zitat
Original geschrieben von ashd
(Vgl. z.B. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO) (mit Dir verwandt?)Hups, da habe ich meine eigene Publikation doch glatt vergessen :D.
Nein, im Ernst: Keine nähere Verwandtschaft.
Aber BTT:
ZitatOriginal geschrieben von ashd
Du verkennst schlicht und einfach die Bedeutung von "in dubio pro reo". Dieser Grundsatz greift nicht schon ein, wenn sich zwei Aussagen gegenüberstehen. Raum für den Zweifelssatz ist erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung.(Vgl. z.B. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO) (mit Dir verwandt?)
Du setzt hier voraus, daß - wenn sich zwei Aussagen gegenüberstehen - zum genannten Zeitpunkt (also nach abgeschlossener Würdigung der Beweise = in Deinem Beispiel die Aussage des Zeugen S.G.) noch Zweifel vorhanden sind. Das muß aber nicht so sein.
Dass das nicht so sein muss, ist mir schon klar, und dass zB bei Delikten am Menschen andere Gewichtungen in der Beweiswürdigung vorgenommen werden, ebenfalls.
Aber ich habe mich auf die Gewichtigkeit des vorliegenden Falles bezogen und desdwegen relativ trivial versucht, das Ganze zu erläutern.
Schliesslich wollte ich keinen eigenen Jurisdiktions-Kommentar zum vorliegenden Fall schreiben :D.
Nochmal zu A.Kordis' Problem:
Bei einem Warenwert von 10 Euro im Rahmen einer isolierten Versteigerung (also kein Massenbeutrgsverdacht o.ä.) glaube ich kaum, dass ein Staatsanwalt auf eine unlautere Bereicherungsabsicht und damit Betrugsabsicht erkennt, wenn ihm gleichzeitig die eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten vorliegt, er habe die Sendung abgeschickt (bestenfalls mit Absende-Ort und ungefährer Zeit).Deswegen denke ich, dass das Verfahren niedergeschlagen bzw. eingestellt wird.
Wenn A.Kordis bei der Wahrheit bleibt (und davon gehe ich aus), kann ihm imho nichts passieren. Denn die Gegenseite müsste erst einmal glaubhaft machen können, inwiefern die Betrugsabsicht und der vollzogene Betrug angesichts eines Warenwerts von 10 Euro zustande kommen sollen...
Oder hältst Du es für wahrscheinlich, dass die Aussage des Auktionsgewinners in der Beweiswürdigung des konkreten Falles mehr Gewicht hat als eine eidesstattliche Versicherung?

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Warum kürzt Du die Sache nicht einfach ab?
Bestätige in einer eidesstattlichen Erklärung an den gegnerischen Anwalt, dass Du die Ware an die genannte Anschrift versandt hast und überweise gleichzeitig die 13,00 € (?) zurück. Dann hat der Anwalt keinen Ansatz mehr, gegen Dich vorzugehen, Du bist der "Vernünftige" in der Angelegenheit und der Kläger bleibt auf seinen Anwaltskosten sitzen.
Ich weiss, dass es ein urdeutsches Anliegen und Erstreben ist, grundsätzlich Recht zu haben oder zu bekommen - ein ebenso urdeutsches Sprichwort ist aber auch: "Der Klügere gibt nach".
In diesem Sinne... 13 € sind die ganze Sache nicht wert.
Stefan
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@ Sebastian: Im konkreten Fall (bisher hatte ich mich ja nur zu Deinem Beispiel geäußert) halte auch ich eine Einstellung des Verfahrens für wahrscheinlich.
@ Stefan: Die Sache liegt offenbar - so habe ich A. Kordis verstanden - bereits bei der Polizei. Das Verfahren kann jetzt nur noch von einem Staatsanwalt (und von sonst niemandem) beendet werden. Ob eine Rücküberweisung zu diesem Zeitpunkt sinnvoll ist, halte ich für fraglich.
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