Zitat
Original geschrieben von ashd
(Vgl. z.B. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO) (mit Dir verwandt?)
Hups, da habe ich meine eigene Publikation doch glatt vergessen :D.
Nein, im Ernst: Keine nähere Verwandtschaft.
Aber BTT:
Zitat
Original geschrieben von ashd
Du verkennst schlicht und einfach die Bedeutung von "in dubio pro reo". Dieser Grundsatz greift nicht schon ein, wenn sich zwei Aussagen gegenüberstehen. Raum für den Zweifelssatz ist erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung.
(Vgl. z.B. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO) (mit Dir verwandt?)
Du setzt hier voraus, daß - wenn sich zwei Aussagen gegenüberstehen - zum genannten Zeitpunkt (also nach abgeschlossener Würdigung der Beweise = in Deinem Beispiel die Aussage des Zeugen S.G.) noch Zweifel vorhanden sind. Das muß aber nicht so sein.
Dass das nicht so sein muss, ist mir schon klar, und dass zB bei Delikten am Menschen andere Gewichtungen in der Beweiswürdigung vorgenommen werden, ebenfalls.
Aber ich habe mich auf die Gewichtigkeit des vorliegenden Falles bezogen und desdwegen relativ trivial versucht, das Ganze zu erläutern.
Schliesslich wollte ich keinen eigenen Jurisdiktions-Kommentar zum vorliegenden Fall schreiben :D.
Nochmal zu A.Kordis' Problem:
Bei einem Warenwert von 10 Euro im Rahmen einer isolierten Versteigerung (also kein Massenbeutrgsverdacht o.ä.) glaube ich kaum, dass ein Staatsanwalt auf eine unlautere Bereicherungsabsicht und damit Betrugsabsicht erkennt, wenn ihm gleichzeitig die eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten vorliegt, er habe die Sendung abgeschickt (bestenfalls mit Absende-Ort und ungefährer Zeit).
Deswegen denke ich, dass das Verfahren niedergeschlagen bzw. eingestellt wird.
Wenn A.Kordis bei der Wahrheit bleibt (und davon gehe ich aus), kann ihm imho nichts passieren. Denn die Gegenseite müsste erst einmal glaubhaft machen können, inwiefern die Betrugsabsicht und der vollzogene Betrug angesichts eines Warenwerts von 10 Euro zustande kommen sollen...
Oder hältst Du es für wahrscheinlich, dass die Aussage des Auktionsgewinners in der Beweiswürdigung des konkreten Falles mehr Gewicht hat als eine eidesstattliche Versicherung? 