Beiträge von Erik Meijer

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    Original geschrieben von Jimmythebob
    Das Geldwäschegesetz regelt erst mal nur die Pflichten bestimmter Dienstleister, wenn der Verdacht auf Geldwäsche vorliegt.


    Irrtum. Die Pflichten der Dienstleister beginnen nicht erst, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche vorliegt. Die Pflichten der Dienstleister beginnen bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung. Ich empfehle die Lektüre des § 3 GWG.


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    Nach dem Geldwäschegesetz kann sich der TE also schon mal nicht strafbar gemacht haben.


    Für den Tatbestand der Geldwäsche i.S.v. § 261 StGB benötigt es, wie bereits gesagt wurde, eine rechtswidrige Vortat. Diese ist hier ebenfalls meilenweit nicht zu sehen.


    Wenn du anderer Meinung bist, sag doch einfach, nach welcher Norm sich der TE strafbar gemacht haben soll und subsumiere.


    Mein letztes Posting hast Du offenbar überlesen? Ich wiederhole es aber gerne nochmal. Womöglich ist der Begriff des Tatbestandes der Geldwäsche zu hart formuliert. Ich bin kein Strafrechtler und vermag das juristisch an dieser Stelle nicht zu beurteilen.


    Ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz liegt aber definitiv vor, wenn wissentlich falsche Angaben gemacht werden. Und dazu gehört, wenn man "eigene Rechnung" angibt, aber für fremde Rechnung handelt. Nach § 8 GWG ist das KI verpflichtet, die Daten über wirtschaftlich Berechtigte aufzuzeichnen. Ich denke, der logische Schluß, dass hier korrekte Angaben zu machen sind (und zwar durch den Kunden...) liegt nahe.


    Inwieweit der TE sich strafbar machen würde bei falschen Angaben (oder die Mutter) vermag ich juristisch nicht zu beurteilen. Der MA der Bank, der wissentlich falsche Angaben aufzeichnet, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit.


    Ich sehe in diesem konkreten Fall zwar in der Tat kein großes Risiko für beide Seiten, weil das sehr glaubwürdig klingt. Aber Du guckst als Banker den Menschen nur vor den Kopf. Gerade im Thema Geldwäsche habe ich im Laufe der letzten 15 Jahren einiges erlebt und gelernt. U.a. auch die hier genannte Konstruktion wurde und wird oft verwendet, um Geld zu waschen. Kommt ein Kunde mit einer solchen Story zu mir, biete ich ihm an, ein Konto auf eigenen Namen zu eröffnen (auch bei schlechter Schufa). Ist es ein seriöser Kunde, macht er das. Es gibt keinen Grund, das nicht zu tun. Mindestens sollte man das dann auch als fremde Rechnung deklarieren. Diesen Punkt in den Kontoeröffnungsanträgen gibt es nicht ohne Grund.


    Übrigens gibt es auch keinen Grund, so herablassend zu argumentieren wie Du. Das kann man auch sachlich klären.


    göttingencity: eine Bank hat kein Mitspracherecht, wem ein Kontoinhaber eine Vollmacht ausstellen möchte. - edit, grad erst den Auszug von der DKB gelesen - ich kann mir nicht vorstellen, dass das so zulässig ist, wie es da steht. Den Kontoinhaber kann ich ablehnen, es besteht kein Kontrahierungszwang. Aber den Bevollmächtigten?


    Frank: wenn die Mutter nicht die wirtschaftlich Berechtigte der Gelder, die über das Konto fließen, ist, dann handelt es sich sehr wohl um ein Konto in fremder Rechnung.

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    Original geschrieben von drueckerdruecker
    Daß es prinzipiell machbar ist wird doch wohl genausowenig von tatsächlicher Strafe bedroht sein, wie ich prinzipiell der gebrechlichen Oma in der Fußgängerzone die Handtasche entreissen könnte.


    Inwieweit das juristisch dann belangt werden würde, vermag ich auch nicht zu beurteilen. Vielleicht ist der Begriff "Tatbestand der Geldwäsche" in der Tat falsch von mir gewählt. Aber mit 15 Jahren Praxis in der Bank kann ich Dir definitiv sagen, dass hier ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz vorliegen würde.

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    Original geschrieben von bernbayer
    Wenn deine Mutter dir für ihr eigenes auf ihren Namen laufende Konto eine Kontovollmacht erteilt hat das überhaupt nichts mit Geldwäsche zu tun.


    Wenn aber auf dem Konto Gelder eingehen, die für den Sohn bestimmt sind und nicht für die Mutter, die Mutter das Konto aber als eigenes Konto deklariert, welches sie in "eigener Rechnung" führt, also für sich und nicht für jemand anderen, dann erfüllt das den Tatbestand der Geldwäsche. Ihr macht Euch damit BEIDE strafbar! Technisch ist es natürlich möglich, das Geld dort eingehen zu lassen. Legal ist es nicht.


    Was den Eingang von Deinem Vater bei Deiner Mutter angeht, hängt es davon ab, ob Deine Mutter das Geld behalten darf oder nicht. In so nem Fall wird auch eher niemand was sagen. Dein ursprünglicher Fall ist aber sonnenklar.

    Eben, und weil das alles so spekulativ ist und keiner genau weiß, was warum wie geschehen ist oder geschehen konnte, halte ich eine Anzeige für vollkommen überzogen. Der Vater wird sich dann vermutlich gegen die Anzeige wehren und zack sind wir vor einem Gericht. Und das wegen so einer Sache?

    und unterschiedliche Arten, wie Banken damit umgehen. Ich höre es von den lokalen Sparkassen hier immer wieder, dass trotz einer Vollmacht über den Tod hinaus die Konten im Todesfall erstmal gesperrt werden. Das ist natürlich nicht im Sinne des Erfinders, kommt aber wohl ab und an vor. Hintergrund ist mir dabei allerdings nicht bekannt. Grundsätzlich gelten Kontovollmachten, die über den Tod hinaus vereinbart sind eben auch und gerade dann. Man kann sogar Vollmachten einrichten, die erst mit dem Todesfall gültig werden.


    Was den Kontofall hier angeht: natürlich kann die Mutter ihrem Sohn Kontovollmacht erteilen. Wenn sie aber deklariert, für eigene Rechnung zu handeln, ändert das aber an der Geldwäsche-Thematik nichts. Ganz zu schweigen davon, dass wenn es mal zu einem Diebstahl der Karte mit Schaden kommen sollte und der Sohn mit der Karte unterwegs war, die Bank unter Garantie keine Zahlung leisten wird. Ich kann daher von dieser Variante erneut nur abraten.