Re: Re: Bankkundin haftet nach ec-Karten-Diebstahl wegen grober Fahrlässigkeit
ZitatOriginal geschrieben von chung77
so stünde doch demnach aussage, gegen aussage und dann im zweifelsfall für die bank???
Die Regel heisst "im Zweifel für den Angeklagten" und nicht "im Zweifel für den Kunden"...da die Frau gegen die Bank geklagt hat, ist dem Grundsatz "in dubio pro reo" Genüge getan. Und wenn die Frau die Karte 24 Stunden nach Diebstahl immer noch nicht gesperrt hat, sorry, aber dann glaube ich dieser Frau das nicht, dass die PIN nicht doch irgendwo notiert wird, wenn vielleicht auch ganz ganz toll und sicher verschlüsselt...
Im übrigen bleibt der Kunde nicht immer auf dem Schaden sitzen. Nach Sperre zahlt ohnehin die Bank. Und in Fällen, in denen die PIN über Kamera ausspioniert wurde, muss auch die Bank zahlen, weil sie für ihre Geräte verantwortlich ist. War bei ner Sparkasse im Pott meine ich vor nicht allzulanger Zeit der Fall.
Insofern ist man nicht immer der Schuldige. Kommt mir bei manchen Einträgen so vor, als solle die Bank zum Hauptschuldigen gemacht werden. Nur: warum soll die Bank für etwas haften, was sie nicht zu verantworten hat? PIN-Aufbewahrung und sorgfältiger Umgang mit der PIN z.B. der Eingabe ist nicht mehr im Einflußbereich der Bank.