Beiträge von ingo74

    Zitat

    Original geschrieben von brasax
    Wenn es denn so einfach wäre. Seine Schwester hat wochenlang mit den Anwälten verhandelt. Sie kommt selbst aus der Richtung, aber da kann man scheinbar recht wenig machen, außer man lässt sich auf ein Verfahren ein..


    das ist ja das, was ich gerne verstehene würde - warum, bzw hat sich noch keiner drauf eingelassen, der nur ein oder zwei gebrauchte dinge verkauft..


    es geht doch hierum und die frage was geschäftlicher verkehr ist, oder..? gilt das nur für gewerbliche oder auch für private..?





    § 14 Markengesetz
    Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.


    (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
    2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
    3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.



    (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt, 1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
    2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
    3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
    4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
    5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.



    (4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
    2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
    3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,



    wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.


    (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.


    (6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.


    (7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden

    Zitat

    Original geschrieben von laudanum
    Da kann er genauso gut die Auto-Bild lesen! :D


    Natürlich handelt es sich dabei lediglich um deine subjektiven Eindrücke!
    Ich persönliche nutze seit 4,5 Jahren ausschließlich LCDs und dies nicht ohne Grund!


    Wirkliche Fakten stehen in diesem Thread zur Genüge!;)


    wow - einer der ahnung hat :D:D:D
    oder andersrum - komm mit fakten und gegenargumenten, ansonsten....

    Zitat

    Original geschrieben von brasax
    Ich glaube insgesamt 10 Shirts und Jumper..


    Er ist zu der Zeit umgezogen und hat einfach alles, was er nicht mehr braucht rausgehauen, damit er es nicht mit umziehen muss. Aus den Angeboten war ganz klar ersichtlich, dass er alte Sachen verkauft, da sind halt einen Haufen T-Shirts, Hosen etc. angefallen. Alles war in derselben Größe, also eher unwahrscheinlich, dass man da von gewerblichem Handel ausgehen könnte..


    ich zitier mal meinen link oben:
    "Grds. ist eine Abmahung nur möglich, wenn Sie geschäftsmäßig, also als Unternehmer, gehandelt haben. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Sie selber angeben, dass Sie von privat verkaufen, sondern in welchem Umfang sie tatsächlich tätig werden. Hierfür müsste der Sachverhalt genauer bekannt sein, insbesondere wieviele Verkäufe Sie in welcher Zeit getätigt haben bzw. tätigen."

    ich würde auf viel mehr nicht verzichten wollen, nur deswegen wird deine behauptung nicht richtiger ;)


    wir reden hier von ~3500€, das heißt ein kleinwagen der 8-10 jahre alt ist und 80.000 - 120-000km hat, dagegen ein 16 jahre alter 5er bmw mit 100.00km zur erinnerung...

    Zitat

    Original geschrieben von Yahoo-huhu
    Das stimmt nicht, egal wie oft man das irgendwo liest und wiederholt. Ein 6-Jahre alter Wagen hat ABS, vielleicht sogar schon ESP und Doppelairbags. Und vor allem ist er so konzipiert, das die karosse nachgibt, damit die Kraft nicht auf dich wirkt. Das kann ein alter 5er sicher nicht!




    überleg erstmal was du da schreibst :D
    was hat abs und esp mit knautschzone zu tun..?



    ansonsten:
    http://de.youtube.com/watch?v=5Rau-FL5MZU
    http://de.youtube.com/watch?v=EKeJkAgrTY8

    den px8 gab es als aktion im saturn duisburg für 555€ ist aber schon 3 monate her und innerhalb von 3std waren die geräte weg..


    599€ war vor weihnachten, aber auch schon durch....


    den px 80 gab es in einigen saturns wie gesagt für 699€, aber das war auch vor weihnachten...


    amazon hat imho das beste angebot mit 714€ inklu versand, wenn du die kreditkarte nimmst 20€ gutschrift und 3 jahre garantie...


    denk dran wenn du den selber kaufst - stehend transportieren und nicht liegend - brauchst also ein großes auto...