Danke.
Für einen Wechsel aus einem Alttarif selbst in den Genion XL 30 bzw. 55 € zu nehmen, ist ganz schön dreist.
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Danke.
Für einen Wechsel aus einem Alttarif selbst in den Genion XL 30 bzw. 55 € zu nehmen, ist ganz schön dreist.
Dann stelle doch mal deine Ansicht dar, wie die Abrechnung funktioniert. Ich halte die Darstellung von 01577 für sehr plausibel. Ein gewichtiges Indiz ist doch tatsächlich die Möglichkeit, mit Netzbetreiberkarten auch Discounter- oder Provider-SIMs aufzuladen. Dies dann intern abzurechnen, wäre ein Riesenaufwand. Wenn man es aber so macht, dass zunächst mal der Netzbetreiber alles kassiert, und dann die Provider nachträglich prozentual am Umsatz beteiligt werden, vereinfacht das die Sache ungemein.
Ich erweite die Frage mal: Gibt es irgendwo eine (zuverlässige) Übersicht über die aktuell bei o2 anfallenden Gebühren bei einem Tarifwechsel während der MVLZ? Nach Ablauf der MVLZ dürfte doch jeglicher Tarifwechsel kostenfrei möglich sein, mit Ausnahme der Wechsel in den Genion S ohne Handy (Ex-Card S), für den o2 25 € nimmt, richtig?
EDIT: nokio11: Wenn du auf die Festnetznummer verzichten kannst, wäre doch die neue Loop-Flat die günstigste und flexibelste Möglichkeit.
Danke für den Hinweis. Schon möglich, dass es solche Fälle geben kann, bloß dann muss der Kunde tatsächlich explizit durch seine Unterschrift dies beauftragen. Unzulässig ist es, die Tatsache, dass die Unterschrift die Dienstleistung in Auftrag gibt, etwa in den AGB zu verstecken.
Hier (Kauf von SIM-Karten) kann ich mir eine solche Beauftragung durch Unterschrift nicht vorstellen. Dazu gibt es keinen Grund, weil der Kunde es ja in der Hand hat, ob er die SIM-Karten nutzt oder nicht. Der Anbieter hat gar kein berechtigtes Interesse daran, sich den Dienstleistungsauftrag separat erteilen zu lassen. Eine solche Klausel dürfte deshalb eine Umgehung des Widerrufrechtes und damit unzulässig sein.
Wenn die Provider tatsächlich keinerlei eigenen Spielraum bei der Preisgestaltung haben, würde mich interessieren, wie es bei Vistream ist. Kaufen die die Minuten/Leistungen bei E-Plus quasi "im Block" ein? Das würde auch erklären, warum bei Vistream bislang keine Flats aufgetaucht sind, denn dann müsste der Anbieter selbst das wirtschaftliche Risiko tragen (bei E-Plus pro Minute eingekauft und dann als Flat an den Kunden weiterverkauft) und nicht der Netzbetreiber.
Re: Mobilfunkvertrag im Onlineshop bestellt: Wie widerrufen?
ZitatOriginal geschrieben von Indigo777
wenn ich beim Hermes-Mann unterschreibe, kommt dann ein (nicht widerrufbarer) Vertrag zustande?
Nein, das Widerrufsrecht erlischt erst dann, wenn du die bestellte Dienstleistung vor Ablauf der Widerspruchsfrist in Anspruch nimmst, sprich die SIM-Karten in ein Handy einlegst (und nutzt).
Die Anbieter brechen ja kein Gesetz, wenn sie mit Minderjährigen Verträge schließen. Ist schließlich nicht verboten (anders als die Abgabe von Alk und Tabak). Die Verträge sind halt nur zivilrechtlich unwirksam und wenn es hart auf hart kommt (für 1000 € im Internet gesurft), bleibt der Anbieter uU auf dem Schaden sitzen und der Minderjährige kann ne lange Nase machen. Wie gesagt: Ist einfach nur das Risiko des Anbieters.
Übrigens gilt das Gesagte grundsätzlich auch für Prepaid-Karten. Denn auch der "Kauf einer Prepaid-Karte" ist rechtlich der Abschluss eines Vertrages. Zwar dürfen Minderjährige auch ohne Einwilligung der Eltern Verträge schließen, sofern diese mit Mitteln erfüllt werden, die dem Minderjährigen zur freien Verwendung zur Verfügung gestellt wurden (sog. "Taschengeldparagraph"). Nur: Auch bei einem Prepaid-Vertrag bleibt es unter Umständen nicht bei der einmaligen Zahlung. Es können zB. Nachforderungen bei nicht korrekter Abrechnung (zB im Ausland) entstehen oder Schadensersatzforderungen - wofür auch immer.
Haben die Eltern aber einmal zugestimmt, kann der Minderjährige immer wieder vom Taschengeld wirksam Guthabenkarten kaufen.
Wenn jetzt die Mobilfunkanbieter hingehen und dennoch an Minderjährige Prepaid-Karten ausgeben (zB. ab 16), tun sie das auf eigenes Risiko. Die Verträge sind zunächst mal schwebend unwirksam und evtl. Nachforderungen können dann von den Eltern abgelehnt werden. In der Praxis vertrauen die Anbieter wohl einfach auf die Korrektheit der Abrechnungen und nehmen das Risiko in Kauf.
ZitatOriginal geschrieben von vodafrank
Zum Eingehen von Dauerschuldverhältnissen bedarf es der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit.
Nein. Ab 7 Jahren ist ein Minderjähriger beschränkt geschäftsfähig, und kann jegliches Rechtsgeschäft abschließen (auch Dauerschuldverhältnisse), sofern der gesetzliche Vertreter (idR Eltern) vorher einwilligt oder das Geschäft nachträglich genehmigt.
Ob ein Mobilfunkanbieter das mitmacht und welche sonstigen Anforderungen er stellt (Bürgschaft) steht auf einem anderen Blatt.
EDIT: Die Aussage des Artikels (Verträge ab 16) ist Humbug. Es gibt nur die beiden Grenzen 7 Jahre und 18 Jahre.
1. Kostet der Komfort-EVN eigentlich auch bei Online-Kunden 1,50 €? Mehrkosten (mehr Papier) entstehen da ja nicht.
2. Ich habe den Komfort-EVN als Bestandskunde kostenfrei, will aber in Kürze einen weiteren Vertrag dazu nehmen. Kann es passieren, dass ich dann auf Standard-EVN umgestellt werde?