Sachmangelhaftung bei einem Ausstellungsstück

  • Wie evtl. zur Kenntnis genommen wurde habe ich mir im Dezember auf der MEdia-Markt Homepage ein T610 gesichert, es sollte sich um ein Ausstellungsstück handeln für 200EUR.
    Als es ankam musste ich feststellen, dass es aus den ersten Produktionswochen ist und damit den Rausch-Bug hat.


    Ich habe dann die Hotline angerufen und dort ganz deutlich auf ein "neuwertiges" Ausstellungsstück hingewiesen. Mir wurde aber ein Austausch zugesichert. Am 2.1. habe ich das Paket hingeschickt, am 5.1. kam es an, die haben es aber erst gestern verbucht.
    Heute kam die Mail, dass sie kein Tauschgerät da haben und sie mir den Betrag erstatten wollen.


    Könnte ich nun eigentlich nach §439 auf Nacherfüllung in Form eines Neugerätes bestehen? Oder wären das dann "unverhältnismäßige Kosten"?

    Viele Grüße
    Martin

  • Naja, der Händler hat das Recht zu wählen, ob Nachbesserung oder Wandelung, d.h. du musst die Wandelung akzeptieren.

  • nein...
    §437 Ist die Sache mangelhaft, kann der KÄUFER [...] nach dem §439 Nacherfüllung verlangen


    § 439 Der Käufer kann als NAcherfüllung NACH SEINER WAHL die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
    und (3) sinngemäß: Bei unverhältnismäßigen Kosten kann der Händler die andere Art der Nacherfüllung machen oder die Nacherfüllung ablehnen


    Dann geht es zur 2. Stufe Rücktritt vom KAufvertrag


    Die Frage ist nur, ob die Nachbesserung "Lieferung eines Neugerätes" unverhältnismäßige Kosten verursacht

    Viele Grüße
    Martin

  • ich habe leider nur welche zum alten Schuldrecht da



    edit: DAs PRoblem ist mir jetzt auch sch... egal, da ich mir bei ebay ein nagelneues ungebrandetes für den selben Preis geangelt habe :D

    Viele Grüße
    Martin

  • Zitat

    Original geschrieben von Martin Reicher
    ich habe leider nur welche zum alten Schuldrecht da


    Das Problem ist, dass du Bestimmungen zum allgemeinen Schuldrecht nicht 1:1 auf einen Kaufvertrag übertragen kannst, denn dazu gibt es spezielle Bestimmungen und eben auch Ausschlüsse durch die AGB und da hat eben der Verkäufer das Wahlrecht.


    Wenn du allerdings jetzt ein Neues zum gleichen Preis "geschossen" hast, dann ist es wirklich nicht mehr relevant. Glückwunsch dazu.

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