Zitat
Original geschrieben von Jochen
Die Netiquette gilt auch für Dich und "gegen" Martyn!
Das habe ich jetzt rein sprachlich nicht verstanden. Macht aber nix. Martyn ist und bleibt für mich eine Kategorie für sich. 
laudanum:
Der Text liest sich so, als hätte Martyn recht. Das ist aber nicht der Fall. Die dreimonatige Verjährungsfrist stoppt in dem Moment, in dem die Behörde dem Halter des PKW den Anhörungsbogen zusendet. Es ist unerheblich, ob dies der tatsächliche Fahrer ist.
Das mit den drei Monaten klappt eigentlich nur dann, wenn der Anhörungsbogen nicht an eine konkrete beschuldigte Person, sondern an eine Firma geht, z.B. bei Firmenwagen, oder auch bei Mietwagen. In diesem Fall wird im Anhörungsbogen keine konkrete Person benannt, die den Verkehrsverstoß begangen haben kann. Wenn die Behöre nun von der Firma die Daten des tatsächlichen Fahrers bekommt, und dieser bekommt den Bußgeldbescheid nach Ablauf der 3 Monate, dann kann man sich auf die Verjährung berufen.
Im vorliegenden Fall ist der Halter des Fahrzeugs aber eine Person; ihr wird der Verkehrsverstoß vorgeworfen und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, den Verstoß zu bestreiten. Mit dem Versand dieses Schreibens ist die Verjährung gestoppt, bzw. beträgt ab diesem Zeitpunkt wiederum 3 Monate. Innerhalb dieser Zeit muss die Behörde nunmehr den Bußgeldbescheid entweder an den Halter verschicken, falls dieser den Verstoß im Fragebogen zugibt oder sich überhaupt nicht erst meldet, oder aber an den vom Halter im Fragebogen zu benennenden tatsächlichen Fahrer. Oder sie muss den Fahrer ermitteln, falls der Halter den Verstoß nicht selbst begangen haben will, aber auch nicht sagen kann/will, wer's war.