Zitat
Original geschrieben von Tankred
Das Urheberrecht ist KEIN Strafrecht, sondern Privatrecht. Insofern ergeben sich daraus keine strafrechtlichen Folgen (und das hast Du ja behauptet: da du ne eingriff in eine copyright geschützte software vornimmst könnte es sogar strafrechtliche folgen haben).
Das UrhG enthält in §§ 106 ff. auch strafrechtliche Vorschriften. Das Aufspielen von Themes ist allerdings nicht strafbar.
Daneben habe ich bereits in mehreren anderen Foren gelesen, dass die Moto-Service-Center die Ausführung kostenloser Reparaturleistungen mit dem Hinweis auf eine eigenmächtige Veränderung der Gerätesoftware abgelehnt haben. Ob das stimmt, weiß ich nicht, kann es mir aber vorstellen.
Richtig ist, dass die o.a. Garantiebedingungen von Motorola nur dann Garantieleistungen ausschließen, wenn zwischen Softwareeingriff und Fehler ein kausaler Zusammenhang besteht. Fraglich ist aber, wer im Fall der Fälle was beweisen muss. Ich würde mal behaupten, dass sich Motorola in den Fällen, in denen zumindest die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen der Softwareveränderung und dem Fehler besteht, zunächst mit guten Aussichten "querstellen" kann. Dann obläge es dem Kunden, darzulegen, ggf. zu beweisen, dass der Fehler gerade nicht von seinem Softwareeingriff herrührt. Derartige Beweise sind - wenn überhaupt - nur durch aufwändige Sachverständigengutachten zu führen, deren Kosten den Neupreis eines V3i deutlich übersteigen.
Kulanz, böse Briefe, etc. können helfen, das steht aber auf einem anderen Blatt.