Mietrecht-Kündigung nach Wohnungsverkauf ?

  • Hallo !


    Habe mal eine Frage Bezüglich des Mietrechts :
    Wir haben im Februar eine Wohnung ( 100 qm , Fußgängerzone) gemietet ,und der Vermieter hat im Mietvertrag schriftlich zugesichert ,das in den nächsten Fünf Jahren keine kündigung wegen Eigenbedarf erfolgt !
    Nun möchte unser Vermieter diese Wohnung gerne Verkaufen (leider für uns zu Teuer) . Wie Verhält es sich denn bei dem eventuellen Wohnungskäufer ? Muß dieser sich auch an diese Vertragsklausel halten , oder könnte uns der Potentielle Käufer eventuell auch wegen Eigenbedarf vor ablauf dieser 5 Jahre Kündigen ?
    Ich Weiß , " Kauf bricht nicht Miete " ,aber wir wollen uns diesbezüglich nur Sicher gehen !


    Danke im voraus für Eure Antworten !
    Gruß
    Kay

    Jeder Tag, an dem du nicht lächelst, ist ein verlorener Tag! Charlie Chaplin

  • Eigentlich hast du es schon selber gesagt: Kauf bricht nicht Miete bzieht sich natürlich auf alle Regelungen des Mietvertrages - auch auf einen Kündigungsverzicht.


    Um dich und auch den Käufer vor etwaiigen Überraschungen und Ärger zu ersparen würde ich raten, den potentiellen Käufer (den du ja mitgeteilt bekommst - da du als Mieter ja automatisch ein Vorkaufsrecht hast) über die Vertragspassage zu informieren.

  • Solange der neue Vermieter auf keinen neuen Mietvertrag besteht und den alten "übernimmt", hast Du nichts zu befürchten. IMHO kann der neue Besitzer Dir auch nicht so einfach einen neuen MV auf´s Auge drücken.


    Der jetzige Vermieter muss auf den Umstand mit der Klausel im MV hinweisen - unter diesen Umständen wird es sowieso schwer die Wohnung am den Mann zu bringen, wenn sie nicht als Kapitalanlage, sondern als Wohnraum dienen soll.


    Also immer locker bleiben...!



    Stefan

  • Stefan: Habe noch nie gehört, das ein Verkäufer in dieser Weise einer Informationspflicht unterliegt. Vielleicht kannst du dazu nähere rechtliche Hintergründe aufweisen, wäre sehr interessant.

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
      Stefan: Habe noch nie gehört, das ein Verkäufer in dieser Weise einer Informationspflicht unterliegt. Vielleicht kannst du dazu nähere rechtliche Hintergründe aufweisen, wäre sehr interessant.


    Dazu brauche ich keine Paragraphen suchen - will ein Wohnungseigentümer eine vermietete Wohnung verkaufen, hat er den potentiellen Käufer über diesen Umstand zu informieren. Insbesondere solch gravierende Nebenvereinbarungen (wie z.B. auch Wohnrechte) müssen dem Käufer mitgeteilt werden, da er dadurch die Wohnung nicht uneingeschränkt nutzen kann.



    Stefan

  • Gesetzt den Fall, im Mietvertrag gäbe es eine Klausel, dass im Verkaufsfall der Mieter in einer gewissen Frist ausziehen muß.
    Wäre diese Klausel rechtens oder aufgrund irgendwelcher Gesetze nichtig?



    Bess dehmnäx,
    Carsten

    "Das Problem an Zitaten aus dem Internet ist, daß sie nur schwer überprüfbar sind."


    Konrad Adenauer

  • Butterfly, ja, DIESE Klausel wäre nichtig, zumindestens in Formularmietverträgen, die unter das AGBG fallen. Was evtl. gehen könnte ist, das dem Mieter auf dessen Wunsch hin ein Sonderkündigungsrecht bei Eigentümerwechsel eingeräumt wird. (Obwohl das keinen allzugroßen Sinn macht...aber rein theoretisch halt.) Um es kurz zu sagen: Im Mietvertrag kann immer nur zu Ungunsten des VM vom Gesetzestext abgewichen werden, andersrum geht es -bis auf manche Ausnahmen nicht bzw. würde es kein Amtsrichter durchgehen lassen.


    Stefan: Mit deiner zweiten Aussgage hast du dargelegt, das du von der Materie nicht allzuviel Ahnung hast.
    Ein Wohnrecht, genauso wie alle anderen tatsächlich relevanten Wertminderungen eines Grundstücks, wird in Abt. 2 eingetragen und ist somit für den Käufer im Grundbuch ersichtlich.


    Wenn der Käufer sich nicht die Mietverträge zeigen lässt hat er eben einfach Pech gehabt. Im Immbolienkauf gilt noch immer der Grundsatz "gekauft wie gesehen" der sich nicht nur auf den Zustand der Immobilie selber, sondern auch auf deren rechtlichen Gegebenheiten bezieht.

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    (...)
    Stefan: Mit deiner zweiten Aussgage hast du dargelegt, das du von der Materie nicht allzuviel Ahnung hast. (...)


    Und jetzt geht es Dir besser - oder wie soll ich diesen Satz sonst interpretieren? :rolleyes:



    Schön - wenn Immobilien wider des gesunden Menschenverstandes gehandelt werden, ist das letztendlich nicht wirklich mein Problem. Ich bin weder Jurist, noch ein Paragraphenfetischist.


    Fakt ist aber, dass der Käufer auf den Umstand hingewiesen werden muss, dass die Wohnung vermietet ist - zu welchen Konditionen auch immer.



    In diesem Sinne...


    Prof. Dr. jur. Stefan

  • Tststs also Stefan jetzt machst Du Dich auch noch strafbar wg. mißbräuchlicher Führung von Titel...


    Also Nein :D


    Ok Spaß beiseite wenn ein Vk den Käufer einer Immobilie nicht auf bestehende Mietverhältnisse hinweißt ist das ggf. schon arglistige Täuschung.
    (Urteile suche ich später raus...)


    Für den Mieter gilt jedoch grundsätzlich erstmal immer, das er auf der sicheren Seite ist. Klauseln die den Auszug o.ä. fordern sind nichtig und der neue Eigentümer kann auch nicht einfach so dem Mieter kündigen.


    Gruß
    CH

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