evtl. hilf das den Juristen weiter . . . ich werde erst tätig wenn/falls mir die 445,- abgebucht werden.
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AGB, die bereits wirksam in einen Vertrag einbezogen wurden, können nachträglich geändert werden. Die Änderungen müssen aber den Anforderungen des § 305 Abs 2 BGB genügen, um Vertragsinhalt zu werden.
§ 305 Abs. 2 BGB lautet:
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Schlosser, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, § 305 Rn. 172 ff:
"Grundsätzlich werden und bleiben AGB Vertragsbestandteil nur in der Gestalt, die sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatten. Später geänderte Fassungen können ohne neue Einigung auf früher abgeschlossene Verträge nicht angewandt werden (LG Frankfurt aM NJW 1991, 2842 – Kreditkarten). Kein Vermieter kann nach Abschluss von Mietverträgen eine Hausordnung “erlassen“ (LG Köln MDR 1959, 762). Wenn AGB das Problem ihrer eigenen Änderung (s Rn 174 f) nicht regeln, muss eine Einbeziehung geänderter Fassungen in früher abgeschlossene Verträge dem Abs 2 entsprechen ( Ulmer § 2 AGBG Rn 64; Freund, Die Änderung allgemeiner Geschäftsbedingungen in bestehenden Verträgen [1998] insbes S 68 Rn 39 ; Schmidt/Salzer D 100). Die Bitte, das Einverständnis mit der neuen Fassung zu erklären, muss aber nicht von Erläuterungen begleitet sein (Freund aaO 55 f). Allein die Tatsache, dass dem Vertragspartner des Verwenders eine neue Fassung zugeschickt wird, genügt für die Annahme von dessen Einverständnis auch bei Dauerschuldverhältnissen nicht (OLG Karlsruhe DB 1966, 935; LG Frankfurt aM NJW 1991, 2842)."
Der Verwender kann sich freilich einseitige Einzeländerungen seiner AGB vorbehalten, wenn ihre Zielsetzung hinreichend bestimmt ist ... Der Grundgedanke von Abs 2 verlangt aber, dass eine Änderung für den einzelnen Kunden nur wirksam wird, wenn sie ihm ausdrücklich mitgeteilt und wenn ihm gleichzeitig oder mindestens unverzüglich danach der Text der geänderten Bedingungen zur Kenntnis gebracht wird. Dies gilt auch da, wo die Einbeziehung handelsüblich ist."
Es ist zwar möglich, dass die Verträge auch die Möglichkeit vorsehen, dass die AGB einseitig für bestehende Verträge geändert werden können (so etwa bei einem dauernden Geschäftsverbindungsverhältnis. Dann ist es aber trotzdem nicht möglich, die AGBs auf Sachverhalte vor der Änderung zu erstrecken; vielmehr gelten die neuen AGBs für den bestehenden Vertrag erst ab Inkrafttreten der neuen AGB, also nur "für künftige Geschäftsvorfälle" (Schlosser aaO Rn. 173). Aber auch dies setzt voraus, dass der Kunde Kenntnis von der AGB-Änderung erlangt hat: