Beiträge von Martin Kissel

    Zitat

    Original geschrieben von XIII
    Nun hat mir eine Hotlinerin "verraten",die website http://www.studenten-o2.de sei nicht offiziell. Wollte davon auch nicht abrücken, als ich ihr das Impressum vorgelesen hab. :top:

    Wahrscheinlich war ihr die Seite nicht bekannt und deshalb ging sie davon aus, daß sie nicht offiziell sein könne. Da hat sie aber falsch gedacht. :)

    Zitat

    Original geschrieben von jonasm
    noch eine Frage: ist die Loop Hotline ( 0179 55282 ) eine Sonderrufnummer oder im AWP kostenlos erreichbar?

    Die 55282 ist eine Sonderrufnummer. Erkennbar daran, daß sie nur fünf Stellen hat.

    Re: Neuwahlen tatsächlich möglich?


    Zitat

    Original geschrieben von muli
    Die SPD kann doch nicht allen Ernstes ihre Fraktion dazu auffordern, den eigenen Bundeskanzler im Rahmen einer Vertrauensfrage abzuwählen. :confused:
    Ist Müntefehrings Ankündigung wiederum nur taktisches Geplänkel?

    Taktisch natürlich.


    Bei Spiegel Online steht "SPD-Chef Müntefering hat für den Herbst eine vorgezogene Bundestagswahl angekündigt. Das habe er mit Kanzler Schröder vereinbart, sagte er kurz nach Veröffentlichung der ersten Hochrechnungen für NRW, wo die SPD eine historische Wahlniederlage erlitten hat."


    http://www.spiegel.de/politik/…and/0,1518,357076,00.html

    Möglich.


    3U hat ja nun ebenfalls schon 3U DSL 6000 (T-DSL 6000 Resale) angekündigt, kurz danach wurden ebenfalls Flatrates für 6,60 bzw. 8,80 Euro im Monat eingeführt - ohne Einschränkung der Bandbreite und auch mit T-DSL nutzbar.

    Re: Suche Angebote für Neuvertrag mit o2 genion


    Zitat

    Original geschrieben von TSA
    Das Angebot sim-only von o2 kenne ich, überzeugt mich aber nicht.

    Warum nicht?
    - Keine Anschlußgebühr
    - 5 Euro weniger Grundgebühr


    Sind soweit also schon mal 145 Euro, dazu kommen dann noch


    - 24x 5 Euro Guthaben


    Was bei voller Nutzung dann 265 Euro Gesamtvorteil entspricht.


    Gibts natürlich auch zum selben Preis als Online-Vertrag mit 100 Frei-SMS monatlich.

    Zitat

    Original geschrieben von booner
    Da T-DSL 6000 nun mehr als Fantasie ist, fragt sich, wie Congster die T-DSL 3000 Nutzer behandeln wird. Als User oder als Congster? :D

    Die Special Flat ist bis 3 MBit/s als Flatrate ausgelegt und gilt bei Bandbreiten darüber als Volumentarif mit äh... glaube 20 GB.

    Re: Punkte zusammenlegen


    Zitat

    Original geschrieben von bierinfos
    Kann man eigentlich die Bonuspunkte bei mehreren Verträgen/Prepaidkarten zusammenlegen und sich dafür eine große Prämie aussuchen?

    Nein, das geht nicht.

    Ich habe auch noch was zum Thema Kindergeld:


    http://www.bundesverfassungsge…eilungen/frames/bvg05-040


    Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
    Pressemitteilung Nr. 40/2005 vom 13. Mai 2005
    Dazu Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –


    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in
    den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungswidrig


    Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den
    Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) verstößt
    gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die
    Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich
    sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu
    mindern. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.


    Rechtlicher Hindergrund und Sachverhalt:
    Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erhalten unterhaltspflichtige
    Eltern Kindergeld und verschiedene Freibeträge. Voraussetzung hierfür
    ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Freigrenze des § 32
    Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten. Im Streitjahr 1998 lautete
    dessen Fassung wie folgt:


    „Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es
    Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der
    Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als
    12.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat;…“


    Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog bis 1997 für ihren Sohn Kindergeld.
    Seit August 1997 ließ sich der Sohn zum Industriemechaniker ausbilden.
    Im Jahr 1998 errechnete das Arbeitsamt – Familienkasse – aus der
    Ausbildungsvergütung des Sohnes Einkünfte in Höhe von 12.489,-- DM und
    legte diesen Wert als Bemessungsgröße der Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz
    2 EStG zu Grunde. Da die Freigrenze überschritten war, setzte die
    Familienkasse das Kindergeld ab 1. Januar 1998 auf 0,-- DM fest. Bei der
    Ermittlung der Bemessungsgröße blieb unberücksichtigt, dass der Sohn im
    Streitjahr Sozialversicherungsbeträge in Höhe von 3.078,38 DM zahlen
    musste. Die Bf klagte vor dem Finanzgerichte und Bundesfinanzhof (BFH)
    erfolglos gegen die Versagung des Kindergelds. Auf ihre
    Verfassungsbeschwerde (Vb) hin hob das Bundesverfassungsgericht die
    Entscheidung des BFH auf, da sie die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 3
    Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Das Verfahren wurde an
    den BFH zurückverwiesen.


    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
    Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den Grenzbetrag des
    § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG benachteiligt unterhaltsverpflichtete Eltern von
    Kindern, die sozialversicherungspflichtige Einkünfte oberhalb der
    Freigrenze beziehen. Eine Benachteiligung liegt zum einen vor gegenüber
    Eltern, deren Kinder keine Bezüge haben, zum anderen gegenüber Eltern,
    deren Kinder Mittel in einer Höhe beziehen, die noch unterhalb der
    Freigrenze bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei
    sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb der Freigrenze erst
    nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Für eine
    Benachteiligung dieser Gruppe unterhaltspflichtiger Eltern fehlen
    hinreichende Gründe:


    Zweck der Begrenzung von Ansprüchen gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist es,
    diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und
    Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge
    in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügen.
    In diesen Fällen entfällt oder mindert sich zugleich die
    Unterhaltspflicht der Eltern. Folglich entscheidet für die Einbeziehung
    von Mitteln des Kindes die mögliche Entlastungswirkung solcher Mittel
    bei den Eltern. Denn auf deren Leistungsfähigkeit kommt es für die
    Gewährung und Begrenzung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen an.


    Stellt man beim Jahresgrenzbetrag auf Mittel ab, die eine effektive
    Entlastung der Eltern nicht bewirken können, so wird einer Teilgruppe
    von Eltern die staatliche Entlastung zweckwidrig verweigert. Dies ist
    der Fall bei der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in den
    Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sie werden vom
    Arbeitgeber abgeführt und sind daher dem Einkünfte erzielenden Kind oder
    dessen Eltern nicht verfügbar. Deshalb können sie keine Entlastung bei
    den Eltern bewirken.


    § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist daher verfassungskonform so auszulegen, dass
    sowohl von den Bezügen als auch von den Einkünften nur diejenigen in den
    Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder
    der Berufsausübung bestimmt oder geeignet sind.


    Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 –


    Karlsruhe, den 13. Mai 2005