Beiträge von ChickenHawk

    Grundsätzlich würde ich mal sagen:


    Derartige Themen passen aufgrund der Brisanz eher weniger hier zu TT.
    Wir haben hier zwar auch ein paar Experten, da wäre aber wohl eher eine PN angedacht. Psychologische Ferndiagnosen oder gut gemeinte Hobbytips sind da wohl eher kontraproduktiv.


    CH

    So isses, deswegen ja auch gleich in meinem ersten Posting die Aussage:


    Ohne den Vertrag zu kennen kann man keine vernünftigen Angaben zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit entsprechender Klauseln machen. Vom Prinzip her hast Du aber Recht, eigentlich sollte es möglich sein einen Lebenspartner bei sich wohnen zu lassen, aber wie gesagt nur vom Prinzip.


    CH

    Faktisch ist es kein Unterschied, d.h. das Ergebnis für den Mieter das er zwei Jahre an die Wohnung gebunden ist bleibt dasselbe.


    Begründet wird das Ganze so:


    Unbestimmte Laufzeit / Ausschluss des Kündigungsrechts


    Wirksam sind dagegen Vereinbarungen, wonach das Recht zur Kündigung vorübergehend ausgeschlossen wird; zumindest dann, wenn dieses für Mieter und Vermieter gleichermaßen gelten soll (so genannter kleiner Zeitmietvertrag). Dieses hat der BGH in jüngster Zeit mit Urteil vom 22.12.03 und Urteil vom 30.06.04 entschieden. Der BGH hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, eine Vereinbarung über den zeitweiligen Ausschluss einer Kündigung (im entschiedenen Fall für zwei Jahre) ist nicht gemäß § 575 IV BGB (Vorschrift zum Zeitvertrag) unwirksam, da es sich um keinen Zeitmietvertrag handelt. Denn selbst wenn für eine bestimmte Zeit nicht gekündigt werden kann, so endet ein solcher Vertrag nicht automatisch. Soll der Vertrag zu gegebener Zeit beendet werden, muss eine Kündigung ausgesprochen werden. Es stellt sich also nur die Frage, ob die Zeit für eine Kündigung gekommen ist. Wenn ja, dann gilt die vom Gesetzgeber vorgesehene Kündigungsfrist. Diese ist somit von der Vereinbarung nicht berührt.


    Der zeitweilige Ausschluss einer Kündigung kann in einem Formularmietvertrag vereinbart werden. Dies hat der BGH mit seinem Urteil vom 30.06.04 (Az.: VIII ZR 379/03) und jüngst mit Urteil vom 06.10.04 (Az.: ZR VIII ZR 02/04) unterstrichen. Mit einer Kündigungsausschlussklausel wird weder von den gesetzlichen Grundregeln abgewichen (§ 307 II Nr.1 BGB), noch gebiete der Schutzzweck des § 573 c IV BGB eine einschränkende Auslegung.


    Quelle:
    http://www.bkp-kanzlei.de/html/mietrecht_zeitvertrag.html


    DUSA
    Auch Anwälte können irren ;)
    Kannst Deinen Onkel ja mal auf diesen Artikel hinweisen, seine Meinung dazu würde mich interessieren:
    http://www.123recht.net/article.asp?a=10470


    CH

    Dann hatte ich das etwas falsch verstanden.
    Flatty hat da Recht, es ist zulässig eine entsprechende Auschlussklausel zu vereinbaren (gibt da auch nen BGH Urteil zu Az: VIII ZR 81/03).


    Wer hat denn die Zusage das ihr auch früher rauskönnt ggf. mitbekommen?
    Was steht zu mündlichen Nebenabreden im Vertrag?


    CH


    Bob Harris
    Nö da hatte ich auch schon daneben gelegen. Es geht nicht um eine
    Befristung des Mietverhältnisses sondern lediglich um den Ausschluss einer Kündigung das ist was anderes.

    Dumme Sache, wer lesen kann ist klar im Vorteil, dass hast Du aber sicher selber schon mitbekommen.


    Es ist etwas schwierig Dir weiterzuhelfen ohne den kompletten Vertrag zu kennen (und das wäre auch dann Rechtsberatung die Anwälten vorbehalten ist).
    Aber: Seit der Mietrechtsreform müssen zeitlich befristete Mietverhältnisse nach § 575 BGB mit den dort aufgeführten Fällen schriftlich begründet werden.


    Die Gründe sind § 575 Abs. 1 BGB :
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit


    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige
    seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder
    instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des
    Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will


    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
    Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


    Heißt also wenn dies in Deinem Fall nicht geschehen ist hast Du einen "normalen" unbefristeten Mietvertrag mit den entsprechenden gesetzlichen Kündigungsfristen von 3 Monaten. Um Nachmieter etc. müsstest Du Dich dann nicht kümmern.


    Hilft Dir evtl. weiter, ansonsten PN ;)


    CH


    EDIT:
    DUSA
    Das mit den 3 Nachmietern ist ne urbane Legende.
    http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/r1302.htm

    Denke das Problem dabei ist das sich der "Beschenkte" dabei häufig in Zugzwang sieht und ihm/ihr daher derartige Nettigkeiten eher unangenehm sind weil man nicht umgehend passend reagieren kann. Es scheint halt einfach schwer zu sein nett gemeinte Gesten oder Geschenke zu akzeptieren ohne da gleich wieder eine Verpflichtung für eine entsprechende Gegenleistung zu sehen.


    Ich hatte das die Tage gerade in anderer Form am Kiosk:
    Wollte mir eigentlich nur schnell was holen, vor mir stand ein junger Mann (Student) der sein Kleingeld aus sämtlichen Taschen zusammenkratze und fragte was er denn für das Geld für ein Bier bekommen würde. Er hatte die Auswahl zwischen zwei grauseligen Billigmarken woraufhin ich dem Kioskbesitzer 30 Cent hinlegte und meinte er solle ihm ein anständiges Bier Marke XXX geben.
    Der Typ war happy, als er draußen war meinte der Kioskmensch zu mir:
    "Wenn doch alle so zusammenhalten würden, dann wäre Deutschland besser dran..." Die Aussage fand ich zwar dann doch sehr überzogen, aber mittlerweile scheint es wohl tatsächlich so zu sein das selbst die kleinsten "guten Taten" schon was besonderes sind...


    CH