Beiträge von Maarthok


    Öhm, Heherei kann nur VORSÄTZLICH begangen werden.


    Und der Kaufpreis war nach Aussage des Käufers im normalen Bereich.

    Also 2 Sachen zum Rechtlichen:


    1. Das Gerät bekommst du nicht mehr zurück, da bei gestohlenen Sachen du kein Eigentum erwerben kannst. § 935 BGB


    2. Dein Geld bekommst du aber natürlich vom Verkäufer zurück (rein rechtlich gesehen), da dieser seine Pflicht aus dem Kaufvertrag, dir das Eigentum an dem Handy zu verschaffen nicht erfüllt hat und nicht erfüllen kann.


    Also wenn RS vorhanden., würde ich sofort zum Anwalt. Wenn nicht dem Verkäufer Frist zur Rückzahlung setzen und dann halt zur Not selbst klagen.

    Die Änderungen hören sich für mich sehr vernünftig an.


    Endlich wird es ein differenzierteres Bild von den Verkäufern geben, weil bisher sich viele (ich auch) wegen der Rachebewertungen nicht getraut haben, neutral oder negativ zu bewerten.

    Zitat

    Original geschrieben von shuya410
    mir aber zu unterstellen ich würde lügen und wollen das er eine hohe rechnung bekommt ist echt ne frechheit und mehr als inkompetent.
    aber naja das hier nicht immer kompetente leut unterwegs sind hab ich schon gemerkt.


    In der Tat !


    Das Abrechnungssystem von o2 ist, um es mal vorsichtig auszudrücken, gefürchtet.


    Warum sollte er also nicht auf Nummer Sicher gehen und den Proxy mit eintragen. Das kostet ihn 10 Sekunden und es kann dann nichts mehr passieren.


    Du gibst hier gefährliche Ratschläge, und heulst dann rum ?


    Wünsche dir weiterhin viel Erfolg mit deinen o2 Abrechnungen :>

    Zitat

    Original geschrieben von pflaumeberlin
    hm? ist mir da etwas entgangen? die schweigepflicht begründet doch ein zeugnisverweigerungsrecht!


    Das ist juristisch gesehen etwas anderes.


    Das Zeugnisverweigerungsrecht besagt nur das du bei Gericht als Zeuge schweigen DARFST (also wenn du willst). Juristisch gesehen kannst du aber einer verwertbare Zeugenaussage machen, indem du dich nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufst. Die Aussage ist auch dann verwertbar, wenn du dabei deine Schweigepflicht verletzt.


    Etwas anderes ist die Schweigepflicht. Die gilt natürlich auch außerhalb einer Zeugenvernehmung und besagt, daß du halt schweigen MUSST.