Davon abgesehen, dass im Gesetz nicht steht, dass Verschleißteile grundsätzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen sind, wage ich mal zu bezweifeln, dass die Aufhängung eines Auspufftopfes zu den Verschleißteilen zählt. Das Durchrosten der Aufhängung zählt meines Erachtens nicht zu den typischen Nutzungsfolgen des Kraftfahrzeugs wie z.B. das Abfahren des Reifenprofils oder die Abnutzung von Bremsscheiben und -belägen.
Natürlich sind die Händler darum bemüht, die Gewährleistungsfolgen möglichst gering zu halten. Daher darf man nicht mit einem Blumenstrauß rechnen, wenn man einen Mangel anzeigt. Letztlich zählt aber nicht die Auffassung der Händler, sondern die Auffassung der Gerichte. Und die schauen (hoffentlich) ins Gesetz.
Problematisch erscheint mir hier auch ein wenig der TÜV-Bericht. Schließlich hatder Händler nur für Mängel einzustehen, die zum Kaufzeitpunkt bestanden. Hier könnte er sich dadurch rauszureden versuchen, dass der TÜV eine bereits durchgerostete Aufhängung sicherlich gesehen hätte. Ob und inwieweit die Aufhängung dann innerhalb von eineinhalb Monaten durchrosten kann, würde im Streitfalle wohl ein Gutachter entscheiden müssen. Um sich das Gutachterkostenrisiko sinnvoll leisten zu können, sollte (wie oben erwähnt) die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung bestehen.
Abschließender Tipp: Beim Händler höflich aber bestimmt auf die vollständige Kostenübernahme insistieren - und nicht zu schnell nachgeben. Vielleicht besteht dann die Möglichkeit, letztendlich zu einer Kostenteilung zu kommen...