Zitat
Original geschrieben von mythos2001
Sofern Widerspruch gegen die Vernichtung eingelegt wird, hat man ein Recht auf Herausgabe der Ware auch wenn es sich tatsächlich um ein Falsifikat handeln sollte?
Man könnte jetzt hier einen rechtstheoretischen Besinnungsaufsatz draus machen und mit §§ um sich werfen (so wie das sonst hier gern gemacht wird) - oder man macht es kurz und knapp:
Gefälschte Waren sind in der EU nicht einfuhrfähig, insofern wirst Du im Einspruchsverfahren für den Fall das es sich tatsächlich um ein gefälschtes Produkt handelt nicht weit kommen.
Der Einspruch gegen die Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung bringt nichts da hier zunächst nur geprüft wird ob die formellen Voraussetzungen für die Beschlagnahmung (u.a. ein gültiger Antrag des Rechteinhabers) und der Verdacht einer Schutzrechtsverletzung vorliegen, nicht ob es sich wirklich um eine Verletzung handelt. Hier kannst Du zunächst eigentlich immer davon ausgehen, dass die formellen Anforderungen stimmen.
Widerspruch gegen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung bringt nur was wenn Du Dir sicher bist das es sich nicht um Ware handelt die irgendwelche Schutzrechte verletzt. Legst Du Widerspruch gegen die Vernichtung ein führt dies regelmäßig zu einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Rechtsverletzung, d.h. Du müsstest Dich mit der Rechteinhaber vor Gericht darum streiten ob die Ware in dem Paket tatsächlich eine Fälschung o.ä. ist. Die Ware selbst bekommst Du deswegen nicht ausgehändigt, bis zur Erledigung der Streitsache durch das Gericht wird die Ware verwahrt (und dann nach dem Urteil vernichtet).
Daraus ergibt sich dann auch die Beantwortung der Teilfrage 2: Du musst Dir keine Gedanken über irgendwelche Werte machen - die Ware ist nicht einfuhrfähig.
Das der Zoll im normalen Reiseverkehr nicht jeden Türkeiurlauber kontrolliert und gefälschte T-Shirts und Brillen einkassiert liegt in der Natur der Sache, würdest Du jedoch versuchen diese Waren ordnungsgemäß zu deklarieren würdest Du damit auch auf die Nase fallen.
Interessant wäre hier lediglich ob es sich denn wirklich um eine Fälschung handelt, oder ob der Rechteinhaber durch diese Maßnahem nicht nur versucht von ihm vorgegebene Vertriebsbeschränkungen (Ware für den US Markt darf auch nur in US verkauft werden) durchzusetzen, hierfür müsste man aber schon mehr Hintergrundinformationen haben.
Und ganz so einfach wie hier beschrieben ist es nicht jemanden einfach so in die Pfanne zu hauen und ihm einfach mal postalisch irgendwelche gefälschten Waren zu schicken. Hast Du einem Kurierdienst (DHL/Fed Ex o.ä.) einen Auftrag erteilt für Dich eine Zollanmeldung abzugeben? Die bloße Tatsache das Du als Warenempfänger auf dem Paket stehst reicht (auch wenn es der dt. Zoll gern anders darstellt) nicht aus um etwaige Pflichten zu begründen. Hier reicht es zu erklären, dass man weder eine Bestellung getätigt oder einen Auftrag zur Zusendung des Pakets erteilt hat und damit ist das Thema dann auch durch.
Auf das Schreiben vom Rechteinhaber würde ich erstmal gar nicht reagieren, wenn die dann irgendwann noch mal ums Eck kommen teile ihnen freundlich aber bestimmt mit, dass Du weder etwas bestellt noch um die Zusendung des Pakets gebeten hast und fertig. Irgendwelche Unterlassungserklärungen solltest Du tunlichst nicht unterzeichnen.