Das ist doch der gewöhnliche Weg um Geldforderungen durchzusetzen.
Werden die den Aufwand jetzt bei denjenigen betreiben, die geantwortet haben und bei den anderen nicht?
Außer über den Rechtsweg, kommen die an das Geld nicht heran.
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Das ist doch der gewöhnliche Weg um Geldforderungen durchzusetzen.
Werden die den Aufwand jetzt bei denjenigen betreiben, die geantwortet haben und bei den anderen nicht?
Außer über den Rechtsweg, kommen die an das Geld nicht heran.
wenn man nicht reagiert, dann geht die Prozedur - meiner Meinung nach - ihren gewöhnlichen Weg, Mahnbescheid etc.
Wenn die aber schon wissen, du willst nicht zahlen, dann versuchen die es vielleicht erst gar nicht.
Ich weiß nicht. Sehe da echt keine Gefahr darin, die Zahlungsaufforderung abzulehnen.
komme leider nicht dahinter, auf was genau du dich beziehst ![]()
wieso denn "Finger vebrennen"?
Wie ich verstanden habe, macht keiner mehr, als die Forderung abzulehnen. Wenn man dann noch weiß, dass die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Forderung ist, dann kann man sich in dem Schreiben auf die Nichtkenntnis berufen. Das wurde einigen von der Insolvenzverwalterin auch geraten.
Ist ja auch nicht mehr als Eldschi schreibt:
ZitatOriginal geschrieben von Eldschi
c) kommt eine Zahlungsaufforderung, durch wen auch immer, dann ein einziges Mal zurückschreiben, dass 1. die Forderung aus dem und dem Grunde unbegründet sei und 2. dass es der Gegenseite anheim gestellt werde, den Rechtsweg zu beschreiten, um die Rechtmäßigkeit der Forderung juristisch klären zu lassen.
meine Kritik war nicht an dich persönlich gerichtet.
lies dir mein [edit] oben durch. Es ist halt eine Überlegung.
ja, da ich eh erst nach gerichtlichem Urteil bereit bin das Geld zurückzuzahlen, ist mein Vorgehen keine Idee, sondern ein logischer Schritt. Wenn die das nicht akzeptieren, dann geht's zum Anwalt. Wir werden dann vor Gericht sehen, ob in der Geldforderung per Mahnbescheid die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zu sehen ist. Ich bin davon ausgegangen, dass die betrügen wollen und nicht zahlungsunfähig sind. Das kann ich alles anhand der Korrespondenz und Forenbeiträgen belegen.
Im Übrigen macht diese Schlussfolgerung, im Mahnbescheid sei automatisch eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zu sehen, nicht viel Sinn. Dann würde ja kein Mensch mehr auf diese Weise seine Forderungen durchsetzen. Wer verursacht sich schon Kosten durch Mahn- und Vollstreckungsbescheid, wenn er das Geld gleich wieder zurückzahlen muss und auf den Kosten für die Bescheide sitzen bleibt. Absoluter Blödsinn!
[edit]
ich glaube, diese Rechtsprechung - sofern überhaupt vorhanden - bezieht sich auf Mahn- und Vollstreckungsbescheide durch andere Unternehmen. In der Regel sind es die Unternehemn, die Ihre Forderungen durchsetzen müssen. In diesen Fällen geht es meistens um höhere Beträge und die Beziehungen sind da etwas enger/vertrauter. Bis ich es hier in diesem Thread gelesen habe, war mir gar nicht bekannt, dass Privatpersonen über Inkassobüro Forderungen durchsetzen können. Ich wette, jeder hier ist davon ausgegangen, die wollen nicht zahlen, weil die Betrüger sind und dachten, die könnten das Geld behalten, weil die es mit einem unterlegenem Gegner zu tun haben. Nach dem Motto, es wird schon genug Dumme geben, die sich nicht mehr melden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Richter einem durchschnittlichen Bürger in der Erwirkung eines Mahnbescheids die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit unterstellen würde.
also ich werde einen Brief schreiben, in dem ich versichere, dass ich von einer Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis hatte. Wenn dieses Tatbestandsmerkmal aus § 130 I Nr. 1 InsO nicht erfüllt ist, dann ist die Anfechtung unwirksam. Wenn die können, dann sollen die beweisen, dass man Kenntnis hatte.
Ich weiß zwar nicht wie viele betroffen sind, aber wenn die ein paar Tausend briefe erhalten, dann will ich sehen, wer die bearbeitet und wie er den Nachweis führen will, dass eine Kenntnis bestanden hatte.
Re: Rückzahlung Insolvenz
ZitatOriginal geschrieben von yugob
Die Tatsache, dass ich das Geld hätte im Februar bereits bekommen sollen, und es dann nicht mehr von der INsolvenzverwaltung einforderbar gewesen wäre, wird hier wohl keine Rolle spielen.
aber wenn die das selbst so sagen?
nachdem ich deinen Beitrag gelesen habe, hab' ich auch sofort angerufen.
Hab' gleich bessere Laune! :top:
ZitatDer Gläubiger als Empfänger einer anfechtbaren Leistung muss die Zahlungsunfähigkeit gekannt haben. Nach der Rechtsprechung kennt er die Zahlungsunfähigkeit dann, wenn er seine Leistungen bereits ernsthaft z. B. per Mahn- Vollstreckungsbescheid eingefordert hat und Forderung verhältnismäßig hoch ist.
Naja, laut Franzke gehen die Gerichte bei Einforderung per Mahnbescheit etc. davon aus, dass man die Zahlungsunfähigkeit gekannt hat.
Jetzt geht es um die Frage, ob das so sein muss oder ob man einen Gegenbeweis erbringen kann. Ich bin jedenfalls von Betrug ausgegangen und nicht von Zahlungsunfähigkeit und das kann ich anhand der Korrespondenz mit Handyzek beweisen. Im Übrigen haben die schon immer nicht bezahlt. Waren die denn schon immer zahlungsunfähig?
Finde noch die Frist unverschämt!