Beiträge von ChickenHawk

    Zitat

    Original geschrieben von Thorsten
    Der Unfallverursacher hatte zwei Tage später sein Auto bei Autoverwerter abegeben, somit ist keine Gegenüberstellung schwierig.


    Ich dachte Dein Freund sei der Verursacher:confused:


    Der Gutachter kann auch mit Fotos arbeiten sofern die vernüftug gemacht wurden


    CH

    Wenn wir jetzt mal die Bremsspur = Bremsweg rechnen und davon ausgehen das die 8m/s² als Standartverzögerung gelten:


    Bei 50 km/h hat man so schon einen Bremsweg von 12,1 m


    Da wird er bei 34m mit 70km/h nicht hinkommen (achtung sehr konstruiert!!)


    Und die Verwarnung durch die Polizei ist nicht verwertbar, da er die Verwarnung von denen bestimmt bekommen hat, nachdem gefragt wurde ob und wie schnell er gefahren sei...


    Gruß


    CH


    EDIT:
    Ist das so wie Johnny es schreibt? Oder wohin ist der die restlichen Meter dann gerollt?

    Ach ja und was man noch bräuchte wäre die Verzögerung m/s² der Bremse hier mal ein Bsp:




    Der Anhalteweg bei einem Bremsvorgang setzt sich aus Reaktionsweg und Bremsweg zusammen. Während der Reaktionszeit legt das Fahrzeug ungebremst mit gleichförmiger Geschwindigkeit den Reaktionsweg zurück. Erst nach der Reaktionszeit setzt der Bremsvorgang ein, der sich mit den Formeln der gleichförmig beschleunigten Bewegung berechnet.


    Berechnen Sie den Anhalteweg für ein Auto, das aus der Geschwindigkeit 50km/h eine Vollbremsung mit der Verzögerung 8m/s² macht. Für die Reaktionszeit werden 0,9s angenommen!


    Reaktionsweg:


    V = 50 km/h = 13,9 m/s


    S = v*t = 13,9m/s*0,9s = 12,5 m


    Bremsweg:


    a = v/t -> t = v/a = 13,9 m/s / 8m / s² = 1,74s (=Bremszeit)


    s = 0,5 at² = 0,5 * 8m/s² * (1,74s)² = 12,1 m


    Anhalteweg:


    S= 12,5m + 12,1m =24,6


    Gruß
    CH

    Das kann so nicht gehen, denn es fehlt zur Berechnung eigentlich die Reaktionszeit.


    Anhalteweg = Reaktionszeit + Bremsweg


    Ok den Bremsweg hast Du so weit so gut, allerdings wie kommst Du auf den Anhalteweg?
    Hat das die Versicherung geschrieben oder die Polizei?
    Dafür müssten die bei der Reaktionszeit einen fiktiven Wert eingesetzt haben.


    Gruß
    CH

    Zitat

    Original geschrieben von Tille99
    Richtig. Laut "Fernabsatz-Gesetz" - ich glaube so heißt das Dingen - sind bei Versandkaufangeboten 14 Tage Rückgaberecht vorgesehen.


    Ähm nein, dass Fernabsatzsgesetz gibt es so nicht mehr, die Regelungen sind mittlerweile im BGB verankert.


    Aber das trifft ja auch nicht den Kern der Frage:


    Du hast der Fa. durch Deine Bestellung einen Antrag zum Kauf des Handys zum Preis von 255€ gemacht.


    Durch Ihre Bestellbestätigung (sofern es keine automatische Antwortmail ala "Haben ihre Bestellung erhalten, Bearbeitung erfolg..." ist)
    hat die Fa. Teltex diesen Antrag zu 255€ angenommen


    -> Vertragsschluss über 255€


    Was die danach mit den Preisen machen kann dir erstmal völlig egal sein.
    Außerdem können Sie nicht einfach so 299€ berechnen sondern müssten an Dich herantreten ihre Willenserklärung über den Verkauf von 255€ anfechten (wg. Irrtum oder was auch immer) und könnten dir nach erfolgreicher Anfechtung anbieten das Handy für 299€ zu kaufen, das wäre allerdings ein ganz neues Geschäft bei dem Du einfach "Nö" sagen kannst ohne irgendwie zurücktreten zu müssen.
    Von daher brauchst Du keine Sorgen zu haben das die Rechnung höher als erwartet ausfällt bzw. selbst wenn da 299€ draufstehen nur 255€ mit Hinweis auf Bestellbestätigung zahlen


    Gruß
    CH

    Zitat

    Original geschrieben von clubber
    Mediamarkt -> Kaufen -> innerhalb 14 Tage zurück geben -> Geld zurück -> :)


    Die die feine Englische Art, aber ist einfach so.


    Das ist nicht die feine englische Art, dass ist *sorry* ne Sauerei.


    Ich kann dieses "Das ist ja nen großer Markt dem machts das nichts..." Denken überhaupt nicht ausstehen.


    Man kann das bestimmt irgendwo mieten, frag mal bei kleineren ELektrobetrieben.


    Gruß
    CH

    Kommt auf die Rechtsform drauf an, schau mal ins HGB z.B. §19 ff


    Mittlerweile ist es aber nicht mehr so streng geregelt was die Namensgebung angeht, zumal ich annehme das es um einen schmissigen Namen geht der eine gute Aßenwirkung hat.


    Gruß
    CH