Zitat
Original geschrieben von denizli87
simyo ist in diesem fall aber kein drittanbieter.
Doch, Simyo ist ein Drittanbieter. Vertragspartner ist die Simyo GmbH. Das ist ein anderer Anbieter als die E-Plus Service GmbH & Co. KG, die Vertragspartner bei BASE und Alditalk ist. Dass die beiden Schwesterunternehmen sind (sind beides Töchter der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG), spielt für § 46 TKG keine Rolle.
Zitat
Original geschrieben von MKessler
E-Plus wird Dich nicht wechseln lassen, da der Vertragspartner des alten und neuen Anbieters stets E-Plus ist.
Das fällt nicht unter §46 TKG, ich habe gerade einen derartigen Fall bei mir hier.
Wir werden dazu in der nächsten Zeit einen Artikel veröffentlichen, da Kunden diese Problematik i.d.R. nicht (er-) kennen.
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Das ist übrigens keineswegs so klar, wie es scheint. § 46 TKG spricht zwar vom Anbieterwechsel, dies muss aber nicht zwingend heißen, dass "Anbieter" die juristische Person ist, mit der der Vertrag geschlossen ist. Ich würde wetten, dass insbesondere der EuGH die entsprechende europarechtliche Vorschrift, die mittlerweile die Portabilität vorschreibt, im Sinne des Kunden und des Wettbewerbs auslegen würde und sagen würde, "Anbieter" ist derjenige, der sich für den Kunden als Anbieter darstellt. Wenn ein Provider verschiedene Marken betreibt, die untereinander im Wettbewerb zueinander stehen, sind dies auch verschiedene "Anbieter" im Sinne der Richtlinie.
Dies könnte man auch mit dem Wortlaut der Richtlinie begründen:
Zitat
Artikel 30
Erleichterung des Anbieterwechsels
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Telefonnummernplan, die dies beantragen, ihre Nummer(n) unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst bereitstellt, gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Teil C beibehalten können.
Die Vorschrift spricht einerseits vom "Anbieter" ("provider"), andererseits vom "Unternehmen, das den Dienst bereitstellt" ("undertaking providing the service"). Eine Mitnahme der Rufnummer soll ausdrücklich "unabhängig vom Unternehmen", das den Dienst bereit stellt, möglich sein.
Und das wäre ja auch sinnvoll, es so zu sehen. Eine Vielmarkenstrategie dient ja dazu, sich einen größeren Marktanteil zu sichern, indem man nach außen wie unterschiedliche Anbieter auftritt, die mit unterschiedlichen Strategien und unterschiedlichen Zielgruppen mehr Kunden ansprechen. Dann muss ich mir aber auch umgekehrt die Vorschriften entgegen halten lassen, die für verschiedene "Anbieter" gelten.
Ich fürchte nur, es wird niemand deswegen bis zum EuGH gehen. 