Beiträge von ra-kessel

    Davon abgesehen, dass im Gesetz nicht steht, dass Verschleißteile grundsätzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, wage ich mal zu bezweifeln, dass die Aufhängung eines Auspufftopfes zu den Verschleißteilen zählt. Das Durchrosten der Aufhängung zählt meines Erachtens nicht zu den typischen Nutzungsfolgen des Kraftfahrzeugs wie z.B. das Abfahren des Reifenprofils oder die Abnutzung von Bremsscheiben und -belägen.


    Natürlich sind die Händler darum bemüht, die Gewährleistungsfolgen möglichst gering zu halten. Daher darf man nicht mit einem Blumenstrauß rechnen, wenn man einen Mangel anzeigt. Letztlich zählt aber nicht die Auffassung der Händler, sondern die Auffassung der Gerichte. Und die schauen (hoffentlich) ins Gesetz.


    Problematisch erscheint mir hier auch ein wenig der TÜV-Bericht. Schließlich hatder Händler nur für Mängel einzustehen, die zum Kaufzeitpunkt bestanden. Hier könnte er sich dadurch rauszureden versuchen, dass der TÜV eine bereits durchgerostete Aufhängung sicherlich gesehen hätte. Ob und inwieweit die Aufhängung dann innerhalb von eineinhalb Monaten durchrosten kann, würde im Streitfalle wohl ein Gutachter entscheiden müssen. Um sich das Gutachterkostenrisiko sinnvoll leisten zu können, sollte (wie oben erwähnt) die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung bestehen.


    Abschließender Tipp: Beim Händler höflich aber bestimmt auf die vollständige Kostenübernahme insistieren - und nicht zu schnell nachgeben. Vielleicht besteht dann die Möglichkeit, letztendlich zu einer Kostenteilung zu kommen...

    Re: Nicht ...


    Zitat

    Original geschrieben von keinuser
    Nicht ... in hektik verfallen, ich glaube nicht das irgend jemand von uns aktiv etwas unternehmen muss.


    Das ist sicherlich die richtige Auffassung. Wer keinen Vertrag abgeschlossen hat, muss auch nichts gegen vermeintliche Rechnungen unternehmen. Die Beweislast dafür, dass Ihr Euch dort eingetragen und die Dienste in Anspruch genommen habt, trägt Herr Refenner. Und was nicht war, kann nicht bewiesen werden...


    Gedanken sollte man sich aber in der Tat über die Anschriftsweitergabe machen. Ich habe das Adressvariationsspielchen (mit und ohne Bindestrich, Umlaute teils mit -oe etc.) schon vor einigen Jahren bei Zeitunsabos gemacht - und siehe da, das gleiche Ergebnis: Irgendwann kommen Werbezusendungen, die die gleiche Variation enthalten.


    Schlussfolgerung: Entweder verkauft der Vertragspartner (oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen - sowas steht meist in den Datenschutzerklärungen) meine Adresse oder der Verteildienstleister, der für den Vertragspartner tätig ist. Aufklärung darf man hier kaum erwarten, da niemand außer dem Adressaten selbst an einer Aufklärung interessiert zu sein scheint. Man könnte einen Bundesdatenschutzbeauftragten einschalten...

    Zitat

    Original geschrieben von Tankred
    dieser muss Dir innerhalb der ersten sechs Monate Gewährleistung geben.


    Innerhalb der ersten zwei Jahre. Die ersten sechs Monate dieser zwei Jahre sind relevant für die Umkehr der Beweislast, dass der Mangel schon bei Übergabe des Geräts vorlag.

    Die mir bekannten Landesimmissionsschutzgesetze sehen ohnehin vor, dass der Betrieb von Tongeräten und ähnlichen Schallquellen auf öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, verboten ist, wenn andere durch den Betrieb dieser Geräte bzw. Schallquellen belästigt werden können. Die Gerichte unterscheiden in diesen Fällen sogar zwischen der Verwendung offener und geschlossener Kopfhörer-Systeme. Jeder, dem schon mal ein "Kopf-Hörer" gegenüber saß, von dem ein wenig taktvolles "Geschepper" herüberdrang (ohne jede Wertung für oder gegen eine Musikart) kann diese Unterscheidung verstehen.


    Ergo: Die Regelungen existieren bereits. Die Durchsetzung ist das Problem bzw. die Aufgabe.


    Meine Meinung: Ein Verbot von Handy-Lautsprechern zur Durchsetzung ist Unfug.

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    Original geschrieben von m0nza
    noe.
    bei vibrieren kommt der warnton trotzdem.


    ...bei meinem V3i nicht (Moto-Software), beim V3i meiner Mitarbeiterin (Eplus-Software) nicht und beim V3, welches ich vorher hatte, auch nicht. Wichtig: Signaltyp "Vibrieren".

    Zitat

    Original geschrieben von Chris_S3
    Hallo,


    was ist schon innovativ?


    Ich halte zum Beispiel die Sprachwahl-Funktion beim V3i für eine gelungene Innovation (was sicherlich auch daran liegt, dass mein V3i mich hervorragend versteht).

    Zitat

    Original geschrieben von sope
    gesagt, getan...


    Leider nicht. Wie Du sicherlich weißt, meint man mit "Innovation" die (markttaugliche) Umsetzung neuer Ideen und Erfindungen. Dabei ist es völlig egal, in welchem Telefongehäuse diese Ideen umgesetzt werden. Du hast eine Serienreihen von Kokurrenzherstellern genannt, leider keine innovativen Features, die diese Geräte aufweisen und die nach Deiner Meinung Motorola durch die Fokussierung auf die Razr-Serie verpasst haben soll.


    Also...?

    Zitat

    Original geschrieben von hpo
    (...)Seit etwa August/September letzten Jahres wurde in dieser Hinsicht mehr Mist als gut produziert. (...)


    Ich bin ja auch der Auffassung, dass es innerhalb der V3-Serie deutliche Unterschiede in der Produktionsqualität gibt. Aber was das mit diesem Thread und der darin gestellten Frage zu tun hat, kann ich beim besten Willen nicht erkennen.


    Vielleicht wäre es hilfreich, wenn der Thread-Ersteller ausführt, welche Innovationen er meint.