eviltom:
Deine Einschätzung, was der Gesetzgeber erreichen wollte, ist nicht korrekt. Wie ich bereits ausführte, ist er einen Mittelweg gegangen, der nicht, wie es auf den ersten Blick vielleicht aussieht, den schwarzen Peter ausschließlich beim Kunden läßt. Er hat die Gewährleistung zwar von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert, hat aber mit der Einschränkung in Form der Beweislastumkehr gleichzeitig dafür Sorge getragen (und zwar absolut bewußt und gewollt), daß Verschleißreparaturen - und um eine solche handelt es sich hier - eben NICHT durch die Gewährleistung abgedeckt sind.
Mit der aktuellen Regelung trägt der Gesetzgeber einerseits dem Umstand Rechnung, daß ein Gegenstand - gleich welcher Art - für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ohne Reparatur funktionieren muß. Andererseits trägt er aber auch dem Umstand Rechnung, daß es nach z.B. 23 Monaten durchaus hinzunehmen ist, daß ein Gebrauchsgegenstand einen Verschleiß aufweist und repariert werden muß. Und zwar kostenpflichtig. Diesem Umstand trägt er dadurch Rechnung, daß er festgelegt hat, daß sich die Gewährleistung eben ganz klar nur auf solche Fehler bezieht, die bereits bei der Auslieferung des Gegenstands vorhanden waren. Die Beweislastfrage in den ersten 6 Monaten ist quasi ein Entgegenkommen gegenüber dem Verbraucher, so daß er durch die Nivellierung der Gesetzeslage zur Gewährleistung nicht schlechter dasteht als vorher. Ohne diese Beweislast beim Verkäufer wäre das nämlich so gewesen - trotz Verlängerung der Frist. Denn nach der alten Regelung gabs zwar nur 6 Monate, aber hier war alles abgedeckt, egal ob nun Fehler, die schon beim Kauf vorhanden waren, oder solche, die sich erst - z.B. eben auch durch Verschleiß - innerhalb der 6 Monate ergaben.
Und wenn ich jetzt höre, daß > Q < das Teil mehrere Male hat runterfallen lassen, dann ist die Diskussion an dieser Stelle für jeden, der seriös diskutieren will, wohl allerspätestens zu ende. Denn ein Handy muß es ganz klar NICHT abkönnen, ein paar Mal runterzufallen.
> Q <, Du wirst für die Reparatur zahlen müssen. Das ist absolut richtig so und auch im Sinne der Gesetzeslage. Eine Sache ist auf der anderen Seite dann allerdings doch wieder richtig: Wie snake bereits ausführte, hat der Händler in der Tat einen Fehler gemacht, als er Dir schriftlich eine 2-jährige Herstellergarantie versprochen hat. Das steht ihm zwar gar nicht zu - weder das mit den 2 Jahren (weil schlichtweg falsch), noch überhaupt in irgendeiner Form Zusagen bzgl. der Herstellergarantie zu machen. Aber da er es nun einmal gemacht hat, muß er jetzt in der Tat selbst dafür geradestehen und diese von ihm zugesicherte Leistung erbringen. Insofern könntest Du - jedenfalls IMHO - dann doch nochmal Glück haben...