Ich bin in den AGB von BASE, die übrigens zum 01.04.2008 geändert wurden, auf folgendes gestossen:
7. Sperre
7.1 EPS ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der
Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn
a) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von EPS-Forderungen kommt, es sei denn, der
Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten,
b) der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet,
c) das Kreditlimit nach Ziffer 2.7 überschritten ist,
d) das Entgeltaufkommen und/oder das Nutzungsverhalten in sehr hohem Maße bzw.
ungewöhnlich ansteigt und/oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei
einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte
Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,
e) ein Fall von Ziffer 8.7 vorliegt,
f) eine Gefährdung der Einrichtungen der EPS, EPM oder deren Roaming Partnern oder der
öffentlichen Sicherheit droht,
g) der Kunde Veranlassung zur fristlosen Kündigung gegeben hat,
h) in Fällen eines Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 8.1, wenn hierdurch der
ordnungsgemäße Rechnungsausgleich gefährdet ist,
i) EPS vom Missbrauch der Zugangsdaten des Kunden (Passwort etc.) durch Dritte Kenntnis
erhält oder diesen begründet vermutet,
j) der Kunde gegen die in den Ziffer 3.13, 8.4, 8.10, 8.11, 8.12, 8.13 und 8.14 festgelegten
Pflichten verstößt.
7.2 Für die Sperre werden die in der jeweils gültigen Preisliste gegebenenfalls ausgewiesenen
Entgelte erhoben. Bei Diebstahl oder Verlust erfolgt die Sperre kostenlos
(Kundenwunschsperre).
7.3 Der Kunde bleibt trotz Sperre auch während der Dauer ihrer Verhängung zur Zahlung der
nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet.
Heisst das jetzt, dass BASE die Karte sperren kann und trotzdem bis zum Ende der Vertragslaufzeit die Gebühren abkassiert?