Beiträge von Maarthok

    Viele dieser Maßnahmen müssen ja richterlich genehmigt werden, und das geht aktentechnisch nur mit einem JS Aktenzeichen (im Gegensatz zu Vorermittlungen, die im sog. "Allgemeinen Register", AR geführt werden). Sobald aber ein JS Aktenzeichen vergeben wird, wird die Akte auch statistisch erfasst und der Staatsanwalt muß die Akte irgendwie erledigen, was aber (zumindest in Bayern) nur mit entsprechender Mitteilung geht ^^


    Was hingegen die Polizei so treibt, entzieht sich manchmal auch dem Einblick der Staatsanwaltschaft :D

    Sofern es eine förmliche Maßnahme gibt, wie zB. TKÜ oder Durchsuchung oä., kann es keine Vorermittlung mehr sein, dann (sollte) es auch eine Einstellungsmitteilung geben, ggf. auch Entschädigung (bspw. bei Durchsuchungen)

    Nope, wenn Maßnahmen nach der StPO ergriffen wurden, und sich der Verdacht nicht bewahrheitet, hat der sog. "Beschuldigte" Anspruch auf eine Einstellung des Strafverfahrens (§170II StPO) und Mitteilung der Einstellung.


    Anders nur bei sog. Vorermittlungen, aber keinesfalls dürfen Maßnahmen ergriffen worden sein.

    Drachentöter, das könnte interessant für dich sein