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Original geschrieben von iStephan
Wie ich schon schrieb, in Sachen Congstar war ein Entscheidungsgrund für verbraucherfreundliches Urteil, dass ein Handyvertrag nunmal eine für das tägliche Leben wichtige Angelegenheit ist , die man nicht einfach grundlos sperrt. Hätte das Gericht das anders gesehen, nämlich hemmungslos marktliberal, hätte es bei der Congstar - Sache auch entscheiden können, dass der Kunde jederzeit bei der Norma ein neues Startpaket kaufen und weitertelefonieren kann und vor der Ausserbetriebnahme nicht geschützt werden muss 
Hat es aber nicht ..
Der Vergleich ist fernliegend. Die Sperrung wegen Zahlungsverzug hat rein gar nichts mit der ordentlichen und fristgerechten Kündigung eines Vertrages zu tun. Im ersten Fall erbringt der Anbieter gerade seine eigentlichen vertragsmäßigen Pflichten nicht (weil es der Nutzer auch nicht tut), im zweiten Fall verhält er sich absolut vertragskonform.
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Absolut richtig. Vertragslaufzeit ist die Zeit, die ein Vertrag läuft, wenn er nicht gekündigt wird. Dass die Laufzeit unbestimmt ist, sagt überhaupt nichts über bestehende Kündigungsrechte aus.
Du hättest in den zitierten Xtra-Bedingungen nur eine Nummer weiterlesen müssen:
Zitat
Das Vertragsverhältnis kann durch den Kunden ohne Einhaltung einer Frist und durch die Telekom mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Den Kundeninteressen wird hier dadurch Rechnung getragen, dass eine Kündigung seitens der Telekom nur mit Montsfrist möglich ist. Einen Grund braucht die Telekom für die Kündigung nicht.
Edit: Du hast's gefunden.
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Original geschrieben von iStephan
In der Praxis wird so eine Kündigung durch den Anbieter aber niemals ohne "wichtigen Grund" (qualifiziert) ablaufen.
Dass sie "in der Praxis" nicht grundlos kündigen werden, ist klar. Warum sollten sie das auch tun. Ein "Gewohnheitsrecht" für den Verbraucher ergibt sich dadurch nicht. Rechtlich gesehen brauchen sie keinen Grund, erst recht keinen "wichtigen Grund" im Sinne des § 626 BGB.
Warte doch einfach ab, wie es bei Prepaid läuft. Und wenn es nicht nach deinen Vorstellungen läuft, steht dir der Rechtsweg offen. Viel Erfolg. 
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Original geschrieben von fluxxr
Warum wohl...
Weil es nicht in allen Tarifen eine Flat gibt. Und für die gilt der Klammerzusatz (erst Inklusivminuten, dann 29 ct.).
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Original geschrieben von fluxxr
Ist es hier denn auch so, dass die zweite flat erst dann eine flat ist, wenn die minuten aufgebraucht sind? Vorher gehen (bei einer Festnetzflat) die minuten auch von den inklusive-Minuten ab.
Nein, bei o2 gehen Gespräche, für die man eine Flat hat, nie von den Inklusivminuten ab. Das wäre ja eine sehr seltsame Flat.
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debitel light könntest du dir noch anschauen.
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Dann aber bitte korrekt mit 1&1-Pferdefuss: "für 29,99 € in den ersten 24 Monaten, danach 39,99" 
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Original geschrieben von iStephan
Wenn da steht, der Vertrag bleibt davon unberührt, wäre es aber beckmesserisch zu sagen, monatliche Grundentgelte in Höhe von z.b. 10 Euro bleiben unberührt, Flatrate ins x,y-,z-Netz bleibt unberührt, ebenso alle anderen wesentlichen Vertragsbestandteile - nur der Vertrag selbst kann gekündigt werden 
Absolut nicht. Die Vertragslaufzeit ist auch Vertragsbestandteil. Und wenn vereinbart ist, dass ein Vertrag jederzeit gekündigt werden kann, gilt das noch immer für beide Seiten.
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"Bleibt davon unberührt" heißt meines Erachtens nur, dass sich an den Vertragsbedingungen und den Laufzeiten des Vertrages nichts ändert, aber nicht, dass ein bestehendes Kündigungsrecht des Anbieters (z.B. bei Prepaid oder weil der Postpaid-Vertrag keine Laufzeit hat) eingeschränkt wird. Es ist eine reine Klarstellung, dass der Nutzer den Vertrag natürlich weiterzuzahlen hat.
Es ist ein weit verbreiteter Trugschluss, dass der Anbieter nicht das Recht hätte, einen Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Das hat nichts mit "Machenschaften" zu tun.
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Bei mir kein Problem (mit UMTS-Karte).
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Die neue Regelung auch bei Prepaid. Der Wortlaut beschränkt es nicht auf Postpaid-Verträge (denn Prepaid ist rechlich natürlich auch ein "Vertrag"):
Zitat
Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt. [...] Auf Verlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer zuzuteilen.
Die Frage ist nur, ob die Anbieter das auch so umsetzen werden. Sie könnten alternativ ein Portierungsverlangen bei Prepaid als Kündigung auffassen oder selber ordentlich kündigen, wo es die AGB erlauben.