Beiträge von Sebastian

    An dieser Stelle ist Schluss, und die Frage nach dem Grund brauche ich wohl kaum explizit zu beantworten.


    Damit eines klar ist: Wenn bestimmte Leute sich in anderen Threads ebenso aufführen, hat das Konsequenzen.


    :flop:

    Zitat

    Original geschrieben von ashd
    (Vgl. z.B. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO) (mit Dir verwandt?)

    Hups, da habe ich meine eigene Publikation doch glatt vergessen :D.


    Nein, im Ernst: Keine nähere Verwandtschaft.


    Aber BTT:

    Zitat

    Original geschrieben von ashd
    Du verkennst schlicht und einfach die Bedeutung von "in dubio pro reo". Dieser Grundsatz greift nicht schon ein, wenn sich zwei Aussagen gegenüberstehen. Raum für den Zweifelssatz ist erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung.


    (Vgl. z.B. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO) (mit Dir verwandt?)


    Du setzt hier voraus, daß - wenn sich zwei Aussagen gegenüberstehen - zum genannten Zeitpunkt (also nach abgeschlossener Würdigung der Beweise = in Deinem Beispiel die Aussage des Zeugen S.G.) noch Zweifel vorhanden sind. Das muß aber nicht so sein.

    Dass das nicht so sein muss, ist mir schon klar, und dass zB bei Delikten am Menschen andere Gewichtungen in der Beweiswürdigung vorgenommen werden, ebenfalls.


    Aber ich habe mich auf die Gewichtigkeit des vorliegenden Falles bezogen und desdwegen relativ trivial versucht, das Ganze zu erläutern.


    Schliesslich wollte ich keinen eigenen Jurisdiktions-Kommentar zum vorliegenden Fall schreiben :D.


    Nochmal zu A.Kordis' Problem:
    Bei einem Warenwert von 10 Euro im Rahmen einer isolierten Versteigerung (also kein Massenbeutrgsverdacht o.ä.) glaube ich kaum, dass ein Staatsanwalt auf eine unlautere Bereicherungsabsicht und damit Betrugsabsicht erkennt, wenn ihm gleichzeitig die eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten vorliegt, er habe die Sendung abgeschickt (bestenfalls mit Absende-Ort und ungefährer Zeit).


    Deswegen denke ich, dass das Verfahren niedergeschlagen bzw. eingestellt wird.


    Wenn A.Kordis bei der Wahrheit bleibt (und davon gehe ich aus), kann ihm imho nichts passieren. Denn die Gegenseite müsste erst einmal glaubhaft machen können, inwiefern die Betrugsabsicht und der vollzogene Betrug angesichts eines Warenwerts von 10 Euro zustande kommen sollen...


    Oder hältst Du es für wahrscheinlich, dass die Aussage des Auktionsgewinners in der Beweiswürdigung des konkreten Falles mehr Gewicht hat als eine eidesstattliche Versicherung? ;)

    Es wird wohl kaum zur Gerichtsverhandlung kommen, sondern das Verfahren wird wohl zuvor eingestellt werden. Ist im Endeffekt dieselbe Situation, wie in folgendem Beispiel:


    Ich könnte nachher zur Polizei gehen und A.Kordis anzeigen mit der Behauptung, er habe mich am 27.09.2003 in Hintertupfingen beim Überholen mit dem erhobenen Stinkefinger beleidigt. Zeugen habe ich dafür keine, denn ich war allein im Auto.


    A.Kordis gibt zu Protokoll, dass er am fraglichen Tage mit Kopfschmerzen zu Hause lag und sicherlich nicht in Hintertupfingen war. Zeugen dafür hat er ebenfalls keine.


    Somit steht in diesem (völlig hypothetischen!) Beispiel Aussage gegen Aussage, und das Verfahren wird eingestellt werden - ohne Gerichtsverhandlung. Denn den angeblichen Tatbestand kann niemand wirklich beweisen.


    So kenne ich das zumindest (glücklicherweise nicht als Betroffener!). ;)

    Wenn Du das Teil abgeschickt hast, kannst Du ja bedenkenlos eine eidesstattliche Versicherung über dieses Abschicken abgeben.


    Schlussendlich wird Aussage gegen Aussage stehen --> das klingt sehr nach Einstellung des Verfahrens.


    Denn die Gegenseite kann Dir den unterstellten Betrug genausowenig nachweisen wie Du nachweisen kannst, dass das Kabel abgeschickt wurde.


    Und in Deutschland gilt immer noch der Grundsatz: in dubio pro reo! ;)