Beiträge von ra-kessel

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    Original geschrieben von flatty
    Um vielleicht nochmal ein wenig Klarheit zu den Hintergründen zu bringen:


    Es geht nicht darum, jemanden strafrechtlich zu verurteilen, die meisten Verfahren werden eingestellt, manche vielleicht nach Zahlung einer Geldstrafe/-buße, man ist (unter 90 Tagessätzen imho) sogar nicht einmal vorbestraft....


    Der strafrechtliche Verfolgungsapparat ist aber nur ein Werkzeug für die beauftragten Rechtsanwaltskanzleien, die durch Unterlassungserklärungen versuchen, schnelles Geld zu machen (und nebenbei noch ein wenig Schadenersatz für die Auftraggeber)-> So sehe ich das. Vor zivilrechtlichen Ansprüchen sollte man viel mehr Angst haben, als vor der strafrechtlichen Seite dieser Angelegenheit.


    Leider ist manches, was Du hier verbreitest, Unfug.


    Ganz grob: Es liegt allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch Einstellung, Strafbefehl oder Anklage beendet. Die Einstellung kann gegen Beauflagung z.B. einer Geldzahlung erfolgen. Zahlt der Beschuldigte, ist das Verfahren für ihn beendet, er ist nicht vorbestraft. Die Einstellung erfolgt zum einen bei geringer Schuld und zum anderen wenn die Staatsanwaltschaft überlastet ist.


    Auf einen Strafbefehl, den das Amtsgericht erlässt, kann Einspruch eingelegt werden. Wird darauf verzichtet, steht der Strafbefehl (meist mit Geldstrafe) einem rechtskräftigen Urteil gleich. Man ist vorbestraft und die Strafe wird auch im Bundeszentralregister eingetragen! Beträgt die Strafe allerdings nicht mehr als 90 Tagessätze und liegt noch keine anderweitige Eintragung vor und es kommt auch keine hinzu (was z.B. bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr schnell geschehen kann), dann wird bei einem sog. einfachen Führungszeugnis diese Eintragung nicht aufgeführt.


    Hinsichtlich der Eintragung im BZReg gilt das gleiche bei einer Anklage und Verurteilung nach einer Hauptverhandlung.


    Kosten im Strafverfahren: 1. Der Computer ist weg und wird höchstwahrscheinlich eingezogen (sieht man also nicht mehr wieder). 2. Bei Einstellung außer Geldauflage (und ggf. RA) keine weiteren Kosten. 3. Beim Strafbefehl kommen Gerichtskosten und die Auslagen hinzu, die für die Auswertung der beschlagnahmten Daten angefallen sind. Pech, wenn die StA einen externen Gutachter beauftragt hat, da kommen schnell 1.000,-- Eur zusammen. 4. Beim Gerichtsverfahren sind die Gerichtskosten etwas höher als beim Strafbefehl (und ggf. RA-Kosten auch). Gerichtskosten (pi mal Daumen): 250-300 Eur.


    Das mit den Unterlassungserklärungen ist eine andere Baustelle. Bei Urheberrechtsverletzungen sind wir auf der Spielwiese der Verwertungsgesellschaften. Die schalten zwar auch Rechtsanwälte ein, aber es geht nicht darum, dass die RAe schnelles Geld machen, sondern darum, dass die Verwertungsgesellschaften Schadensersatz für die Rechtsinhaber hereinholen. Unterlassungserklärungen wollen die nicht, die wollen Kohle...

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    Original geschrieben von senderlisteffm
    Was ich persönlich für mich, wenn ich hier lese, kritisch in Frage stellen muß, sind da aber mehr die Gesetze.


    Gut. Damit mich niemand falsch versteht: Ich bin nicht für Verletzungen des Urheberrechts, ich bin auch nicht dafür, dass man Musiker, Filmgesellschaften oder sonstwen durch illegale Vervielfältigung von Film- und Tonträgern um ihr Geld bringt. Aber ich bin dagegen, wenn die Film- und Musikindustrie zur Durchsetzung ihrer (wirtschaftlichen) Interessen ihr nicht gefallendes Handeln kriminalisiert und außerdem auch noch öffentlichkeitswirksam einen falschen Eindruck von der bestehenden Rechtslage erweckt.

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    Original geschrieben von len
    Er hatte ein Spiel (ich glaube von Eidos) runtergeladen bei Emule/Edonkey.


    Spiele, also Software, sind eine andere Baustelle. Deren Download ist immer strafbar (Ausnahmen: Freeware, Shareware).


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    Original geschrieben von Daniel_23
    auch so sein). Damit machst du dich strafbar, da due diese Datei, wenn auch Teile davon, zum Download anbietest.


    Ah, ja? Gestatte mir die Frage, wo das denn steht? Kleiner Hinweis: Wenn das nirgendwo steht, ist es auch nicht strafbar (Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz). Wenn drei von mir heruntergeladene Fragmente bereits während meines Downloadvorgangs freigegeben und für andere verfügbar sein sollten (was ich stark bezweifele, aber nicht weiß!), so biete ich damit - sofern es überhaupt meinem Wissen und Willen unterliegt - wohl kaum ein Musikstück oder einen Film zur Vervielfältigung an.



    superuser_reload:


    Danke, dass mit Dir endlich mal jemand den Unfug, den die polemisierende und kriminalisierende Musik- und Filmindustrie bzw. deren Verwertungsgesellschaften verbreiten, nicht blind und (sorry) dumm nachplappert, sondern kritisch in Frage stellt.


    Und falls hier jemand von den angegriffenen Herrschaften von GVU & Co. mitlesen sollte: Nichts für ungut. Aber Sie wissen ja: Aufklärung tut not. ;)

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    Original geschrieben von moralt
    sind diese verbindungsdaten die daten, die auf drängen der EU jetzt nicht mehr nur wie bisher 3(!?) monate sondern in zukunft ein jahr(!?) lang gespeichert werden ?
    du weißt schon was ich meine, war groß in der diskussion..


    Ja. Und der Grund für die Verlängerung ist im Wesentlichen der, dass Ermittlungen (wie auch in den Verfahren gegen eDonkey-Nutzer) oft viele Wochen oder Monate dauern. Bis dann die entsprechenden Auskünfte eingeholt sind, sind oft schon die Verbindungsdaten gelöscht. Hinzu kommt, dass die Provider auf polizeiliche Anforderung keine Daten herausgeben müssen (dürfen).


    Also verlängert man die Fristen, um die Strafverfolgung zu erleichtern. Dass die bisherigen Fristen nach sorgfältigen, datenschutzrechtlich orientierten Überlegungen aufgenommen wurden, ist längst vergessen (bzw. wird längst verschwiegen)...

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    Original geschrieben von Sunny Glade
    Ja hat es. Bei P2P stellt man - abgesehen von No Upload-Patches - immer auch Dateien zum Download für andere bereit. Dein Beispiel zielt darauf ab, dass nur der Download urheberrechtlich geschützen Materials nicht strafbar sei. Dies ist aber z.B. nur bei FTP oder NNTP gegeben, nicht aber bei P2P. Somit ist die "Straffreiheit" bei P2P nur theoretischer Natur, eben weil man auch zum Anbieter wird.


    Das stimmt so nicht. Das Vervielfältigen einer urheberrechtlich geschützten Datei von einem anderen P2P-Client auf meinen Rechner bleibt regelmäßig nicht strafbar. Wenn ich genau diese vervielfältigte Datei wiederum anbiete, ist das eine gesonderte Handlung, die zweifellos strafbar ist. Aber: Ich muss genau diese Datei in keinem mir bekannten P2P-Netzwerk wieder anbieten, sondern kann sie stattdessen z.B. aus dem freigegebenen Verzeichnis löschen. In den P2P-Netzwerken, in denen ein bestimmtes "Upload"- oder Freigabe-Volumen Voraussetzung für die Downloadmöglichkeit ist, wird meines Wissens nicht verlangt, dass ich zwingend urheberrechtlich geschütztes Material illegal freigebe oder "uploade" (die Anführungsstriche deshalb, weil es sich ja gerade nicht um einen Upload auf einen Server handelt).

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    Original geschrieben von Sunny Glade
    Du bist oben schonmal darauf aufmerksam gemacht worden: FTP!=P2P.


    Es kam mir gleich spanisch vor, dass bei "FTP" und "P2P" verschiedene Buchstaben und Zeichen verwendet werden... ;)


    Ernsthaft: Und...? Hat das etwas mit meinem Beispiel zu tun?


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    Original geschrieben von Heinz Ketchup
      ra-kessel: Mit dem Download geht aber zumindest bei eDonkey zwangsläufig ein Upload einher...


    Nicht zwangsläufig ein strafbarer Upload. Ob die Begriffe Up- und Download bei Per-to-Peer-Netzwerken noch in ihrem herkömmlichen Sinn "passend" sind, wage ich ohnehin zu bezweifeln. Da das UrhG von "vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt" spricht, ist das aber auch nicht weiter wichtig.

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    Original geschrieben von moralt
    mal was anderes, wie kommen die überhaupt von den nutzernamen zu den addressen der betroffenen personen ? da muß doch der internetprovider die namen rausgegeben haben ?!


    Nach Einleitung eines Strafverfahrens (zunächst gegen Unbekannt) geben die Provider auf Anforderung der Staatsanwaltschaft die jeweils gespeicherten Nutzerdaten heraus.


    Herausverlangt und herausgegeben werden dürfen aber eigentlich nur die Daten derjenigen, gegen die sich der hinreichende Verdacht einer Straftat richtet. In der Praxis machen sich die Provider meist die Mühe nicht und rücken oft alle Nutzerdaten für einen bestimmten Verbindungszeitraum heraus. So findet man in Strafakten immer wieder eine Menge an Daten von Unbeteiligten...

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    Original geschrieben von senderlisteffm
    Aber es ist doch keine Art, die dann einfach zu klauen.
    (...)


    Von daher. Verfolgung und Bestrafung wie Ladendiebstahl.


    Sorry, aber da muss ich nochmal einhaken.


    Da ja hier weiterhin fast ausschließlich über den Download diskutiert wird, stellen wir uns mal folgendes vor:


    Ich kaufe mir eine Musik-CD - ohne Kopierschutz - und rippe die Songs auf meine Festplatte. Dann installiere ich eDonkey oder ein anderes Filesharing-System und gebe diese Songs zum Download frei. Einer von Euch lädt sich jetzt diese Songs von mir auf seine Festplatte herunter. So, hat er sich strafbar gemacht...? Klare Antwort: NEIN, nach dem geltenden Urheberrecht hat er sich nicht strafbar gemacht.


    Deshalb "klaut" er auch nicht und ist auch nicht zu verfolgen und nicht zu bestrafen.


    Das ist übrigens nicht nur meine Auffassung, sondern im UrheberG geltender Fassung ebenso zu finden wie in den Statements der Bundesjustizministerin dazu.

    Da immer wieder über die Illegalität von Downloads gesprochen wird, erlaube ich mir mal anzumerken, dass auch Musikdownloads über Filesharing-Börsen nach dem (noch) aktuellen Urheberrecht in fast allen Fällen nicht strafbar sind.


    Das von der Musik- und Filmindustrie verbreitete Gegenteil ist - wie das Wort "Raubkopie" an sich - Stimmungsmache, die aber ihre Wirkung auf die öffentliche Meinung nicht verfehlt.


    Ich wage mal zu behaupten, dass viele der Durchsuchungsbeschlüsse - gerade bei flächendeckenden Verfahren - deshalb einer Überprüfung nicht standhalten würden. Leider gehen die Betroffenen meist nicht vehement dagegen vor - und die sog. Zufallsfunde auf den beschlagnahmten Festplatten rechtfertigen im Nachhinein vielfach die Durchsuchung.


    Unbestritten strafbar ist jedoch der Upload bzw. das Zurverfügungstellen von geschützten Film- und Musikdateien.