Beiträge von BigBlue007

    eviltom:


    Das war jetzt von beiden Seiten viel Text, aber ich sags ganz ehrlich: Wenn Du nach der Beschreibung, wie Q mit seinem Gerät umgegangen ist ("Ist ein paar Mal runtergefallen, sollte aber nix ausmachen...") wirklich der Meinung bist, daß ein Defekt an der Klappe nach knapp 2 Jahren nichts mit Verschleiß zu tun hat, dann sehe ich hier offen gesagt keine seriöse Argumentationsgrundlage Deinerseits. Da kannst Du noch so viele Paragraphen und Kommentare anführen... :rolleyes:


    Hier gehts dann nicht um Paragraphen, sondern einfach um die Einschätzung, ob eine defekte Klappe nach knapp 2 Jahren bei einem Gerät, das ein paar Mal runtergefallen ist, als Verschleiß zählt oder nicht. Und diese Frage ist - ganz sicher nicht nur IMHO - ganz eindeutig mit NEIN zu beantworten. Und das würde mit nahezu 100%iger Sicherheit auch jeder Richter so sehen - wenn denn eine solche Lächerlichkeit vor ein Gericht käme. Mir ist offen gesagt völlig unklar wie jemand - insbesondere jemand wie Du, der ja nun augenscheinlich auch nicht ganz unbeleckt in Rechtsfragen ist, bei einer dermaßen eindeutigen Frage eine solch verquere Sichtweise haben kann.


    Aber OK, muß ich ja auch nicht verstehen... ;)

    Zitat

    Original geschrieben von --> Q <--
    Ich denke eher, dass an dieser Stelle die Diskussion genau weiter geht. Um deinen dogmatischen Schreibstil fortzuführen, ist ja wohl jedem klar das ein Handy unter dem Gesichtspunkt des alltäglichen Gebrauchs konstruiert wird. Wenn dies nicht so wäre hätte Ericsson nicht schon seit Jahren einen Magnesiumrahmen in ihre Telefone verbauen müssen. Das ein Telefon mal herunterfällt sehe ich als normal an und wenn das Material dies nicht in der Lage ist abzufedern ohne Beschädigung zu nehmen ist das handy nicht alltagstauglich.


    OK, es mag sein, daß dies Deine Meinung ist. Sie ist allerdings weder richtig und wahrscheinlich nicht mal hier "mehrheitsfähig", und schon gar nicht läßt sich daraus ein wie auch immer gearteter Rechtsanspruch herleiten... ;)
    Wer sein Handy fallen lässt, hat Pech gehabt, wenn es kaputt geht. Wer sein Handy fallen läßt und der Meinung ist, daß es das abkönnen müsste, hat trotzdem Pech gehabt... :D

    Zitat

    Was meinen Garantiefall betrifft werde ich nach den Informationen die ich hier gewonnen habe einen sachlichen Brief an meinen Verkäufer senden. Sollte er sich querstellen, was er allem Anschein nach macht, da er mir solche
    LINKs schickt, werd ich ich mir wohl ein neues Phone kaufen müssen:D .


    Es wird wohl auf Letzteres hinauslaufen, aber versuchen solltest Du es aus dem von Snake genannten Grund trotzdem. Auch wenn es nach wie vor nicht wirklich rechtens ist, daß Dein Gerät eine kostenlose Reparatur erhalten soll, so hat sich der Verkäufer eben leider dämlich angestellt mit seinem Spruch. Man sollte ihm sowieso einen reinwürgen, denn wir wissen ja alle, was der eigentliche Grund für solche Texte ist: Die Händler wollen erreichen, daß der Kunde denkt, es wäre in jedem Falle am besten, sich gleich direkt an den Hersteller zu wenden und dessen freiwillige Garantie in Anspruch zu nehmen. Das spart dem Händler Geld und Arbeit. Daß sich dieser hier, der wohl auch dachte, superclever zu sein, in Wirklichkeit saudämlich angestellt hat, hätte er die Strafe verdient... ;)

    eviltom:


    Deine Einschätzung, was der Gesetzgeber erreichen wollte, ist nicht korrekt. Wie ich bereits ausführte, ist er einen Mittelweg gegangen, der nicht, wie es auf den ersten Blick vielleicht aussieht, den schwarzen Peter ausschließlich beim Kunden läßt. Er hat die Gewährleistung zwar von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert, hat aber mit der Einschränkung in Form der Beweislastumkehr gleichzeitig dafür Sorge getragen (und zwar absolut bewußt und gewollt), daß Verschleißreparaturen - und um eine solche handelt es sich hier - eben NICHT durch die Gewährleistung abgedeckt sind.


    Mit der aktuellen Regelung trägt der Gesetzgeber einerseits dem Umstand Rechnung, daß ein Gegenstand - gleich welcher Art - für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ohne Reparatur funktionieren muß. Andererseits trägt er aber auch dem Umstand Rechnung, daß es nach z.B. 23 Monaten durchaus hinzunehmen ist, daß ein Gebrauchsgegenstand einen Verschleiß aufweist und repariert werden muß. Und zwar kostenpflichtig. Diesem Umstand trägt er dadurch Rechnung, daß er festgelegt hat, daß sich die Gewährleistung eben ganz klar nur auf solche Fehler bezieht, die bereits bei der Auslieferung des Gegenstands vorhanden waren. Die Beweislastfrage in den ersten 6 Monaten ist quasi ein Entgegenkommen gegenüber dem Verbraucher, so daß er durch die Nivellierung der Gesetzeslage zur Gewährleistung nicht schlechter dasteht als vorher. Ohne diese Beweislast beim Verkäufer wäre das nämlich so gewesen - trotz Verlängerung der Frist. Denn nach der alten Regelung gabs zwar nur 6 Monate, aber hier war alles abgedeckt, egal ob nun Fehler, die schon beim Kauf vorhanden waren, oder solche, die sich erst - z.B. eben auch durch Verschleiß - innerhalb der 6 Monate ergaben.


    Und wenn ich jetzt höre, daß > Q < das Teil mehrere Male hat runterfallen lassen, dann ist die Diskussion an dieser Stelle für jeden, der seriös diskutieren will, wohl allerspätestens zu ende. Denn ein Handy muß es ganz klar NICHT abkönnen, ein paar Mal runterzufallen.


    > Q <, Du wirst für die Reparatur zahlen müssen. Das ist absolut richtig so und auch im Sinne der Gesetzeslage. Eine Sache ist auf der anderen Seite dann allerdings doch wieder richtig: Wie snake bereits ausführte, hat der Händler in der Tat einen Fehler gemacht, als er Dir schriftlich eine 2-jährige Herstellergarantie versprochen hat. Das steht ihm zwar gar nicht zu - weder das mit den 2 Jahren (weil schlichtweg falsch), noch überhaupt in irgendeiner Form Zusagen bzgl. der Herstellergarantie zu machen. Aber da er es nun einmal gemacht hat, muß er jetzt in der Tat selbst dafür geradestehen und diese von ihm zugesicherte Leistung erbringen. Insofern könntest Du - jedenfalls IMHO - dann doch nochmal Glück haben...

    Naja, ob es SEINER ANSICHT nach kein normaler Verschleiß ist, ist zunächst mal nicht relevant. Hätte im Zweifel ein Gericht zu klären, wenn der Händler gegenteiliger Ansicht ist. Dieser bin ich übrigens auch - er sagt ja selbst, daß er das Gerät intensiv benutzt hat. Unter diesen Umständen nach 1 1/2 Jahren zu unterstellen, ein Defekt am Klappenmechanismus sei schon von Anfang an dagewesen, wäre dreist, weit hergeholt und würde vom Händler wohl völlig zu recht bestritten werden. Ein Fall wie dieser ist zur Abwechslung mal ein schönes Beispiel dafür, warum der Gesetzgeber diese Beweislastumkehr überhaupt festgelegt hat. Damit soll nämlich gerade eben das verhindert werden, was viele Händler damals, als die Verlängerung auf 2 Jahre anstand, befürchteten: Nämlich daß Kunden nach 23 Monaten mit abgetakelten, muchtigen Geräten auf der Matte stehen und ihr Zeugs kostenlos repariert haben wollen. Für genau solche Fälle wie diesen hier ist die gesetzliche Gewährleistung eben genau NICHT da!

    Das hat er ja - angeblich - vergeblich versucht, wie man seinem Posting entnehmen kann. Schwachsinn ist der Thread aber trotzdem... :flop:


    Zitat

    Original geschrieben von brauereimeister
    Wenn ich mir ein elektronisches Gerät kaufe, dann habe ich doch einen Kassenzettel oder etwas ähnliches, auf dem steht, wann ich das Gerät gekauft habe.
    Damit kann ich doch dann nachweisen,wie lang die Garantie noch läuft.


    Ja, und? Du hast oben nicht nach einem Datum, sondern nach der IMEI gefragt. Das DATUM wird doch sicher auf der Rechnung draufstehen, so daß es kein Problem ist, die Laufzeit der Gewährleistung bzw. Garantie zu belegen. Du hast aber nach der IMEI gefragt, und die entspricht bei anderen Geräten eben einer Seriennummer, die man auf Kaufbelegen, wie ich oben bereits ausführte, normalerweise nie findet.


    Oder ist das Problem vielleicht, daß Du überhaupt keine Rechnung und auch keinen Lieferschein bekommen hast? Nach nochmaligem Lesen Deines Postings habe ich gerade gemerkt, daß nicht daraus hervorgeht, ob Du überhaupt eine Rechnung bekommen hast.


    prophonebonn:


    Dann wäre allerdings mal zu prüfen, ob die Garantiebedingungen von Nokia eine solche Einschränkung wirklich vorsehen. Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, daß da irgendwo sinngemäß steht "Garantie gibts nur, wenn die IMEI auf der Rechnung steht". Davon abgesehen könnte man diese, wenn es wirklich so wäre, in der Tat auch selbst nachträglich auf die Rechnung schreiben. Ansonsten gilt hier, was so oft gilt: Wer sich allzu leicht ins Boxhorn jagen läßt und sich nicht zur Wehr zu setzen weiß, hat halt geloosed. So ist das Leben nun mal... ;)

    Ich verstehe die Frage nicht so ganz. Ob der Händler eine IMEI auf die Rechnung schreibt oder nicht, ist doch ausschließlich dessen eigenes Problem, auf die Frage des Garantieanspruchs hat dies keinerlei Auswirkung. Wenn ich ein anderes elektronisches Gerät kaufe, steht auf der Rechnung in aller Regel auch nicht die Seriennummer drauf.


    Ganz im Gegenteil: Es hat allenfalls für den Händler eine zusätzliche Sicherheit, die IMEI auf die Rechnung zu schreiben, weil er somit im Zweifelsfalle genau nachvollziehen kann, ob ein Gerät, das er zur Reparatur erhält, wirklich genau das von ihm verkaufte ist. Schreibt er die IMEI nicht auf die Rechnung, schneidet er sich im Grunde ins eigene Fleisch, weil er diesen Nachweis dann halt nicht bzw. nur schwerer führen kann.

    Zitat

    Original geschrieben von fantomas
    In einigen Discos werden Personalausweise beim Eingang auch einbehalten und erst beim Verlassen wieder ausgehändigt ...


    Was natürlich absolut illegal ist... :rolleyes:

    Stefan:


    Mein Posting bezog sich auf das von yox, der, so wie ich ihn interpretiere, es nicht so ganz verstanden hatte. Denn über den Kassenzettel wird sich ja eben gerade NICHT nachvollziehen lassen, daß das falsche Gerät rausgegeben wurde, weil auf dem Kassenzettel das tatsächlich bezahlte Gerät - eben der T3 - stehen wird.


    Daß zwischen mir und yox ein Posting dazwischengelandet ist, habe ich eben erst gesehen... ;)


    Alles klar? :D