Zitat
Original geschrieben von dmk64
Garantie ist immer eine freiwillige Leistung des Hersteller.
Oder hab ich da was falsch verstanden ?
Der (Mindest) Inhalt des EU-GEWÄHRLEISTUNGsrechts ist in dieser EU-Richtlinie relativ detailliert beschrieben und die gebrauchten Begriffe sind genau definiert.
Die GEWÄHRLEISTUNG deckt im Wesentlichen die Ansprüche des Käufers auf VERTRAGSGEMÄSSE Leistung ab bzw. die Käufer-Rechte bei nicht vertragsgemässer Leistung.
Darüber hinaus ist es im wahren Leben üblich, daß der Verkäufer oder Hersteller eine GARANTIEerklärung abgibt soweit die verkaufte Ware so etwas zulässt oder gar gebietet.
Nach EU-Richtlinie ist
""Garantie" jede von einem Verkäufer oder Hersteller gegenüber dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, das Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht;" (meine Anmerkung: evtl. könnten auf dieser Grundlage iP5-Käufer wegen des Murks bei den beworbenen Maps ihre Geräte zurückgeben)
Ich denke, daß es der EU-Wettbewerbskommissarin um unklare Formulierungen in den Garantie-Erklärungen für Apple-Geräte geht, die evtl. geeignet sind, einen Verbraucher/Käufer zum Abschluß KOSTENPFLICHTIGER Zusatzgarantien zu verleiten, die möglicherweise schon KOSTENLOS durch Gesetz oder den Umfang der KOSTENLOSEN handelsüblichen Garantie von Apple abgedckt sind.
- und daß dies ein Verstoß gegen Artikel 6 der Richtlinie ist - insbesondere, aber evtl. nicht nur, möglicherweise gegen den Absatz 2:
Garantien
(1) Die Garantie muß denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden.
(2) Die Garantie muß
- darlegen, daß der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Rechte hat, und klarstellen, daß diese Rechte von der Garantie nicht berührt werden;
- in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
(3) Auf Wunsch des Verbrauchers muß diesem die Garantie schriftlich zur Verfügung gestellt werden oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger enthalten sein, der dem Verbraucher zur Verfügung steht und ihm zugänglich ist.
Irgendwo muß es da wohl Apple angelastete Abgrenzungsschwierigkeiten geben zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der Apple-Zusatzgarantie, vermutlich aber eher noch zwischen der kostenlosen Hersteller-Garantie und der von ihm ebenfalls angebotenen kostenpflichtigen, zu der Käufer verleitet werden durch unklare Formulierungen im Text der kostenlosen Garantie.