Im Prinzip ganz "einfach" ...
Die Schwägerin bekommt in der Konstellation nichts.
Wenn der Verstorbene "nur" noch eine Cousine und einen Neffen hat, dann wäre das in der Theorie wie folgt:
Eigentlich bekämen die Kinder des Verstorbenen das Erbe anteilig mit einer Ehefrau, gibt es keine Kinder, nur die Ehefrau (und ggf. die Eltern des Verstorbenen). Gibt es Kinder aber keine Eherau erben nur die Kinder.
Gibt es weder Frau noch Kinder wären die Eltern die Erben, leben davon beide, jeweils anteiligt, lebt nur noch ein Elternteil, dieses anteilig mit anderen seiner Abkömmlinge (sprich Geschwister des Verstorbene), oder falls nicht vorhanden, alleine.
Leben die Eltern auch nicht mehr wären die Großeltern des Verstorbenen dran (alle vier). Da kann es zu lustigen Konstellationen kommen.
So geht es dann auf die Schiene der Geschwister der Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge.
Und so kommt man dann zur Cousine, die ist aber als Abkömmling der Großeltern des Verstorbenen schon 3. Ordnung. Sprich die Cousine tritt in dem Fall an die Stelle eines Großelternteils (bzw. eines Großelternehepaares) und wäre dann Erbe.
Und der Neffe, vermutlich als Kind der Cousine, müsste m.E. dann aus §§ 1926 V iVm mit 1924 IV BGB auch was erben, aber da bin ich mir grade nicht ganz schlüssig ...
Es muss, wie schon geschrieben, immer eine "Blutsverwandschaft" bestehen, eingeheiratete sind außer der Ehefrau immer außen vor.
Grüße,
Jan