Pitter
Bei 200 WE kann es durchaus auch sein, dass 400 PKW vorhanden sind.
Sofern sich aus dem bestehenden Mietvertrag kein Anspruch auf einen Stellplatz ableiten lässt kann der VM die Plätze im Rahmen der Vertragsautonomie vermieten an wen er will, selbst wenn er sich dazu entschließt Plätze frei zu lassen muss er diese nicht an den TE vermieten wenn er das nicht will. Man kann ihn nicht dazu zwingen.
Zitat
Original geschrieben von oern1
Der Unterschied zwischen uns ist wohl, dass ich die Praxis etwas besser kenne.
Und so abwegig ist das AGG nicht.
Der Anwalt müsste nur behaupten, der Mieter wäre schwul (oder Bi) und der Vermieter würde Ihm deshalb den Stellplatz nicht vermieten...
wie schaut's jetzt aus? Jetzt ist der Vermieter am Zug.
Das erste lass ich mal unkommentiert so stehen.
Dann würde der Vermieter schreiben, dass nach § 19 AGG ein Schutz aufgrund der sexuellen Identität nur für den Bereich der sog. "Massengeschäfte" (der Gesetzgeber versteht hierunter Verträge aus dem Bereich des alltäglichen Lebens bzw. Konsumgüterschaft (z.B. Einzelhandel, Gastronomie)) sowie für privatrechtliche Versicherungen gewährt wird und ist damit fein raus...
Wenn Du schon auf dieser Schiene argumentieren willst (auch wenn dies ebenfalls nicht passend ist da nicht zur öffentlichen Verfügung) müsstest Du auf § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG abstellen (Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum), dieser ist nach § 19 Abs. 2 AGG nur aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft her unzulässig.
Vermeindlich homosexuell zu sein reicht also nicht aus.
Aber das spielt hier ja auch nur eine untergeordnete Rolle.
Es steht natürlich jedem frei sich anwaltlich "beraten" zu lassen und die juristische Keule zu schwingen, allein deshalb haben unsere Gerichte ja auch immer ordentlich zu tun. Ich persönlich würde mich auf etwas derartiges nur einlassen wenn da auch tatsächlich was hinter der Argumentation steht, sonst gibt es immer auch noch andere Mittel und Wege solche Dinge erfolgreich und einvernehmlich zu klären.
Abschließend noch ein Wort zur "Gefährlichkeit" solcher Tips:
Wenn der TE sonst nichts weiter mit dem VM zu tun hätte dann wären es in der Tat wohl nur die (rausgeschmissenen) Kosten für den Anwalt, er wohnt aber nun mal leider noch in einer Wohnung des VM. Wenn er diesem jetzt derartig "blöd" kommt, was meinst Du wie der VM den TE in sein Herz schließen wird? Klar kann er ihn nicht von heute auf morgen rausschmeißen aber auch VM`s haben da so Mittel und Wege einem Mieter das Leben unnötig schwer zu machen, spätestens wenn der Mieter mal ausziehen sollte.
Solche Dinge sollte man dabei auch immer berücksichtigen bevor man den §-Schimmel reitet, aber das scheint (ich sage jetzt mal "typisch deutsch") eben immer mehr in Mode zu kommen anstatt mal anständig miteinander zu reden lieber geleich den Knüppel aus dem Sack zu lassen und sich damit andere Möglichkeiten der Beilegung gleich zu Begin zu versauen.
CH