[unfall] bitte um mithilfe zur klärung der sachlage

  • Ich hätte sofort die Polizei gerufen... Aber ok, das nützt jetzt auch nichts mehr: Ich würde die Sache noch heute bei der Polizei melden, am besten persönlich vorbeischauen! Hoffe für dich, dass dir Polizei und/oder Versicherung nicht unterstellen alkoholisiert gewesen zu sein, weil du dich nicht gleich gemeldet hast. Hm, und ob 2.000 Euro reichen das Auto wieder hinzukriegen bezweifle ich...


    Viel Glück beim Regeln der Sache!




    Brazzo





    PS: Halt uns auf dem Laufenden! :)

    FCB forever No. 1


    "Ein freundliches Wort kostet nichts und ist doch das schönste Geschenk." [Daphne du Maurier (1907 - 89), engl. Schriftstellerin]


    Geht der Reichtum der Welt zu Grunde, dann stirbt die ROLEX zuletzt.

  • Zitat

    Original geschrieben von Brazzo


    ......Hm, und ob 2.000 Euro reichen das Auto wieder hinzukriegen bezweifle ich...


    hi,


    was das melden usw. betrifft,wurde ja schon genug gesagt.
    Aber der Schaden ,ei ei ei... . Habe gerade einen Lupo mit ähnlichem Schaden(Kotflügel,Stossstange,Scheinw.,Blinker,Grill,Reifen/Felge,Fahrzeugvermessung,Arbeitskosten etc.) über die VK abgerechnet.
    Kosten abzgl.SB = ca.1900 €
    Wohlgemerkt für einen Kleinwagen!


    Viel Erfolg bei der Sache!


    ciao


    Carsten

    Nix..............

  • Fakt ist, dass ein Unfall im Strassenverkehr im Sinne des §142 StGB vorliegt.
    Auch wenn hier wohl nicht von einer Wartepflicht auszugehen ist, hätte eine unverzügliche Meldung an den Eigentümer (schwierig festzustellen) oder eben die Polizei erfolgen müssen.


    Innerhalb von 24h gibt es nach §142 Abs. 4 die Möglichkeit einer Strafmilderung oder des Absehens von Strafe für das Gericht. Der Tatbestand einer Unfallflucht ist dennoch bereits verwirklicht! Fraglich ist aber hier schon, ob es "ausserhalb des fliessenden Verkehrs" passiert ist, was eigentlich eher für Einpark-Schäden, etc. gilt. Auch problematisch ist der "nicht bedeutende Schaden". Zur Zeit dürfte ca. 1000 Euro gelten. Je nachdem, was plattgefahren wurde, kommt das schnell zusammen.


    Edit: Ei, war ich wieder langsam :rolleyes:

  • elgo
    unter "fließendem verkehr" verstehe ich, dass beide partien fahren müssten.
    unfall im "ruhenden verkehr" ist meiner meinung nach ein unfall von einem fahrenden fahrzeug mit einem gegenstand (parkendes auto, pfosten, baum...)
    begründung: es geht ja nicht, dass sich bei ruhendem verkehr keine partei bewegt... dann kommt es ja auch nicht zum unfall... oder?


    des weiteren:
    ich glaube nicht, dass zwei pfosten über 1000 euro kosten.
    (vermutungen)


    wenn mpbrei sich nicht innerhalb der 24 stunden bei der polizei meldet, sieht es für ihn meiner meinung nach schlecht aus.

  • Zitat

    Original geschrieben von bastian.tk
    unter "fließendem verkehr" verstehe ich, dass beide partien fahren müssten.
    unfall im "ruhenden verkehr" ist meiner meinung nach ein unfall von einem fahrenden fahrzeug mit einem gegenstand (parkendes auto, pfosten, baum...)


    Das stimmt. Mit dem nicht fließenden Verkehr können Parkunfälle, aber insbesondere auch Unfälle mit Straßenschildern etc. gemeint sein.


    Zitat


    des weiteren:
    ich glaube nicht, dass zwei pfosten über 1000 euro kosten.
    (vermutungen)


    Das kann sich schnell läppern, zudem wird ja mE auch der Schaden am eigenen Fahrzeug dazugerechnet (es geht ja hier auch um Versicherungsfälle und darum, daß der Schaden nicht mehr korrekt festgestellt werden kann, wenn eine Meldung verzögert erfolgt)

  • noch etwas:
    habe im profil gesehen, dass du 20 bist.
    daher frage ich: bist du schon aus der probezeit heraus?
    (zwei jahre nach ausstellungsdatum des führerscheins)

  • Zitat

    Original geschrieben von bastian.tk
    (zwei jahre nach ausstellungsdatum des führerscheins)


    Das Ausstellungsdatum ist nicht relevant, der Zeitpunkt der (bestandenen) Führerscheinprüfung zählt. So kann man z.B. seinen Führerschein in den USA gemacht haben und das Glück dass einem die Zeit in den USA als Probezeit angerechnet wird (:D). So können sich das Austellungsdatum vom Fühererschein und der Stichtag für die Probezeit ganz erheblich unterscheiden.


    Nun aber wieder OT: hatte mtte letzten Jahres etwas ähnliches mit Fahrerflucht am Hals, erinnere mich noch dass mein Anwalt sagte dass die Strafmildernde 24h-Frist vom Gesetzgeber dafür gedacht ist, wenn man einen Parkrempler o.Ä. begangen hat und dann geflüchtet ist. "Ausserhalb des fließenden Verkehrs" war dein Unfall also IMHO nicht.


    Allerdings würde ich vielleicht mal einen Anwalt dazu befragen, da kommt es nämlich SEHR auf die Feinheiten bei der Formulierung deiner Aussage an. Diese würde ich auch schriftlich abgeben und mich nicht mündlich von der Polizei anhören lassen. Falls du eine Rechtschutzversicherung hast hilft dir die bei dieser Sache allerdings nichts, denn Fahrerflucht ist eine vorsätzliche Straftat die die RV nicht abdeckt.


    Viel Glück dabei, mit hilfe eine guten Anwaltes lässt sich fast alles wieder hinbiegen :D:cool:

    "Think globally, act locally."
    "Ein Mann ein Wort, eine Frau ein Wörterbuch" -Boris Becker
    "Ein kluger Mann widerspricht keiner Frau. Er wartet bis Sie es selbst tut."
    "There's no replacement for displacement"

  • Zitat

    Original geschrieben von Eckoman
    Das Ausstellungsdatum ist nicht relevant, der Zeitpunkt der (bestandenen) Führerscheinprüfung zählt.
    ...
    So können sich das Austellungsdatum vom Fühererschein und der Stichtag für die Probezeit ganz erheblich unterscheiden.


    so einen quatsch habe ich noch nie gehört. :flop:
    wenn du ein paar wochen vor deinem 18 geburtstag in deutschland die fs-prüfung bestehst, dann endet die probezeit nicht ein paar wochen vor deinem zwanzigsten geburtstag, sondern erst zwei jahre nachdem du eine fahrerlaubnis besitzt. (=nachdem dir ein führerschein ausgestellt wurde)
    WICHTIG: natürlich beziehst sich das nicht auf "den führerschein" als gegenstand! (wenn du ihn verlierst und neu ausstellen (oder umschreiben) lässt hast du natürlich keine zwei jahre probezeit ab dem dir der schein neu ausgestellt wurde. so viel verständnis habe ich hier vorausgesetzt :D ).
    also, man muss mindestens zwei jahre eine fahrerlaubnis für pkw besitzen.
    ps: in den usa wir dir ein führerschein auch ausgestellt *g*


    so, jetzt zurück zum eigentlichen thema...

  • Zitat

    Original geschrieben von andi2511
    Das stimmt. Mit dem nicht fließenden Verkehr können Parkunfälle, aber insbesondere auch Unfälle mit Straßenschildern etc. gemeint sein.


    Damit widersprichst Du der Kommentierung von Tröndle/Fischer (Rdn. 53 zu § 142).

  • ich hab mal gehört,das ein parkrempler mit nem auto zum flissenden verkehr zählt.ein parkrempler mit nem schild etc dagegen nicht.
    und zur bemessung zählt wohl der schaden beim gegner...

    Christian Urban -- deine Sig bringts auf den Punkt :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!