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Original geschrieben von SirM
Warum Linux besser ist
KLICK
Das Motto lautet doch, dass Linux nicht „besser“ ist, sondern „anders“! 
Aber Windows-Linux-Kontroversen gibt’s im Web schon allenthalben, die sollte man sich hier an dieser Stelle sparen. Letztlich muss sich jeder Einzelne auf Linux einlassen wollen oder aber eben nicht wollen.
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Na, da hab ich mich als Nr. 547 auf TT registriert.
Sicher, das? 
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Original geschrieben von Qoo2
Geht übrigens um dieses Ebay-Kleinanzeigen Angebot
Dann sicherlich kein Zufall, dass mir just über dieser Kleinanzeige zunächst ein Hinweis von ebay-Kleinanzeigen entgegenschlug …
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Es sei denn, der VK macht sich nichts aus einer Versicherung an Eides Statt bzw. an deren Brechung, §156 StGB, an §145d StGB oder ähnlich.
Nachdem unsere Volksvertreter, die doch eigentlich unsere Vorbilder sein sollen, uns beinahe tagtäglich Unlauterkeit vorleben, dürften wahrscheinlich die wenigsten ebay-Verkäufer, die darauf aus sind, mit obigen Paragräphchen ein größeres Problem haben … 
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Vermutlich sind wir uns alle einig darüber, dass ein VK es darauf anlegt, dass er seine Auktion vorzeitig beenden darf, ohne mit Verlust aus der Sache rauszugehen. Dann spricht das im „Rechtsportal“ genannte Urteil doch eine deutliche Sprache.
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Original geschrieben von Timba69
Pankoweit:
a) fehlt da die Anfechtung des Kaufvertrages, die unabhängig von Ebay-Klicks gemacht werden muß.
b)Glaubhaft versichern heist, mit Beweisen zu unterlegen. Eine Erklärung reicht da nicht aus, es sei den, an Eides statt. DAS würde ich mir aber genau überlegen.
c)Hat der Käufer auch auf defekte Ware de facto einen Rechtsanspruch.
a) Was muss ich als VK da anfechten – das hab ich ja schon dergestalt getan, dass ich mein Angebot zurückzog.
b) Verloren ist verloren – soll der Anbieter da ein Formular vom Fundbüro vorlegen? :p
c) Darüber, über die defekte Ware, gibt es aber keinen Vertrag, denn das ursprüngliche Angebot beschreibt ja den Artikel in intaktem Zustand und ist damit nicht für einen defekten Artikel gültig. Und auf einen verloren gegangenen schon gar nicht.
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Schön und gut – aber letztlich gilt es ja nur glaubhaft darzulegen, dass man dem Käufer den Gegenstand der Begierde nicht mehr verkaufen kann, weil er nicht mehr existiert, da verschütt gegangen oder gestohlen. Da kann sich ebay in seinen Statuten lang und breit über diese „12 Stunden“ auslassen, für die Rechtsprechung ist diese Haus-Regelung nicht relevant.
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Gemäß den eBay-Grundsätzen dürfen Sie ein Angebot auch dann vorzeitig beenden, wenn der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht (z.B. Verlust, Diebstahl). Bitte beachten Sie, dass Sie im Streitfall beweisen müssen, dass der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wurde oder verlorengegangen ist (siehe dazu auch BGH, Urt. v. 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10)
[small]http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html[/small]
Von den sagenumwobenen 12 Stunden bis zum Ablauf des Angebotes, innerhalb derer das Angebot ohne Einschränkungen zurückgenommen werden können soll, ist im ebay-„Rechtsportal“ überhaupt keine Rede; und das wohl zu Recht – schließlich kann ein angebotener Gegenstand auch noch zehn Minuten vor Auktionsende verloren gehen oder beschädigt werden.
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Ich schließe einfach mal aus dem bisher Gesagten, dass es mit diesem Häuschen energetisch nicht eben zum Besten steht – Fenster, Dach, Fassade, Keller, Heizung etc. Wenn du jetzt also nur die Fenster sanieren möchtest, bringt das irgendwie gar nichts für die Gesamtbilanz. Also würde ich es entweder lassen, oder wirklich komplett sanieren.