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Wer liest, ist klar im Vorteil! 
Wieso sollte denn das Thema (für den User) keine Rolle mehr spielen?
Samsung hat IMHO noch mit keinem Statement versichert (s.o.), dass nicht auch aktuelle Geräte im Rahmen eines Updates nachträglich mit dem Region-Lock ausgestattet werden.
Wenn man sich schon überlegt resp. überlegen muss, für solch einen Fall ein Zweitgerät mitnehmen zu müssen, spricht das doch eigentlich i. o. a. S. schon für sich.
Es ist natürlich jedem bei aller Technikgläubigkeit und - hype unbenommen dies anders zu sehen.
Gruss
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Wiko Cink Peak2 (u.a. Dual Sim) für 170,00 Euro z.B. ...
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Solange Samsung den Region-Lock offiziell nicht zurücknimmt und/oder gleichzeitig versichert, dass dieser auch nicht nachträglich per Update installiert wird, wäre ich (!) vorsichtig.
Ein derartiges offizielles Statement ist mir jedenfalls nicht bekannt!
Gruss
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Zitat
Original geschrieben von Chris
Den gibt es ja quasi nicht mehr:
http://alltech4you.de/allgemein/note3regio/
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quasi ....; nä is klar! :p
Aus dem o.a. Artikel geht keineswegs hervor, dass der Region-Lock definitiv seitens Samsung aufgehoben worden ist; auch bzgl. eines Updates nicht!
http://www.teltarif.de/region-…nt-fragen/news/52942.html
Letztendlich sollte aber jeder selbst wissen, was er tut, was er riskiert und worauf er sich bei Samsung einlässt ...
Gott sei Dank haben andere Mütter (z.B. Wiko) auch schöne Töchter! 
Gruss
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Eine diesbezüglich vergleichbare Karenzzeit, so wie dies z.B. bei einer Rechtsschutzversicherung im Falle eines Mietrechtsstreits von zunächst drei Monaten der Fall wäre, ist mir hier in NRW beim VdK nicht bekannt.
Gruss
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Saubaer25
Genau - und dann auch nachträglich mit dem Region-Lock ...
:flop:
http://www.heise.de/newsticker…-Region-Lock-1968097.html
Gruss
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Bumpy
Kann diesbezüglich nur für NRW sprechen, wo ich direkt im ersten Jahr Rechtshilfe durch den VdK bzgl. eines Widerspruchsverfahren gegen das Versorgungsamt wegen Erlangung des Schwerbehinderungstatus bekam.
Auch im anschließenden, notwendigen Gang zum Sozialgericht hatte der VdK mich vertreten.
Aufgrund eines eindeutigen, vom Gericht beauftragten Gutachtens knickte das Versorgungsamt noch vor dem Termin ein und stellte mir den Schwerbehindertenausweis aus. 
Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt! 
Gruss
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Zitat
Original geschrieben von handyman1981
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Je nachdem,ob man privat- oder gesetzlich versichert ist,ist die Anlaufstelle entweder der "Ombudsmann der PKV" oder das "Sozialgericht" (Frist unbedingt beachten:1 Monat nach Ablehnung des Widerspruchs).
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Noch ein kleiner Nachtrag dazu gem. Verwaltungsrecht:
Die Frist von einem Monat gilt nur, wenn es im Widerspruchsbescheid eine Rechtsbehelfbelehrung gibt.
Fehlt diese Rechtsbehelfbelehrung (kommt eigentlich i. d. R. kaum vor, aber manchmal schlampen Behördensacharbeiter), hat man nach § 58 Abs.2 VwGO ein Jahr lang Zeit Klage einzureichen.
Gruss
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SunnyStar
Wenn die den Verwaltungsakt (= Bescheid) erlassende Behörde auf Ihren Widerspruch nicht innerhalb einer bestimmten Zeit Ihnen den Ihnen zustehenden Widerspruchsbescheid erlassen hat bzw. erlässt, können resp. sollten Sie Untätigkeitsklage einreichen.
Dabei gilt es aber unterschiedliche Fristen zu beachten:
Bei einem Verwaltungsstreitverfahren Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO nach drei Monaten beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen.
Bei einem Streitverfahren im Sozialrecht Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG nach sechs Monaten beim zuständigen Sozialgericht einlegen.
handyman1981
Der VdK berät im Sozialrecht nicht nur, sondern vertritt auch seine Mitglieder - wie immer eine gewisse Erfolgsaussicht vorausgesetzt - bis hin zum Bundessozialgericht.
Sobald man Mitglied beim VdK ist, hat man dort Rechtsschutz!
Gruss und viel Erfolg!