ZitatOriginal geschrieben von Jimmythebob
Nein, nicht jeder, aber eben Auszubildende in ihrem bisherigen Betrieb. Cyberman hat die einschlägige Norm bereits zitiert.
Ist hier m.E. nicht einschlägig.
"Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet."
Findet in Fällen Anwendung in denen der AG signalisiert hat den Azubi zu übernehmen, es liegt aber zum Zeitpunkt X noch kein Arbeitsvertrag vor in dem bestimmt wird ob es sich um eine befristete oder unbefristete Anstellung handelt. Will ich den Azubi nur befristet übernehmen dann muss ich das vor Arbeitsaufnahme schriftlich fixieren, sonst ist mit Arbeitsaufnahme der Vertrag unbefristet.
Hier hat der AG zu verstehen gegeben, dass er den Azubi eigentlich wg. mangelnder Leistung nicht übernehmen möchte, außer er kann ihm denn Argumente bringen die einen Übernahme rechtfertigen würden. Insofern besteht zwischen AG und Azubi gar keine Einigkeit darüber, dass die Beschäftigung über das Ende der Ausbildung hinaus weitergeführt werden soll. Gibt m.E. auch hierzu entsprechende Urteile, dass es eben nicht ausreicht wenn der AG signalisiert hat, dass an einer Weiterbeschäftigung des AV kein Interesse besteht sich einfach für einen Tag still und heimlich an den Arbeitsplatz zu setzen und zu hoffen, dass es keinem auffällt.
Soll letztendlich aber auch egal sein - wenn der TE dem AG hier mit solchen "krummen" Touren kommt bekommt er deswegen mit Sicherheit keine Anstellung sondern kann sich max. über die verschiedenen Instanzen klagen. Und ob damit jemandem geholfen ist steht noch auf einem anderen Blatt.