Danke für die Infos. Bin mal gespannt, wie meine ersten Erfahrungen werden!
Beiträge von Cracker
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ChickenHawk:
Es geht um den TARIC-Code 3304 1000 00, also Lippenstift! Und dort ist unter den Hinweisen eben dieser Text angegeben:Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung (erga omnes)
Der anwendbare Zoll beträgt 0 %
C001 Vorlage der Bescheinigung/Lizenz/Dokument: A 119
C002 Vorlage der Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Maßnahme nicht anwendbar[SYS]Additional information/Documents produced/Certificates and authorisations
A 119 Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung, Erklärung auf der Handelsrechnung, die mit der ausgestellten Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung übereinstimmt oder auf dem dieser Rechnung beigefügten Dokument.Und da wollte ich wissen, wofür das sein soll. Und eben diese Auskunft bekam ich dann, das ich diese Hinweise einfach mal ganz schnell vergessen soll!
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Ich hab jetzt mal beim Zoll angerufen und nachgefragt, wie das ist, wenn ich z.B. Lippenstifte aus den USA importieren will. Antwort: Es gibt keinen Zoll und keine Handelsbeschränkungen. Diese zusätzlichen Hinweistexte wie Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung usw. soll ich mal ganz schnell vergessen!
Die sind nur dazu da, wenn die Waren auch während des Fluges im Flugzeug benutzt werden sollen.Kann das jemand so in der Art bestätigen?
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Kann mir mal jemand sagen, was es bedeutet, wenn über TARIC folgendes Ergebnis rauskommt:
Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung (erga omnes)
Der anwendbare Zoll beträgt 0 %
C001 Vorlage der Bescheinigung/Lizenz/Dokument: A 119
C002 Vorlage der Bescheinigung/Lizenz/Dokument: Maßnahme nicht anwendbar[SYS]Additional information/Documents produced/Certificates and authorisations
A 119 Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung, Erklärung auf der Handelsrechnung, die mit der ausgestellten Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung übereinstimmt oder auf dem dieser Rechnung beigefügten Dokument.bzw.:
Kurzbez. Schl. Langbezeichnung FN
VUB 0406 Chemische Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse FN
ZUB BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); Frankfurter Str. 29-35, 65760 Eschborn; Postfach 5160, 65726 Eschborn; Telefon: 06196/908-0; Telefax: 06196/908-800; E-Mail: bundesamt@bafa.de -Was muß ich in diesem Fall tun? Welche Unterlagen muß ich besorgen bzw. was muss ich vom Hersteller anfordern?
Danke! -
Du wirst auch beim Zoll keine Probleme mit der Einfuhr bekommen. Das klappt auf jeden Fall. Die Probleme hast du erst, wenn du von der Aufsicht kontrolliert wirst. Der Kosmetikbereich fällt in die Zuständigkeit der Lebensmittelüberwachung und da ist dann dein zuständiges Veterinäramt verantwortlich...
Und die verlangen dann die entsprechenden Nachweise, wenn Produkte aus einem Nicht-EU-Land eingeführt werden. Wenn du jetzt Waren aus den USA beziehst direkt vom Hersteller oder einem Großhändler und es handelt sich um eine großen Anbieter, dann hat der Hersteller alle Tests für den EU Markt durchlaufen und du bekommst von ihm dann alle Nachweise. Aber auf Verlangen musst du die auch wirklich vorweisen können!
Problematisch wird es, wenn du vom Hersteller keine Sicherheitsbewertungen für den EU Markt bekommen kannst, denn dann musst du die selbst machen lassen in einem Labor und da legst du locker 1.000€ pro Produkt hin...
Frag mal deinen Lieferanten in den USA, ob er dir diese Sicherheitsbewertungen für die EU liefern kann. Wenn er nur die sog. MSD Sheets hat, dann wirst du Probleme bekommen...
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IGGY:
Sieh dir die Verordnung mal genau an, speziell dies hier:§ 5b Bereithaltung von und Zugang zu Unterlagen
(1) 1Der Hersteller hat unter der Anschrift oder dem Firmensitz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 folgende Unterlagen für die Durchführung der amtlichen Überwachung bei kosmetischen Mitteln bereitzuhalten:1.Unterlagen über die qualitative oder quantitative Zusammensetzung des Erzeugnisses; bei Riech- und Aromastoffen ist nur die Bereithaltung der Bezeichnung und die Code-Nummer dieser Zusammensetzung sowie Name und Adresse des Lieferanten erforderlich,
2.die physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Spezifikationen der Ausgangsstoffe und des Erzeugnisses sowie Unterlagen über die Reinheit und die mikrobiologische Beschaffenheit des kosmetischen Mittels,
3.Belege, daß die Herstellungsweise nach Guter Herstellungspraxis nach § 5c Abs. 1 erfolgt ist,
4.die Bewertung der Sicherheit des kosmetischen Mittels für die menschliche Gesundheit nach Maßgabe des Absatzes 2,
5.Name und Anschrift der Person, die für die Bewertung nach Nummer 4 verantwortlich ist,
6.das den zur Bereithaltung von Unterlagen verpflichteten Personen bekannte Erkenntnismaterial über unerwünschte Nebenwirkungen für die menschliche Gesundheit, die durch das kosmetische Mittel bei seiner Anwendung hervorgerufen worden sind,
7.der Nachweis der Wirkung eines kosmetischen Mittels, sofern im Verkehr oder in der Werbung darauf hingewiesen wird, daß die Wirkung auf einer besonderen Beschaffenheit beruht oder sofern eine Wirkung besonders hervorgehoben wird,
8.Daten über alle Tierversuche, die vom Hersteller oder der Person, die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist, im Zusammenhang mit der Entwicklung oder der Sicherheitsprüfung des kosmetischen Mittels oder seiner Bestandteile durchgeführt worden sind.
2Der Hersteller kann die Verpflichtung nach Satz 1 auf einen Beauftragten übertragen. 3Hersteller ist auch, in dessen Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird. 4Wird das kosmetische Mittel in die Europäische Union eingeführt, so hat der für die Einfuhr Verantwortliche die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 8 unter der Anschrift oder dem Firmensitz nach Satz 1 bereitzuhalten.
(2) 1Der für die Bewertung der Sicherheit des kosmetischen Mittels für die menschliche Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Verantwortliche hat das allgemeine toxikologische Profil der Bestandteile, deren chemischen Aufbau und den Grad der Exposition, insbesondere die spezifischen Expositionsmerkmale der Bereiche, bei denen das Mittel angewandt werden soll oder der Bevölkerungsgruppe, für die es bestimmt ist, zu berücksichtigen. 2Der nach Satz 1 Verantwortliche hat kosmetische Erzeugnisse, die für Kinder unter drei Jahren oder die ausschließlich für die Reinigung und Pflege des externen Intimbereiches bestimmt sind, unter besonderer Berücksichtigung dieser Anwendungen zu bewerten. 3Der nach Satz 1 Verantwortliche hat bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 erstmalig bewertet werden, die Sicherheit für die menschliche Gesundheit nach den in Anhang 1 des Chemikaliengesetzes enthaltenen Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) zu beurteilen.(3) 1Wird das Erzeugnis an mehreren Orten in der Europäischen Union hergestellt, so kann der Hersteller abweichend von Absatz 1 einen einzigen Herstellungsort bestimmen, an dem er die Bewertung nach Absatz 1 Nr. 4 bereithält. 2Der Hersteller hat diesen Ort der hierfür sowie der für die Überwachung von kosmetischen Mitteln zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ort der Anschrift oder der Firmensitz nach Absatz 1 liegt, auf Verlangen mitzuteilen. 3Im Fall des Satzes 1 hat der Hersteller, wenn der Ort im Inland liegt, die Bewertung nach Absatz 1 Nr. 4 dort nach Maßgabe des Artikels 7a Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 76/768/EWG zugänglich zu machen.
(3a) 1Der Hersteller oder der für die Einfuhr eines kosmetischen Mittels Verantwortliche hat jeder Person zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 6 leicht Zugang zu gewähren, insbesondere auf fernmündliche oder schriftliche Anfrage oder auf elektronischem Weg; zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 über die quantitative Zusammensetzung hat er nur Zugang zu gewähren, soweit diese als nach der Richtlinie 67/548/EWG gefährlich eingestufte Stoffe betreffen. 2Satz 1 gilt nicht für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 müssen in deutscher Sprache oder in einer anderen leicht verständlichen Sprache bereitgehalten werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5c Gute Herstellungspraxis und Sachkenntnis
(1) Bei der Herstellung kosmetischer Mittel sind die Grundsätze der Guten Herstellungspraxis zu berücksichtigen.(2) Der für die Bewertung nach § 5b Abs. 1 Nr. 4 Verantwortliche muß ein Diplom im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) auf dem Gebiet der Pharmazie der Toxikologie, der Medizin, der Dermatologie, der Lebensmittelchemie, der Chemie oder in einem verwandten Beruf vorweisen können.
Ich wäre da sehr vorsichtig, sonst könntest du bei Allergien oder so ganz schnell in Bedrängnis kommen, wenn das jemand bei dir gekauft hat. Ich war deshalb auch schon bei einem Unternehmsberater für Kosmetik und der hat mich explizit darauif hingewiesen, dass du dafür sorgen musst, dass die Produkte einwandfrei sind und dich deshalb an diese Regeln halten musst. Es sei denn, du beziehst die Ware in der EU, weil man dann davon ausgeht, dass alle Prüfungen innerhalb der EU bereits durchlaufen wurden.
Ich sehe das mittlerweile als Marktinstrument an, die EU nach außen abzuschotten. Man erhebt zwar keine Zölle, aber dafür verlangt man den ganzen anderen Kram...
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IGGY:
Das dachte ich auch immer. Stimmt aber nicht. Wenn du aus einem Nicht-EU-Land Kosmetik importierst, wirst du behandelt wie ein Hersteller! Du bist dann nämlich der für die Einfuhr in die EU verantwortliche Unternehmer. Ob das sonst noch innerhalb der EU angeboten und verkauft wird, spielt keine Rolle!
Du musst dich damit an alle Vorschriften dieser Verordnung halten und das bedeutet, alle Tests durchführen, Sicherheitsbewertungen für die menschliche Gesundheit, usw.. Hört sich total irre an, ist aber so und wird von den Behörden auch überwacht (http://bundesrecht.juris.de/kosmetikv/BJNR025890977.html).
Umgehen kannst du das nur, wenn du bei einem Großhändler innerhalb der EU kaufst. Dann ist er nämlich für den ganzen Kram zuständig, aber sobald du ausserhalb der EU bist, müsstest du z.B. für Nivea-Creme den ganzen Aufwand betreiben und sämtliche Tests durchführen. -
IGGY:
Naja, Zoll ist auf den Produkten zwar in der Regel nicht, aber trotzdem sind die Margen nicht so hoch wie es sein könnte. Hast du dich schon mal mit der Kosmetik-Verordnung auseinandergesetzt? Als Importeur wirst du behandelt wie ein Hersteller und musst alle möglichen Tests, Zertifizierungen, Nachwesie usw. erbringen. Das Ganze hat mich mittlerweile schon mehr als 5.000€ gekostet, ohne überhaupt mal etwas importieren zu können.... Und fertig bin ich noch lange nicht. Und das bei einer kleinen Auswahl an Produkten. -
Ich möchte Kosmetika aus den USA importieren. Ich habe daher auch schon geklärt, wie es mit dem Import aussieht. Das stellt kein Problem dar, es gibt keinen Zoll, keine Einfuhrgenehmigungen usw..
Dem Versender habe ich mitgeteilt, er soll auf jeden Fall die Anschrift mit Telnr. und email-Adresse angeben, damit es schneller geht. Und die ATLAS-Zollnummer beantrage ich auch schon mal.
Den generellen Zollauftrag werde ich mit DHL dann auch für die Zukunft schon mal klarmachen.
Was sollte denn eigentlich vom Hersteller noch alles mitgeliefert werden, mal abgesehen von der Rechnung?
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

:top:Die Warennummern sind korrekt, das wurde mir vom Zoll schon bestätigt. Ausserdem gibt es auch keinen Zoll auf den Produkten, so dass ich lediglich die 19% Einfuhrumsatzsteuer zahlen muss. Soweit so gut.
Dann muesste ich nur noch mit dem Hersteller klären, ob er die papiere entsprechend genau ausfüllen kann und die Anschrift mit Tel.nr.. Die ware selbst wird in den USA produziert, so dass da auch keine Gefahr droht, evtl. was aus China und co. zu erwischen...
Ich bin mir jetzt nur noch nicht sicher, ob ich den ersten Schritt machen soll und auf DHL zugehen soll, oder ob ich erst mal warte, bis das Paket eintrifft?
Bei DHL selbst habe ich bsiher online nichts zu dem Thema gefunden und auf einen Ansprechpartner warte ich noch...