Beiträge von alexloe

    das ist ganz einfach:


    auf der sim gibt es drei relevante felder, die für den simlock ausgelesen werden.


    imsi, gid 1 und gid 2



    der gid wert wird nicht an das netz übermittelt, dieses bekommt lediglich die imsi mitgeteilt


    wenn nun ein vertrag von prepay auf vertrag umgestellt wird, wird nur im hlr (home location register) das routing geändert (weg vom gebühren kontrollserver) und die minuten nachträglich berechnet.


    daten auf der sim brauchen dazu nicht verändert zu werden


    man kann jede karte / imsi auf jede rufnummer / vertrag schalten

    lag wohl ewig bei eplus im lager


    software update nur bei nokia service partnern - nicht bei eplus


    selbstupdate bietet nokia (noch) nicht an - könnte aber durchaus kommen in zukunft - n91 könnte hier ein heisser tipp sein


    von der neuen softwarearchitektur (6630/6680/6681/N-Series) haben sie schon mal downgrades ausgeschlossen und das update funktioniert über das beiliegende dku-2 kabel. nur die servicesoftware an sich ist mit einem dongle geschützt, so dass man es nicht zu hause machen kann


    vielleicht gibts da aber in zukunft was...

    Zitat

    Original geschrieben von RA Fries
    Vielleicht sollten Sie Ihre, bis auf die korrekte Aussage bezüglich der hier sowieso nicht einschlägigen Urkundenfälschung, nicht vorhandene juristische Sachkenntnis nicht unbedingt in einem öffentlichen Forum zur Schau stellen. Ein Vermögensschaden auf Seiten von T-Mobile in der für einen Betrug erforderlichen Form liegt hier schlichtweg nicht vor. Ihre Argumentation bezüglich der Kosten für die SIM und deren Versand vermag hier nicht zu überzeugen. Die Bereitstellung ist ohnehin unentgeltlich und zudem für die ordnungsgemäße Erbringung der Mobilfunkdienstleistung erforderlich, so daß hier nicht einmal die dann mindestens erforderliche Zweckverfehlung gegeben wäre. Ebenso fehlt ein kausaler Zusammenhang zu der falschen Altersangabe, da T-Mobile durchaus Prepaid-Verträge mit Minderjährigen abschließt, die im Zweifel über § 110 BGB sogar wirksam wären.


    Als (in Bayern) mit zweimal Prädikat examinierter Jurist verbitte ich mir Ihre unverschämten Anmerkungen hinsichtlich meiner Qualifikation.


    Die Anforderungen die an ein "befriedigend" in Bayern gestellt werden, sind wohl auch nicht mehr die, die sie mal waren! In Baden-Württemberg gibt es für eine solch schwache Prüfung des Betrugstatbestands nicht mal 3 Punkte.


    Über meine juristische Sachkenntnis machen Sie sich deshalb mal keine Gedanken - die ist im strafrechtlichen Bereich deutlich über Ihrer liegend.


    Selbstredend liegt hier Betrug vor.


    T-Mobile ist - ausser die genannten Kriterien liegen vor - nur gegen Zahlung von € 19,95 bereit einen Xtra-Vertrag zu schließen. Wenn man dann falsche Angaben macht, wird T-Mobile über diese Tatsachen getäuscht und dadurch ein Irrtum auf seiten der T-Mobile erregt. Aufgrund dieses Irrtums nimmt T-Mobile den Versand der SIM-Karte inkl. Startguthaben in Höhe von 10 € vor. Dies stellt die erforderliche Vermögensverfügung dar. Im Verzicht auf die € 19,95 bzw. in der Leistungserbringung in Höhe des Startguthabens von € 10 liegt der Vermögensschaden.


    Wir haben hier also einen sog. Schenkungsbetrug, bei dem ein Vermögensschaden selbst dann vorliegt, wenn die bewusste Vermögenseinbuße durch Erreichen eines nicht vermögensrelevanten Zwecks ausgeglichen werden soll - z.B. mit dem indirekten wirtschaftlichen Ziel, die Verbreitung von T-Mobile in bestimmten Alters- und PLZ-Bereichen zu vergrößern. Tröndle/Fischer, 52. Aufl., § 263, Rn. 79 / BGH NJW 1992, S. 2167


    Aber ich mache noch ein ganz einfaches Beispiel:


    Samstag, 21.05.05, 15:30 h, Gottlieb-Daimler-Stadion Stuttgart:


    Ein Rechtsanwalt R möchte den Klassiker Stuttgart gegen Bayern auf keinen Fall verpassen. Jedoch kann er den für Erwachsene zu zahlenden Preis von € 50 für die Hauptribünenkarte nicht aufbringen - da die Mandatslage schlecht und auch die Akquise solcher in Internetforen nicht von Erfolg gekrönt ist. In der Hoffnung auf einen Rabatt, zeigt er daher am Kassenhäuschen absichtlich seinen abgelaufenen Studentenausweis vor. Die Kassiererin daraufhin: "Sie haben Glück, Studenten heute umsonst".
    Guten Gewissens geniesst R das Spiel. Zurecht?


    Abgabetermin der Hausarbeit - Anfängerübung im Strafrecht - Mo., 23.05.05.

    Zitat

    Original geschrieben von pallmall
    Vom Strafbestand der Urkundenfälschung und Strafmündigkeit ab 14 hast du noch nichts gehört?


    Urkundenfälschung ist das nicht - sog. schriftliche Lügen sind gerade nicht strafbar.


    Aber Betrug liegt natürlich vor - der Schaden sind die Kosten für die SIM und deren Versand - denn diese wollte T-Mobile nur dann aufwenden, wenn man noch kein Kunde und 18 ist, sowie in einem der genannten PLZ-Bereiche wohnt.


    RA Fries bestätigt mal wieder meine These, dass man unter befriedigend (und das auf Süd-Niveau) keine Anwaltszulassung bekommen sollte. Jeder, der zwei mal 4 Pkt. (ausreichend) im Hamburg schafft (da ist es am leichtesten), wird zur Anwaltschaft zugelassen. Das Ergebnis sieht man mal wieder hier.

    meine warnung bezog sich auf die degen eigenen läden und die beiden neben chris keim in obigem posting genannten sind solche


    abetz hängt wohl am degen hub ist aber selbständig


    da degen einer der ersten partner war als nokia ganz zu anfang des gsm hypes noch ziemlich klein war haben die narrenfreiheit - da bestehen alte kontakte bis ganz nach oben zu nokia deutschland - die finnen haben das noch nie durchschaut - sonst hätten sie da schon längst mal richtig aufgeräumt