lart:
Das ist wirklich eine Riesensauerei. Die Globalisierung ist solange gut, solange die Unternehmer im fernen Osten für'n Appel und 'n Ei produzieren lassen können, aber wenn sich Otto-Normal-Bürger genau dieselben Mechanismen zunutze macht, ist der plötzlich ein Verbrecher. Das zeigt recht deutlich, wer die wahren Verbrecher sind...
Abgesehen davon kann ich keinen Zusammenhang mit §146 MarkenG erkennen. Dort heißt es:
(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABI. EG Nr. L 341 S.
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
Der Paragraph richtet sich eindeutig nur gegen Produktfälschungen, nicht jedoch gegen den Import von völlig legaler Ware.
Ich weiß gerade nicht, ob derartige Verfahren durch eine Rechtsschutz abgedeckt sind, aber falls ja, würde ich hier offensiv vorgehen. Ich denke, dass im Zweifelsfalle Seiko beweisen muss, dass es sich um eine gefälschte Uhr handelt, und dies dürfte ja kaum der Fall sein.
edit: Was ich vor allem nicht verstehe: Wenn man sich die um den §146 rankenden übrigen Gesetze anschaut, dann darf der Zoll die Uhr gar nicht sofort an Seiko schicken, selbst wenn es sich wirklich um eine Fälschung handeln würde. In §146 Abs. 2 heißt es:
Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten (Du) sowie den Antragsteller (Seiko). Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
Weiter heißt es in §147:
(1) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an.
(2) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 146 Abs. 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhält.
(3) Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
(4) Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Absatz 2 auf. Weist der Antragsteller nach, dass die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
Viel Text, aber für mich heißt das: Der Zoll muss Dich zunächst von dem Ansinnen Seikos unterrichten. Du hast zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. In dieser Zeit passiert gar nichts, vor allem darf der Zoll die Uhr nicht irgendwohin schicken (Seiko darf aber jemanden schicken, der die Uhr beim Zoll in Augenschein nimmt). Widersprichst Du, und besteht Seiko weiterhin auf Herausgabe der Uhr, brauchen die ein Gerichtsurteil.
So ist das in Deinem Fall ja offenbar nicht gelaufen. Ich würde mir das nicht gefallen lassen...
edit2: Achja, noch ein wichtiger Nachtrag: Das mit dem Parallelimport bezieht sich auf §14 MarkenG. Dieser ist allerdings ausschliesslich auf den GEWERBLICHEN Import, also mit dem Ziel des Weiterverkaufs, gerichtet. Als Privatmensch darf ich selbstverständlich überall auf dieser Welt ein legales Produkt erwerben und mir hierherschicken lassen.