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Beiträge von Sebastian
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Zitat
Original geschrieben von phoneman
Das Thema muß irgendwie ansteckend sein.Pack schon mal das Sagrotan 3.0 aus.

BTT:
Die einzige Gemeinsamkeit, die beide Rechner aufweisen, ist eine relativ strapazierte (d.h. alte und vielgenutzte) Installation von WinXP.
Werde mich also wohl oder übel der Recovery bedienen müssen... :-/ -
Da sich auf dieser CD 99% urheberrechtlich geschütztes Material befindet, machen wir sicherlich keine Werbung dafür.
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Zunächst mal solltest Du den Hinweis bezgl. der Threadtitel beachten!
Denkst Du, der steht zum Spass da?Das betreffende Modell gehört im Titel genannt, ausserdem muss er aussagekräftig sein! Ich editiere...
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Der Termin klingt gut
und ist notiert.Den Threadtitel hab ich mal provisorisch angepasst.
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Wenn beim Stromanbieter der Anschluss gekündigt wurde und dem Anbieter _nicht_ bekannt ist bzw. mitgeteilt wurde, dass es einen direkten Nachmieter gibt, dann darf er sehr wohl die Versorgung der betreffenden Einheit einstellen.
So wurde mir das auch von den betreffenden Stadtwerken erläutert.
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Ich habe an dieser Stelle nochmals 22 Schrott-Postings gelöscht.
Demzufolge hab ich die Schnauze gestrichen voll. :mad: Wer den Thread nochmal OT führt, bekommt Urlaub.
Und noch eins: Anstatt hier seitenweise auf einzelne OT-Postings zu "reagieren" und damit noch mehr Schrott zu produzieren, kann man auch eine PN an einen Mod schreiben, so dass die Laber-Postings gelöscht werden.

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Klick, mit google in einer Sekunde gefunden.
Zitat:
ZitatAlles anzeigenGutscheine bzw. der Anspruch der sich aus dem Gutschein ergibt kann befristet werden und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch darf die Frist auf keinen Fall zu knapp bemessen sein. Das Landgericht München I (Az: 7 O 2109/95) hat in seinem Urteil vom 26.10.1995 festgestellt, dass eine 10-monatige Befristung zu knapp ist und dem Kunden innerhalb dieser Frist eine Einlösung nicht zuzumuten ist. Jedoch ist fraglich, ob auch andere Gerichte diesem Urteil folgen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg (AZ: 10 U 11/00) hat entschieden, dass ein Kinogutschein mit der Klausel "Dieser Gutschein ist im betreffenden Kino bis zum ...... gültig." unzulässig ist, da er kein Austellungsdatum enthalten habe.
Bei einer zu knapp bemessenen Frist können Sie auch nach Ablauf derselben die Einlösung des Gutscheins verlangen.
Wenn der Gutschein keine Befristung enthält, gilt streng genommen die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.
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Allerdings solltest Du vorab dafür sorgen, dass dem lokalen Anbieter die (=Deine) neuen Kundendaten bekannt sind, da sonst zum 31.07. mit Auszug des alten Mieters in Deiner neuen Wohnung ggf. der Strom abgeklemmt wird.
Ob das passiert, scheint von Glück und Pech abhängig zu sein; bei zwei meiner Bekannten ist es passiert, bei zwei anderen nicht.
--> Auf Nummer sicher gehen!

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Hast Du schon mal google befragt?

Es finden sich jede Menge brauchbarer Resultat, zB das hier: Klick.